Die Formerfordernisse

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Ein Testament bedarf wesentlicher Formerfordernisse, damit es wirksam ist. Da dem letzten Willen in all seinen Einzelheiten entsprochen werden soll, wird durch die formellen Voraussetzungen die Richtigkeit desselben gewährleistet. Die einzelnen Formerfordernisse sind den jeweiligen Testamentformen zu entnehmen.

Alle Testamentarten haben jedoch eine entscheidende Gemeinsamkeit: der Testierende muss testierfähig sein.
Unfähig, ein wirksames Testament zu errichten, ist zunächst jeder, der wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner durch das Testament abgegebenen Willenserklärung zu begreifen.

Tipp: Um ganz sicher zu gehen, können Sie sich die Testierfähigkeit von einem Arzt bescheinigen lassen.

Weiterhin testierunfähig sind Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres. Auch Minderjährige über 16 Jahre können kein eigenhändiges Testament errichten (wohl aber ein öffentliches, vgl. § 2233 BGB).
Auf den Einzelfall kommt es an bei Stummen, Tauben und Blinden, abhängig von der Möglichkeit der Verständigung mit diesen, der Schreibfähigkeit bzw. Taubstummenfähigkeit.

Wird die Testierfähigkeit von jemandem angezweifelt, ist dies grundsätzlich auch von diesem zu beweisen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Formerfordernisse
Seite  2:  Das eigenhändige Testament
Seite  3:  Die öffentliche Testament
Seite  4:  Das gemeinschaftliche Testament
Seite  5:  Das außerordentliche Testament
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