Das notarielle Testament

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Wie muss die Unterschrift auf dem notariellen Testament aussehen?

Es genügt eine Unterschrift mit Anfangsbuchstaben des Nachnamens und anschließender Schleife

Sachverhalt:

Elisabeth Aleiter
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Berta Brösel ist 85 Jahre und schon sehr geschwächt von ihrer Krebserkrankung. Sie weiß, dass sie bald sterben muss. Sie möchte ihr Testament machen. Sie ist aber zu schwach es selbst zu schreiben. Das einzige, was in diesem Fall möglich ist, das notarielle Testament. Die Mitarbeiter des Notars kommen in einem solchen Fall auch ins Haus. Die alte Frau Brösel versteht noch den Inhalt des Testamentes und kann dieses auch unterschreiben. Allerdings schafft sie es nur noch so: vollständiger Vorname, Anfangsbuchstabe des Nachnamens, dann verlassen sie die Kräfte und sie schreibt den Rest des Nachnamens als Schleife.

Nach dem Tod entbrennt ein Streit unter den Erben über die Wirksamkeit dieses Testamentes wegen der unleserlichen Unterschrift.

Rechtliche Beurteilung:

Hier führt das OLG Köln aus, dass die Unterschrift wirksam ist. Die Unterschrift muss sich an § 13 BeurkG messen lassen, die Unterschrift zeigt, dass sich die Ausführende die Erklärung zurechnen lassen möchte und für diese einstehen möchte.

Nicht Sinn und Zweck der Unterschrift ist hier die Identifizierbarkeit der unterschreibenden Person!

Damit ist das Testament auch rechtlich haltbar und wirksam.

Fazit: Die Unterschrift unter dem notariellen Testament hat lediglich die Wirkung zu belegen, dass der Aussteller für dieses Verantwortung übernehmen will.

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