Der befreite Vorerbe

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Kann der befreite Vorerbe ein Grundstück aus der Erbmasse verkaufen?

Achtung Erben aufgepasst!

Frau Brösel hat in einem Erbvertrag ihren Ehemann Heinz Brösel zum alleinigen befreiten Vorerben und ihre Eltern Oma und Opa Brösel zu Nacherben nach seinem Ableben eingesetzt. Als Frau Brösel nun verstorben ist, verkauft ihr Ehemann Heinz Brösel ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen nicht zur Familie gehörenden Dritten für den Kaufpreis von rd. 520.000,00. Dabei orientierte er sich an einem Verkehrswert von 480.000,00 EUR, wie er vom Gutachterausschuss der Gemeinde festgestellt wurde. Die Nacherben Oma und Opa Brösel wandten sich gegen den Verkauf und die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Sie argumentierten, sie hätten dem Verkauf zustimmen müssen und der Verkehrswert des Grundstücks betrage mindestens 700.000,00 EUR.

Das Oberlandesgericht hat in einem solchen Fall entschieden, dass der Verkauf gemäß § 2113 BGB wirksam ist, da grundsätzlich Verfügungen wirksam sind, wenn eine gleichwertige Gegenleistung dafür in den Nachlass kommt also bei einem Verkauf zu einem angemessenen Kaufpreis, wie hier vom Gutachterausschuss empfohlen.

Elisabeth Aleiter
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Hier scheint ein Preis von 700.000,00 EUR nicht realistisch zu sein und daher war der Kaufpreis für 520.000,00 EUR angemessen und damit wirksam.

 

Eine Schenkung der Immobilie wäre nicht wirksam gewesen.

Fazit: Entfernung nur nach Schaffung von adäquatem Gegenwert

Auch der befreite Vorerbe kann nicht verantwortungslos handeln. Es muss für die Entfernung eines Nachlassgegenstandes immer ein adäquater Gegenwert im Nachlass geschaffen werden.

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