Grundzüge des Erbrechts: Die gesetzliche Erbfolge

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Die Gesetzliche Erbfolge

Es gibt zwei Möglichkeiten Erbe zu werden:

Durch sog. gewillkürte Erbfolge, also durch Testament bzw. Erbvertrag oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, wo das Gesetz vorschreibt wer Erbe wird.

Dabei hat die gewillkürte Erbfolge gem § 1937 BGB immer Vorrang(!)

Nur wenn kein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht.

Beispiel: Es wurde kein Testament errichtet; Das Testament ist ungültig; Im Testament wurde niemand zum Erben eingesetzt.

In Ausnahmefällen können aber gesetzliche und gewillkürte Erbfolge auch gleichzeitig eingreifen.

Beispiel: Ein Erbe wurde nur zu Bruchteilen in einem Testament eingesetzt, im Übrigen aber keine Regelungen getroffen; bei einer Vor- und Nacherbschaft wurde vergessen den Vor-oder Nacherben zu benennen.

Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt das Gesetz wer Erbe wird: Dies sind in erster Linie die Verwandten und der Ehegatte bzw. Lebenspartner, an letzter Stelle der Staat.

Verwandte:

Die gesetzliche Erbfolge bei Verwandten richtet sich nach dem sog. Ordnungssystem, bei dem die Verwandten in Ordnungen eingeteilt werden. Dabei schließen Verwandte vorhergehender Ordnungen Verwandte nachfolgender Ordnungen aus vgl § 1930 BGB.

1.      Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder

2.      Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

3.      Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Innerhalb der 1. Ordnung erfolgt die Erbfolge nach Stämmen: Das bedeutet dass jedes Kind des Erblassers zusammen mit seinen Abkömmlingen einen Stamm bildet. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil vgl § 1924 IV BGB, wobei die Stammeltern die Stammabkömmlinge ausschließen. Erst beim Tod der Stammeltern rücken die Stammabkömmlinge nach vgl 1924 II BGB.

Innerhalb der 2. Ordnung werden Linien gebildet, wobei jeder Elternteil des Erblassers zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie bildet, wo wiederum jede Linie zu gleichen Teilen erbt. Im Übrigen gilt das Gleiche wie bei den Stämmen

Ehegatten:

Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht eines überlebenden Ehegatten des Erblassers eingeschränkt:

Deshalb ist immer das Erbrecht des überlebenden Ehegatten als erstes zu bestimmen: Der Ehegatte des Erblassers erbt gem. § 1931 I, II BGB

Neben Erben 1. Ordnung  ¼

Neben Erben 2. Ordnung  ½

Daneben ist aber noch der Güterstand zu beachten:

Lebten die Eheleute in Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und bis zu zwei gesetzlich erbende Kinder allesamt zu gleichen Teilen vgl 1931 IV BGB

Lebten die Eheleute in Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel der Erbschaft pauschal, Vgl. 1931 III BGB und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist.

Neben Erben 1. Ordnung demnach ½

Neben Erben 2. Ordnung demnach ¾

Allerdings gibt es hierzu Alternativen:

Der überlebende Ehegatte kann vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen worden sein, um die ungerechte Erhöhung von ¼ gegenüber den Kindern auszuschließen. In diesem Fall erfolgt ein Zugewinnausgleich gemäß den familienrechtlichen Vorschriften und der Ehegatte erhält daneben seinen Pflichtteilsanspruch der sich nicht nach dem, wie oben dargestellten, durch § 1931 III BGB erhöhten Pflichtteil, sondern nur aus § 1931 I, II BGB ergibt! (sog. kleiner Pflichtteil).

Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden, kann er aber auch von einem Wahlrecht Gebrauch machen und das Erbe ausschlagen und stattdessen den Zugewinnausgleich verlangen. Daneben erhält er aber auch noch seinen Pflichtteil, jedoch auch hier nur den sog. kleinen Pflichtteil, also nicht gem. § 1931 III erhöht!

Das Ehegattenerbrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren oder der Erblasser die Scheidung beantragt bzw. zugestimmt hat

Erst wenn feststeht, zu welchem Erbteil der Ehegatte erbt, kann die Bestimmung der Erbanteile der Verwandten erfolgen.

Sollten sich keine Verwandten und/oder ein Ehegatte finden lassen wird gem. § 1936 der Staat gesetzlicher Erbe