Ehegattentestament - Berliner Testament
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erblasser, Erbe, Testament, VerfügungWechselseitige Verfügungen in Testamenten entfalten Bindungswirkung
Sachverhalt:
Brösel und seine Ehefrau haben keine Kinder. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte jeweils beider Seiten zu Schlusserben ein, d.h. Brösel für den Fall, dass er Berta überlebt, seinen Cousin Bommel und Berta für den Fall, dass sie Brösel überlebt, ihre Nichte Cecilia.


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Als Brösel verstirbt, meint Berat, sie kann die Schlusserbeneinsetzung für ihre Nichte Cecilia wieder ändern. Sie schreibt ein weiteres Testament, widerruft die Einsetzung von Cecilia und setzt deren Schwester Clothilde ein.
Die Einsetzung von Clothilde nach dem Tod von Brösel ist unwirksam. Wenn kinderlose Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament sich als Alleinerben und als Schlusserben jeweils deren eigene Verwandte einsetzen, so sind alle diese Regelungen wechselseitig.
Wechselseitige Regelungen entfalten im Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten Bindungswirkung mit der Folge, dass eine andere, nach dem Tod eines Ehegatten getroffene Regelung dann hinfällig wäre.
So bleibt die Erbeinsetzung der Cecilie wirksam und kann nicht durch die Erbeinsetzung der Clothilde geändert werden.
Fazit: Das gemeinschaftliche (Berliner) Testament entfaltet für die wechselseitigen Verfügungen mit dem Tod des Erstversterbenden eine Bindungswirkung. Es handelt sich hier um ein Testament mit mehrfach wechselseitigen Verfügungen: Einsetzung der Ehegatten als Alleinerben, bei kinderlosen Ehegatten ist die Berufung von Verwandten als Schlusserben und auch die Schlusserbeneinsetzung als solche wechselbezüglich (OLG Düsseldorf 11.4.2022, 3 Wx 82/21)
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