Die Abschichtung – Ausweg aus der Erbengemeinschaft?
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erbengemeinschaft, Abschichtung, Erbteil, NachlassSo können Sie Ihren Erbteil vorzeitig zu Geld machen
Erbengemeinschaften sind für die Betroffenen häufig keine schöne Sache. Man streitet sich darüber, was zum Nachlass gehört, wie er verwaltet werden soll und wem was zusteht. Die Auflösung durch eine Auseinandersetzung in Form der Verteilung der Nachlasswerte ist komplex – unabhängig davon ob man darüber verhandelt oder sie zwangsweise betrieben wird.
Eine interessante Möglichkeit aus der Erbengemeinschaft auszusteigen ist die sogenannte Abschichtung. Rechtlich handelt es sich dabei um eine persönliche Teilauseinandersetzung. Sie ermöglicht es einzelnen Miterben, die Gemeinschaft zu verlassen.


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Alternative zum Verkauf des Erbteils
Will ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbteil zu Geld machen, sieht das Erbrecht hierfür grundsätzlich die Möglichkeit des Verkaufs vor. Ein solcher Erbteilsverkauf bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt weiteren speziellen Regelungen.
Im Vergleich zum Verkauf des Erbteils handelt es sich um eine formfreie Teilauseinandersetzung. Sind Immobilien betroffen, sollte dennoch genau geprüft werden, inwieweit nach der geltenden Rechtsprechung eine notarielle Beurkundung entbehrlich ist.
Nicht nur Bares ist Wahres
Eine Abschichtungsvereinbarung sieht regelmäßig eine Gegenleistung für das Ausscheiden des betroffenen Miterben vor. Dies kann die Zahlung eines Geldbetrages oder aber auch die Übertragung einzelner Nachlasswerte sein.
Außerdem wird der ausscheidende Erben vertraglich von allen Nachlassverbindlichkeiten freigestellt. Die Erbengemeinschaft bleibt mit den übrigen Miterben bestehen.
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