Grundzüge des Erbrechts: Das gemeinschaftliche Testament

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Das gemeinschaftliche Testament ist eine von beiden Eheleuten gemeinschaftlich getroffene letztwillige Verfügung. Deshalb liegen auch immer zwei Verfügungen, nämlich eine eines jeden Ehegatten vor. Wichtig: Jeder Ehegatte verfügt über sein eigenes Vermögen!

Der Hauptunterschied zum eigenhändigen Testament liegt einerseits in der Formerleichterung, andererseits vor alle in einer beschränkten Bindungswirkung und gegenseitiger Abhängigkeit soweit wechselseitige Verfügungen getroffen werden:

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder Lebenspartnern errichtet werden. Allerdings reicht hierfür eine einzige Urkunde. Es müssen daher nicht zwei einzelne Testamente geschrieben werden. Es genügt also, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.

Wie oben bereits erwähnt liegt die Besonderheit in einem gemeinschaftlichen Testament darin, dass die Möglichkeit sog. wechselseitiger Verfügungen besteht. Das Gesetz meint damit Verfügungen die der eine Ehegatte nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen Ehegatten vornimmt, sodass sich eine innere Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt. Daher hat z.B. die Nichtigkeit der eien Verfügung immer auch die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge!

Deshalb sind die Ehegatten auch in Ihrem Widerrufsrecht stark eingeschränkt. Zu Lebzeiten ist ein Widerruf nur unter strengeren formalen Voraussetzungen (notarielle Beurkundung) möglich, während nach dem Tod eines Ehegatten ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen ist. Dann ist nur noch eine Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung möglich um sich von der Bindungswirkung zu lösen.

Lassen sich die Eheleute scheiden, hat dies die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge.

Das sog. Berliner Testament:

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und einen Dritten zum Erben des überlebenden Ehegatten einsetzen.

Hierzu stehen den Ehegatten zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

1.       Trennungsprinzip:

Beim Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte Vorerbe der Dritte Nacherbe. Der Dritte erbt das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten erst nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten. Dementsprechend bleiben die beiden Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. Wegen der Vorerbschaft ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, d.h. er kann nicht ohne weiteres frei über das ererbte Vermögen verfügen, da dies letztlich dem Nacherben zu Gute kommen soll.

2.       Einheitsprinzip:

Hier wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, d.h. die Vermögensmassen der beiden Ehegatte verschmelze zu eins. Erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten erbt der Dritte alles. Im Unterschied zur Trennungslösung kann der überlebende Ehegatte frei über das ererbte Vermögen des verstorbenen Ehegatten verfügen!

Soweit sich aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht eine der beiden Arten also Trennungs- oder Einheitslösung ergibt muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Für die Trennungslösung spricht das Testament dann, wenn das Auseinanderfallen des Vermögens in seine ursprünglichen Bestandteile gewollt war, oder der überlebende Ehegatte das Vermögen nicht verschwenden und damit beschränkt werden sollte.

Probleme können sich allerdings bei den Auswirkungen auf den gesetzlichen Pflichtteil ergeben. Ist nämlich der im Testament bedachte Dritte zugleich pflichtteilsberechtigt so könnte er im Rahmen der Einheitslösung seinen Pflichtteil verlangen da er nicht Erbe des erstversterbenden Ehegatten sondern hierbei übergangen wird. Bei der Trennungslösung wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe und zwar Nacherbe. Dadurch steht ihm dann aber auch grundsätzlich kein Pflichtteil zu. Um das Pflichtteilsrecht bei der Einheitslösung zu vermeiden, wird eine sog. Verwirkungsklausel in das Testament aufgenommen mit dem Inhalt, dass bei Einfordern des Pflichtteilsrecht keine Schlusserbschaft des Pflichtteilsberechtigten eintritt.

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