Das Berliner Testament ist steuerlich nachteilig

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Wie kann man die Nachteile des Berliner Testaments abschwächen?

Ehegatten EM und EF sind Eltern von 2 Kindern. Die Eltern fassen ein Berliner Testament ab. Die Kinder haben schriftlich vorweg auf die Auszahlung der Pflichtteile verzichtet.

EM verfügt über ein Immobilienvermögen von 5 Mio EUR, EF verfügt über ein Geldvermögen von 3 Mio EUR.

Elisabeth Aleiter
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Ein Versorgungsfreibetrag besteht nicht.

5 ErbStG findet keine Anwendung.

Die Kinderfreibeträge sind nicht verbraucht.

Rechtliche Lösung: Gestaltung kann Steuerlast verringern

Steuerbelastung mit Berliner Testament ohne weitere Gestaltung:

Erster Todesfall (EM verstirbt)

5 Mio EUR Erbmasse abzgl. Freibetrag Ehefrau 500.000 = es verbleiben 4,5 Mio Vermögen, die steuerpflichtig sind, hieraus x 19 % Steuern =

tatsächliche Steuerbelastung der Ehefrau mit 855.000,00 EUR.

Zweiter Todesfall (EF verstirbt)

5 Mio – 855.000,00 (Steuerbelastung aus erstem Erbfall) = verbleibendes Vermögen von EF 7.145.000,00 EUR.

Jedes der 2 Kinder hat einen Steuerfreibetrag von je 400.000,00 EUR damit insgesamt 800.000,00 EUR.

7.145.000,00 – 800.000,00 = Der Betrag aus dem Vermögen 6.345.000,00 ist steuerpflichtig.

Jedes Kind erhält 3.172.500,00 EUR Vermögen aus dem Erbe, davon entfällt je 19 % Steuern darauf = 602.775,00 EUR Steuerbelastung je Kind

Gesamtsteuerbelastung: 1.205.550,00

Gesamtsteuerbelastung Erbfall 1 und Erbfall 2 = 2.060.550,00

Steuerbelastung mit Berliner Testament mit weiterer Gestaltung zur Steuerersparnis:

Es können erhebliche Steuerentlastungen erzielt werden, wenn den Kindern im Rahmen ihrer Freibeträge (je 400.000,00) und darüber hinaus ( je 50.000,00) Vermächtnisse zugewandt werden.

So werden die zu vererbenden Vermögen vermindert und damit die steuerliche Belastung insgesamt für die Erben.

Beispielsfall: Zuwendung je Kind von je 450.000,00 per Vermächtnis.

Erster Todesfall (EM verstirbt)

5 Mio EUR Erbmasse abzgl. Freibetrag Ehefrau 500.000 = es verbleiben 4,5 Mio Vermögen,

Abzüglich 900.000,00 EUR Kindervermächtnisse (für jedes Kind 450.000,00)

= 3.600.000,00 x 19 % = 684.000,00 EUR tatsächliche Steuerbelastung der Ehefrau

Steuerersparnis Ehefrau zu Erster Fall oben mit 855.000,00 EUR – 684.000,00 = 171.000,00

Beide Kinder zahlen Schenkungssteuer aus 50.000 EUR rd. 10.500,00 EUR insgesamt;

Zweiter Todesfall (EF verstirbt)

5 Mio – 684.000,00 (Steuerbelastung aus erstem Erbfall) = verbleibendes Vermögen von EF 7.316.000,00 EUR.

Jedes der 2 Kinder hat einen Steuerfreibetrag von je 400.000,00 EUR damit insgesamt 800.000,00 EUR.

7.316.000,00 – 800.000,00 = Der Betrag aus dem Vermögen 6.516.000,00 ist steuerpflichtig.

Jedes Kind erhält 3.258.000,00 EUR Vermögen aus dem Erbe, davon entfällt je 19 % Steuern darauf = 619.020,00 EUR Steuerbelastung je Kind

Gesamtsteuerbelastung: 1.238.040,00

Gesamtsteuerbelastung Erbfall 1 und Erbfall 2 = 1.922.040,00

Gesamtsteuerbelastung Erbfall 1 und Erbfall 2 = 2.060.550,00 (ohne Gestaltung)

Gesamtsteuerbelastung Erbfall 1 und Erbfall 2 = 1.922.040,00 (mit Gestaltung)

Einsparung mit Gestaltung rd. 138.510,00 EUR

Die Gestaltung ist sehr einfach gehalten und erzielt erhebliche Einsparungen.

In den meisten Fällen werden aber Bedenken geäußert, vor allem weil Barvermögen bzw. Geldvermögen meist Mangelware ist.

Dann weiß man auch noch nicht, in welcher Form die Freibeträge durch die Kinder ausgesetzt werden.

Die Gestaltungen müssen sehr vorausschauend und eingehend gewählt werden, um genügend Flexibilität für den nachfolgenden Erbfall zu lassen.

Fazit:

Das Berliner Testament ist zwar eine geläufige Praxis, die auch zunächst erhellend und einfach daherkommt. Sie ist allerdings steuerlich meist nicht zu empfehlen. Bzw. es müssen u.U. Gestaltungen wie z.B. ein Vermächtnis gewählt werden, um eine Ersparnis zu erreichen.

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