Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Verjährung

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsergänzung, Verjährung, Nießbrauch
3 von 5 Sterne
Bewerten mit:
1

Pflichtteilsberechtigte – es gilt sehr viel zu beachten.

Pflichtteilsrecht - Viele Ansprüche werden oft erst gar nicht erkannt!

Sachverhalt:

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: https://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

Die Erblasserin Johanna Brösel, verstorben 1.1.2023 (Vermögen 1 Grundstück mit Haus und Baugrund, auf dem Haus ist ein Nießbrauch für die Erblasserin eingetragen). Die Erblasserin hat 2 Töchter, Maike (50 J) und Rosalinde (in 2022 vorverstorben). Rosalinde wird wiederum von ihrem Sohn Georg (21 J) allein beerbt. Die Erblasserin hat der unverheirateten Tochter Maike, die keine Kinder hat, schenkweise die Immobilie 2009 übertragen und sich einen Nießbrauch einräumen lassen. Auch hat sie diese in 2009 als Alleinerbin bedacht.

Enkel Georg macht seine Auskunftsansprüche betreffend seiner Pflichtteilsansprüche geltend gegenüber Maike und verlangt ein notarielles Vermögensverzeichnis und ein Sachverständigengutachten eines gerichtlich bestellten Gutachters.

Rechtliche Bewertung:

Zunächst ist Georg der Ansicht, dass er gut ohne Anwalt zurechtkommt. Auf dringendes Anraten einer guten Freundin wird er zum Rechtsanwalt Kummer geschickt. Der wiederum sagt ihm, dass es sich dabei nicht nur um Pflichtteilsansprüche (Auszahlungsanspruch aus den im Nachlass noch vorhandenen Gegenständen) handeln muss und kann, sondern auch um so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche (Ansprüche bezogen auf Wegschenkungen aus dem Nachlass, die nicht zu den Anstands- bzw. Pflichtschenkungen gehören), die mit dem Tod der Erblasserin zu laufen beginnen, da die Immobilie schenkweise aus dem Nachlass entfernt wurde.

Schenkungen, die aber vor mehr als 10 Jahren erfolgt sind und auf die kein Nießbrauch besteht, können durch Abschmelzung (§ 2325 III BGB) nicht mehr geltend gemacht werden.

Wurde jedoch ein Nießbrauch eingeräumt, greift 2325 III BGB nicht und die Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnen mit dem Tod des Erblassers zu laufen.

Sohn Georg hat hier sehr wertintensive Rechte gegenüber der Erbin und er hat die Möglichkeit, von seinem ursprünglich gesetzlichen Anspruch zumindest eine Hälfte in Form von geldwerten Ansprüchen zu sichern!

Fazit:

Das Erbrecht kommt oft sehr einfach daher, d.h. der juristische Laie liest manche Normen und ordnet diese einfach für sich ein (hier: 2325 Abs. 3 BGB).

Auf diesem Wege gehen oft sehr werthaltige Ansprüche verloren, weil man die Spezialität des Nießbrauchrechtes nicht kennt.

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

Sollten Sie Interesse an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Welchen Umfang hat die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten?
Erbrecht Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung