Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament

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1. Ausschlagung durch den Ehegatten

Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament

Das Berliner Testament wurde vor dem Hintergrund entwickelt, dass die Frauen ihre Ehemänner regelmäßig um viele Jahre überlebten. Hierfür waren neben der längeren Lebenserwartung auch andere Faktoren, wie z.B. das Risiko von Arbeitsunfällen, ursächlich. Dem Berliner Testament liegt deshalb ein wechselseitiges Geben und Nehmen zugrunde: Der Mann will hiernach typischerweise, dass das Familienvermögen, zu dem auch das Vermögen der Ehefrau gehört, schlussendlich en bloc auf „seine“ ehegemeinschaftlichen Nachkommen übertragen werden soll. Im Gegenzug erklärt er sich dazu bereit, seine Ehegattin als Alleinerbin einzusetzen, um ihre Versorgung zu sichern und ihr die Mühen einer Erbauseinandersetzung mit den eigenen Kindern zu ersparen. Diese Art der Vorsorge hat allerdings ihren Preis: Nach dem Tode des Familienvaters darf die überlebende Ehefrau weder ein anderes Testament wirksam aufsetzen noch kann sie zu ihren Lebzeiten das Familienvermögen frei verschenken.

Neben der fortschreitenden Individualisierung auch in der älteren Bevölkerung kommt der Umstand hinzu, dass heute auch die Frauen hohe Vermögenswerte in die Ehe mitbringen bzw. während der Ehedauer erwirtschaften. Daher hat der überlebende Ehegatte vermehrt das Bedürfnis im Rahmen seines „dritten Frühlings“ seine eigene Lebensplanung zu überdenken und umzugestalten. Hierbei stellt sich für ihn ggf. auch die Aufgabe, die testamentarische Situation seiner neuen Lebensplanung anzupassen und nach dem Tode des Ehepartners von der bindenden Einsetzung der Kinder als Schlusserben loszukommen. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn z.B. ein neuer Partner des überlebenden Ehegatten willens wäre, in das ererbte Vermögen (z.B. eine Immobilie) zu investieren. Dies wird aber nur geschehen, wenn der neue Partner die Möglichkeit hat, an dem Nachlass und der durch ihn verursachten Wertsteigerung angemessen zu partizipieren. Was also tun?

Einmal kann der überlebende Ehegatte seinen testamentarischen Erbteil ausschlagen, um auf diese Weise die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Dies ist für ihn mit einer Schmälerung seines Erbteiles verbunden. Möglicherweise ist es für ihn aus diesem Grunde sogar ratsam auch den gesetzlichen Erbteil auszuschlagen, um den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen zu können. Diese Thematik wurde bereits in einem anderen meiner Artikel behandelt. Aufgrund der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen wird sich diese Möglichkeit nicht als probates Mittel erweisen, um auf eine geänderte Lebensplanung zu reagieren, weil sich derartige Veränderungen eher langfristig vollziehen.

2. Anfechtung seiner Einsetzung zum Alleinerben

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist besteht verschiedentlich die Möglichkeit einer späteren Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht. Auch ein Motivirrtum, wie z.B. ein Irrtum über die Bindungswirkung im Zeitpunkt des Abfassens des Testaments, kann den Ehegatten zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung berechtigen. Das Gesetz hat ferner einen wesentlichen Fall des Motivirrtums geregelt, nämlich den Fall des nachträglichen Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte nach dem Tode seines Partners noch einmal heiratet oder neue Kinder gebärt oder adoptiert.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Anfechtungsberechtigt ist nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern auch der neu hinzugetretene Pflichtteilsberechtigte.

Eine wirksame Anfechtung hat beim Berliner Testament allerdings nicht nur zur Folge, dass die Einsetzung der Kinder als Schlusserben entfällt. Darüber hinaus würde wegen der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen auch die eigene Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben hiervon erfasst und zerstört. Die Folge wäre ein rückwirkender Entritt der gesetzlichen Erbfolge.

3. Einvernehmlicher Verzicht der Kinder auf ihre Einsetzung als Schlusserbe

Die Kinder können auf vertraglich auf ihre Einsetzung als Schlusserben verzichten. In diesem Falle wird die Schlusserbfolge modifiziert; das Berliner Testament bleibt jedoch inhaltlich unangetastet. Allerdings kann ein solcher Verzicht nicht mit Wirkung für die Kindeskinder (Enkel) des Erblassers getroffen werden, weil diese im nach wie vor gültigen Berliner Testament stillschweigend als Ersatzerben berufen sind, sollten die Kinder früher sterben. Deshalb sollte die vertragliche Regelung keinen Zweifel darüber lassen, dass alle Parteien diese Rechtslage erkannt haben und akzeptieren. In einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Kindern und den Kindeskindern sollte auch ausdrücklich klar gestellt werden, dass die Enkel frei über ihre erbrechtliche Position disponieren können. Außerdem sollten der überlebende Ehegatte und der neue Partner diese Situation in ihrem neuen Testament berücksichtigen und z.B. als Sicherheit die Enkel als Schlusserben testamentarisch als Schlusserben einsetzen.

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