Erbschaftssteuer – Reform: Was ändert sich 2009?

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Veränderte Bewertung von Immobilien

Wie den Medien zu entnehmen war, wird das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und das Bewertgungsgesetz (BewG) zum 1.1.2009  geändert. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

Bei der Bewertung von Grundvermögen i.S.v. § 176 BewG ist nunmehr gemäß § 177 BewG der gemeine Wert (§ 9) zugrunde zu legen. Je nach Grundstücksart wird dieser nach dem Vergleichswertverfahren (z.B. unbebautes Land), dem Ertragswertverfahren (z.B. vermietete Wohnungen) oder dem Sachwertverfahren (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, für die kein Vergleichswert vorliegt).

 

Höherer allgemeiner Freibetrag

Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG steigt für alle Steuerpflichtigen:

Begünstigter ist.. . Freibetrag alt Freibetrag neu
Ehegatte des Verstorbenen EUR 307.000 EUR 500.000
geschiedener Ehegatte EUR 10.300 EUR 20.000
eingetragener Lebenspartner EUR 5.200 EUR 500.000
Kind Je EUR 205.000 Je EUR 400.000
Abkömmlinge verstorbener Kinder oder Stiefkinder je EUR 205.000 Je EUR 400.000
ein Kind lebender Kinder je EUR 51.200 Je EUR 200.000
andere Abkömmlinge Je EUR 51.200 Je EUR 100.000
Stiefkinder Je EUR 51.200 Je EUR 100.000
Abkömmlinge der Stiefkinder Je EUR 51.200 Je EUR 100.000
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Je EUR 51.200 Je EUR 100.000
Geschwister Je EUR 10.300 Je EUR 20.000
Neffen / Nichten Je EUR 10.300 Je EUR 20.000
Stiefeltern Je EUR 10.300 Je EUR 20.000
Schwiegereltern Je EUR 10.300 Je EUR 20.000
Schwiegerkinder Je EUR 10.300 Je EUR 20.000
ein anderer Erwerber, der hier nicht genannt wurde je 5.200 Je EUR 20.000

Vorsicht: Bei beschränkter Steuerpflicht (weder Erbe noch Erblasser wohnen in Deutschland) beträgt der Freibetrag nur EUR 2.000,--.

Veränderte Steuersätze

Die Steuersätze sind hingegen für Personen der Steuerklasse II und III schlechter geworden.

Prozentsatz in der Steuerklasse
Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75 000 7 30 30
300 000 11 30 30
600 000 15 30 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 50 50
26 000 000 27 50 50
über 26 000 000 30 50 50

Steuerfreiheit für die selbstgenutzte Eigenheimimmobilie

Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf ein ererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, wenn sie es mindestens 10 Jahre nach de Tod weiter selbst nutzen, d.h. dass das Wohneigentum in diesem Zeitraum weder vermietet, verpachtet oder verkauft werden darf. Nach letzten Informationen des Bundesfinanzministeriums darf es auch nicht lediglich als Zweitwohnsitz genutzt werden. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf; ob die Steuer nur anteilig anfällt, wenn die Wohnfläche größer ist, ist bisher noch unklar. Ich vermute aber, dass in solchen Fällen die Erbschaftsteuer nur für den 200 qm übersteigenden Teil anfällt.

Steuerprivileg für Unternehmen

Firmenerben können zwischen zwei Optionen wählen:

     
  1. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen.

  2. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.

Die Wahl ist bindend, d.h. sie kann nicht nachträglich geändert werden. Allerdings handelt es sich nicht um eine Fallbeilregelung, d.h. bei nur teilweisem Erreichen des Ziels wird die Erbschaftsteuer nur anteilig fällig.

 

Rückwirkungsoption

Erben sollen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts zu wählen, wenn dieses für sie günstiger ist.