Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge und Enterbung
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erben, Enterben, Testament, Pflichtteil, ErbrechtWann sollte man ein Testament machen?
Ein Testament sollte man immer dann machen, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will.
Die gesetzliche Erbfolge ist das Erbrecht, das im Gesetz steht.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben die Erben der jeweiligen Ordnung neben dem Ehegatten.
Danach erben zunächst die Kinder und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel. Sie erben, weil sie mit dem Erblasser (Vererbenden) verwandt sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das sind die Erben erster Ordnung, so das Gesetz, § 1924 BGB.
Gibt es die Erben erster Ordnung nicht oder sind sie verstorben, erben die Eltern des Erblassers und ihre Kinder sowie deren Kinder. Die Kinder der Eltern des Erblassers sind die Geschwister, die Kinder der Geschwister sind die Nichten und Neffen des Erblassers. Das sind nach dem Gesetz die Erben der zweiten Ordnung, § 1925 BGB.
Gibt es auch keine Erben der zweiten Ordnung, so erben die Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Das sind die Tanten und Onkel des Erblassers und deren Kinder. Das sind die Cousins und Cousinen des Erblassers, § 1926 BGB. Das sind die Erben dritter Ordnung.
Es gibt noch die Erben vierter, fünfter und sechster Ordnung. Das sind dann die entfernteren Verwandten.
Das Erbrecht des Ehegatten ist davon abhängig, in welchem Güterstand (das ist die Ordnung des Vermögensverhältnisses) die Eheleute leben. Es gibt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363ff. BGB, den Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB, den Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415ff. BGB und den deutsch-französischen Wahlgüterstand nach § 1519 BGB.
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte mit dem Tod des anderen die Hälfte des Vermögens.
Möchte man nun nicht, dass die genannten Erben etwas von dem Vermögen des Erblassers bekommen, kann man in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Man kann dann bestimmen, wer mehr oder weniger oder auch gar nichts bekommen soll. Hierzu gibt das Gesetz die Möglichkeit des Einzeltestaments oder des gemeinschaftlichen Testaments (auch Ehegattentestament oder Berliner Testament) sowie des Erbvertrages.
Nahe Angehörige des Erblassers haben, trotz einer Enterbung durch Testament, das Recht auf Teilhabe an dem Vermögen des Erblassers. Sie haben ein Recht auf Ihren Pflichtteil.