Ein Testament rettet Existenzen
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Testament, Erblasser, Miterben, ErbenEin Testament machen heißt, Entscheidungen für unsere nächsten Verwandten treffen.
Ein Testament kann die Existenz Ihrer Nächsten und Liebsten retten.
Sachverhalt: Ehepaar mit Kind ohne Testament
Paula und Herrmann sind seit mehr als 20 Jahren verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen. Sie haben einen gemeinsamen Sohn. Es existiert kein gemeinsames Testament oder Einzeltestamente von Paula und Herrmann. Paula und Herrmann haben nicht viel Vermögen. Die Wohnung in der sie beide leben, ist eine Eigentumswohnung, die sich beide buchstäblich vom Munde abgespart haben und die beiden je zur Hälfte gehört.
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Als Herrmann stirbt, geht Paula gerade in Frührente. Sie hat nun eine kleine Rente. Paula ist erstaunt, als sie Nachricht vom Nachlassgericht erhält, die besagt dass sie und ihr Sohn als Miterben des gesamten Vermögens des verstorbenen Herrmann geführt werden. Noch mehr ist sie erstaunt, als ein entsprechender Erbschein vorliegt. Hinsichtlich der Eigentumswohnung wird im Grundbuch nun Paula zu 3/4 und der Sohn zu ¼ als Eigentümer eingetragen.
Paula ist entsetzt, vor allem als ihr Sohn sich plötzlich bei ihr meldet und entweder den Verkauf der Wohnung und Erlösverteilung oder sofortige Auszahlung seines Anteiles forderte. Der Wert der Wohnung wird mit 200.000 EUR veranschlagt, der Anteil von ¼ würde dann einen Auszahlungsanspruch von rund 50.000 EUR bedeuten.
Sie versteht nicht, dass ihr Sohn solche Rechte überhaupt haben kann, wo doch eigentlich abgesprochen war, Paula würde zunächst alles erben und dann dem Sohn alles vermachen. Sie kann keinesfalls eine solche Summe aufbringen. Die Wohnung verkaufen kommt keinesfalls in Frage, da sie darin leben möchte, bis zu ihrem Tode. Die Wohnung ist weiterhin zur Absicherung etwaiger Pflegekosten gedacht. Paula verfügt andererseits über keinerlei größere Ersparnisse, aus denen Sie ihren Sohn hätte abfinden können.
Rechtliche Beurteilung: Wer kein Testament macht, verlässt sich auf gesetzliches Erbrecht
Viele Ratsuchende gehen davon aus, dass sie ein Testament formulieren können oder nicht. Dass es aber im Zweifel von ihrem Willen abhängt, wer erbt. Diese Vorstellung ist leider gerade in diesem Fall grob fahrlässig. Es gibt Fälle, in denen ein Testament unerlässlich ist. In aller Regel, wenn gewisses Vermögen vorhanden ist und Familienmitglieder auch geschützt werden müssen, ist ein Testament unabdingbar. Wer kein Testament macht, verlässt sich auf das gesetzliche Erbrecht und das sollte man kennen, bevor man ein Testament wirklich als Alternative ausschlägt.
Darstellung des gesetzlichen Erbrechtes in diesem Fall: Im oben dargestellten Fall sind Paula und ihr Sohn beide Erben zu gleichen Teilen nach Herrmann. Der Sohn von Paula und Herrmann ist ein Abkömmling von Herrmann und damit ein gesetzlicher Erbe erster Ordnung gemäß § 1924 BGB. Paula erhält gemäß § 1931 I BGB als erbberechtigter Ehegatte zunächst ¼ der Erbschaft neben ihrem Sohn. Weiterhin erhält Paula noch gemäß § 1371 I BGB im Rahmen des Zugewinnausgleiches ein weiteres ¼ neben ihrem Sohn. Das bedeutet, Paula befindet sich in der Erbengemeinschaft mit ihrem Sohn und jeder der Miterben steht ½ des gesamten Erbes des Vaters zu. Das bedeutet, dass an der Eigentumswohnung Paula nun einen Anteil von ¾ hält und der Sohn ¼. Beide sind also Miteigentümer und Miterben der Immobilie.
Der Sohn hat unabhängig von der Größe seines Anteils nun das Recht, die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft zu fordern, d.h. er kann u.a. verlangen, seinen Anteil ausbezahlt zu erhalten. Wenn Paula dazu nicht in der Lage wäre, kann er die Zwangsversteigerung der Immobilie ohne Klage betreiben. Das wird zwar unter Umständen schwieriger sein, wenn Paula in der Wohnung wohnt, aber es ist rechtlich möglich und für Paula wohlmöglich das finanzielle Aus. Hier wäre für Herrmann und Paula sinnvoll gewesen, ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) zu verfassen, indem zunächst Paula als Vorerbin und der gemeinsame Sohn als Schlusserbe eingesetzt wird.
In diesem Fall schafft eine solche Formulierung oft Frieden zwischen den Familienmitgliedern. Hinsichtlich des Berliner Testamentes muss man allerdings auch wissen, dass damit die Rechte des Sohnes nicht völlig abgeschnitten wären. Wäre in diesem Fall ein solches Testament zwischen Paula und Herrmann verfasst worden, hätte der Sohn immer noch die Möglichkeit, seinen Pflichtteil zu fordern.
Doch dieser Pflichtteil ist dann nur noch halb so groß wie der gesetzliche Erbanteil, d.h. der Sohn hat dann nur noch ¼ Anspruch aus dem Erbe und damit 1/8 an der Wohnung. Weiterhin ist dieser Anspruch auf eine Geldentschädigung gerichtet. Der Sohn ist damit kein Miterbe. Diesen Pflichtteil kann Paula dann gegebenenfalls über eine Bankfinanzierung ihrer Wohnung aufbringen.
Fazit:
Testamente sind je nach Einzelfall dringend erforderlich, um seine eigenen Verhältnisse zu ordnen und vor allem das Leben seiner Nächsten zu schützen. Welche Art von Testament man wirklich braucht, sollte man unbedingt mit Fachleuten, also Anwälten und Notaren klären.
Keinesfalls sollte man in Eile aus einem Handbuch oder dem Internet ein Muster abschreiben, sondern sich genau kundig machen, welche Formulierungen man wirklich braucht und wofür diese stehen.
Ebenfalls sehr wichtig sind die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten, die man sich ebenfalls vorher von einem Fachmann, d.h. Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, erklären lassen sollte.
Sehr wichtig sind auch Vorsorge- und Patientenvollmachten. Hier regelt der Verfügende, wie mit ihm umgegangen werden soll, wenn er keinen Willen mehr bilden kann oder wer ihn dann vertreten soll.
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