Enterbung - was für Rechte habe ich?
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbe, Enterbung, Pflichtteil, PflichtteilsanspruchEnterbung und Pflichtteil - die wichtigsten Fragen
Von Rechtsanwalt Jan-Hendrik FrankKonflikte gehören zur Normalität jeder Familie. Eskalieren diese Konflikte zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, so wird oftmals mit einer Enterbung gedroht. Ob dies möglich ist und welche Konsequenzen eine Enterbung hat, ist aber vielen unklar.
Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Entscheidung, jemanden zu enterben, bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Enterbte gar nichts erhält – grundsätzlich erhält er nämlich immer seinen Pflichtteil.
Wem steht ein Pflichtteil zu?
Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dies sind
-
Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder; entfernte Abkömmlinge, z.B. Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind).
-
Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand.
-
Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
-
Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Insoweit wird auf den Artikel „Gesetzliche Erbfolge - Wer erbt wenn kein Testament vorhanden ist?" verwiesen. Bei der Berechnung des Pflichtteils sind alle Verwandten zu berücksichtigen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit, Ausschlagung oder Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind (vgl. § 2310 BGB), nicht jedoch diejenigen, die Aufgrund Erbverzichts nicht Erbe geworden sind.
Beispiel:
Die Witwe Klug verstirbt und hinterlässt 3 Kinder: Erika Klug, Friedrich Klug und Gustav Klug. Erika Klug hat auf ihr Erbe verzichtet. Friedrich Klug ist Erbe. Gustav Klug wurde enterbt. Gesetzliche Erben wäre die Kinder Klug jeweils zu 1/3 gewesen. Erika Klug ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen, da Sie auf ihr Erbe verzichtet hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünde Friedrich Klug und Gustav Klug jeweils ½ des Nachlasses zu. Da Gustav Klug enterbt wurde, erhält er aber nur ½ des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also ¼ des Nachlasses.
Ist somit bestimmt, welchen Anteil (Quote) an der Erbschaft der Pflichtteilsberechtigte erhält, ist anschließend zu berechnen, welchen Wert der Nachlass hat. Maßgeblich ist hier der Verkehrswert (=Verkaufswert) und nicht der (niedrigere) Steuerwert aller Nachlassgegenstände. In der Praxis ist die Wertermittlung bei Grundstücken oder Unternehmen oft schwierig. Abzuziehen von diesen "Aktiva" sind die Nachlassverbindlichkeiten.
Muss ich mir lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen?
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser zu dessen Lebszeiten mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen („das erhälst Du als Voraus auf deinen Pflichtteil"), sondern kann sich auch aus den Umständen der Zuwendung ergeben. Nach erfolgter Zuwendung kann eine solche Bestimmung nachträglich (z.B. durch Testament) aber nicht mehr getroffen werden.
Wie kann der Bestand und Wert des Nachlasses ermittelt werden? Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben verlangen, dass dieser ein geordnetes - auf Wunsch sogar notarielles - Nachlassverzeichnis erstellt. Bei der Anfertigung des Nachlassverzeichnisses hat er ein Anwesenheitsrecht. Bei Zweifeln über die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses muss der Erben Abgabe die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern.
Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt. Hierbei können erhebliche Sachverständigenkosten entstehen.
Praxistipp:
Die Kosten treffen den Nachlass und mindern damit auch den Pflichtteilsanspruch. Bei kleineren Nachlässen ist es daher zu empfehlen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.Was ist, wenn der Erblasser meinen Pflichtteil durch Schenkungen aushöhlt?
Wenn der Erblasser die Höhe des Pflichtteils dadurch mindert, dass er vor seinem Tode sein Vermögen ganz oder zum Teil verschenkt, so hat der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen so genannte „Pflichtteilsergänzungsanspruch" gemäß §§ 2325 bis 2329 BGB. Der Enterbte kann verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne die Schenkungen gestanden hätte, so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn zwischen Erbfall und Schenkung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Bei Schenkungen an den Ehegatten endet diese Frist allerdings erst 10 Jahre nach Auflösung der Ehe. Bei bestehender Ehe im Todeszeitpunkt also gar nicht.
Gegen Empfänger solcher Schenkungen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft.
Kann mir der Pflichtteil durch testamentarische Anordnung entzogen werden?
Viele Erblasser empfinden die Beschränkung ihrer Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht als unzumutbar und versuchen daher dem Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrecht bestätigt (vgl. Beschluss vom 19.04.2005, Az. : 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) und klar gestellt, dass der Pflichtteil nur in den gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden kann. Diese sind:
-
Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser nach dem Leben.
-
Er hat den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt.
-
Er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht.
-
Er hat die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.
-
Er hat einen "ehrlosen und unsittlichen" Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt.
Der letztgenannte Entziehungsgrund wird in der Praxis nur selten angenommen. Nur eine „schwerwiegende und schuldhafte Verfehlung" eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt einen Pflichtteilsentzug!
Praxistipp: Die Entziehung des Pflichtteils ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser sie im Testament ausdrücklich angeordnet hat und er dabei erklärt hat, welcher der oben beschriebenen Entziehungsgründe den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen soll.
Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann unwirksam.
Praxistipp: Der Pflichtteilsberechtigte kann nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH, Urteil vom 10.3.2004 - IV ZR 123/03) schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.
Wann erhalte ich meinen Pflichtteil?
Grundsätzlich wird der Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers fällig. Es ist aber auch möglich, sich seinen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen. Einen Anspruch hat man hierauf aber grundsätzlich nicht. Wenn der Erbe selbst zum Kreis der nahen Angehörigen gehört, kann er eine Stundung des gegen ihn geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung "ungewöhnlich hart treffen" würde, § 2331a BGB. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Erbe zur Aufgabe des geerbten Hauses, in welchem er selbst wohnt, gezwungen wäre.
Gegen wen ist der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Der Pflichtteilanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben. Haben diese den Nachlass noch nicht aufgeteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte von sämtlichen Miterben Zahlung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen. Nach Aufteilung kann sich der Pflichtteilsberechtigte beliebig an jeden Erben wenden und von ihm die Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ebenfalls gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Wenn eine Zahlungsverpflichtung des Erben ausscheidet (z.B. weil dieser selbst pflichtteilsberechtigt ist und die Zahlung seinen eigenen Pflichtteilsanspruch angreift) kann unter Umständen aber auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden (vgl. § 2328 BGB).
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren, § 2332 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren.
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten verjähren drei Jahren nach dem Tod des Erblassers, § 2332 Abs. 2 BGB.