Das Berliner Testament

Mehr zum Thema: Erbrecht, Berliner Testament, Testamentsgestaltung, Nachteile, Eheleute
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Vor- und Nachteile einer beliebten Testamentsform

Das Berliner Testament ist eine populäre und sehr gebräuchliche Form der Testamentsgestaltung von Eheleuten. Die Grundformel eines Berliner Testaments lautet:

„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.“

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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E-Mail:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht

Diese beispielhafte Grundformel des Berliner Testaments birgt jedoch Risiken und sollte nicht isoliert als letztwillige Verfügung verfasst werden.

Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Testament, welches für den länger lebenden Ehegatten Bindungswirkung entfaltet. Das heißt, nach dem Tode des Erstversterbenden ist der überlebende Ehegatte an die Erbeinsetzung der Kinder als Schlusserben gebunden. Ein neues Testament, welches von dieser Erbfolge abweicht, wäre unwirksam.

Diese Bindungswirkung ist beim gemeinschaftlichen Testament auch gerade gewollt. Es sind allerdings vielfältige Anlässe denkbar, warum nach dem Tode eines Ehegatten von dieser Schlusserbfolge abgewichen werden soll. Es könnte etwa ein Kind Schulden verursacht haben oder Leistungen der ARGE beziehen. Es könnte auch eines der Kinder nach dem Tode des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben, sodass eine Abänderungsmöglichkeit wünschenswert wäre.

Selbstverständlich ist eine solche Abänderungsmöglichkeit auch durchführbar, bedarf hierzu aber einer entsprechenden Regelung im Testament. Es sollte in jedem Falle in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden, ob und ggfs. unter welchen Umständen der überlebende Ehegatte das Testament abändern kann. Weiterhin können „Sanktionen“ für den Fall angeordnet werden, dass eines der Kinder nach dem Tode des ersten Ehegatten den Pflichtteil fordert.

Die Testamentsgestaltung sollte daher nicht ohne kompetente rechtliche Beratung erfolgen.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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