Ist die Erbengemeinschaft eine Streitgemeinschaft?

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Werden mehrere Personen begünstigt, entsteht eine Erbengemeinschaft

Aufgrund letztwilliger Verfügung (zum Beispiel ein Testament oder Erbvertrag) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge - bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages - können mehrere Begünstigte zur Erbfolge gelangen und werden so genannte Miterben. Diese Miterben bilden ohne jegliches weiteres eigenes Zutun und ohne eine Vereinbarung zwangsläufig eine Erbengemeinschaft.

Zugleich ist die Erbengemeinschaft eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft und das bedeutet, dass alle Nachlassgegenstände allen Miterben gemeinsam gehören und grundsätzlich alle Miterben nur gemeinsam über den Nachlass und über einzelne Nachlassgegenstände verfügen dürfen. Die Miterben sind an dieser Gesamthandsgemeinschaft mit dem Bruchteil in Höhe ihrer jeweiligen Erbquoten beteiligt.

Bernd Fleischer
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Einzelnen Miterben ist es zwar gestattet, über ihren jeweiligen Erbanteil insgesamt zu verfügen (zum Beispiel den Erbanteil an Miterben oder Dritte verkaufen), nicht jedoch über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlasses ist grundsätzlich nur gemeinschaftlich durch die Miterben möglich. Maßnahmen der laufenden ordnungsmäßigen Verwaltung bedürfen lediglich Stimmenmehrheit, wobei sich das Gewicht der Miterben-Stimmen nach ihren Erbquoten richtet.

Ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen sind solche, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, ist „vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers“ zu entscheiden. Beispiel für ordnungsmäßige Verwaltung ist die Reparatur an einem zum Nachlass gehörenden Haus.

Nichtordnungsmäßige oder auch als außerordentlich zu bezeichnende Verwaltungsmaßnahmen bedürfen die Übereinstimmung aller Miterben (Beispiel: die Errichtung eines Neubaus auf einem bisher ungenutzten Baugrundstücks).

Jede Art von Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände (zum Beispiel der Verkauf einer Nachlassimmobilie) kann nur unter Mitwirkung und Zustimmung aller Miterben erfolgen.

Einen Anspruch auf Zustimmung zu außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses, haben die übrigen Erben grundsätzlich nicht.

Unter Umständen kann ein Notgeschäftsführungsrecht einzelner Miterben bestehen (zum Beispiel die unaufschiebbare Reparatur eines durch einen Sturm abgedeckten Dachs). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, die notwendig ist, um Schaden vom Nachlass oder von einzelnen Nachlassgegenständen abzuwenden, und die übrigen Miterben nicht mehr rechtzeitig zustimmen können.

Mitbenutzungsrechte von Nachlassgegenständen

Sofern zwischen den Miterben keine ausdrückliche Vereinbarung oder ein schon vom Erblasser herrührendes Rechtsverhältnis (zum Beispiel ein Mietvertrag) existiert, besteht kein Recht einzelner Miterben zur exklusiven Nutzung von Nachlassgegenständen (zum Beispiel einer Wohnung). Alle Miterben sind zur Nutzung des Nachlasses berechtigt. Dies führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Miterbe jedoch zur Unterlassung und/oder zur Zahlung von Nutzungsersatz in Anspruch genommen werden.

Beendigung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist auf die so genannte Auseinandersetzung angelegt, die grundsätzlich jeder Erbe verlangen kann. Ausgeschlossen ist eine Auseinandersetzung nur dann, wenn der Erblasser testamentarisch ausdrücklich ein Teilungsverbot angeordnet hat.

Von den Miterben werden Zeitpunkt und Art der Nachlassauseinandersetzung eigenständig bestimmt. Ziele der Auseinandersetzung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Miterben über die Verteilung des Nachlasses und der Vollzug dieser Einigung.

Dies umfasst alle Vorgänge zur Aufhebung der Erbengemeinschaft:

  • die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten;
  • die Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten;
  • die Abwicklung der Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Miterben zueinander, unter anderem durch Ausgleichung von Vorempfängen;
  • die Verteilung des am Ende verbleibenden Überschusses.

Die Miterben müssen sich daher im Innenverhältnis auf einen Auseinandersetzungsvertrag verständigen (dieser bildet den Rechtsgrund für die Aufteilung) und die entsprechenden Verfügungen.

Häufig jedoch kommt es unter den Miterben nicht zur einer Einigung, da spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende familieninterner Verteilungskonflikte ausbrechen. Die Folge sind anschließende langwierige und schwierige Auseinandersetzungen.

Andere Beendigungsgründe

Die Erbengemeinschaft kann auch durch andere Weise beendet werden, zum Beispiel:

  • durch eine so genannte Abschichtungsvereinbarung;
  • durch den Tod des vorletzten Miterben, der keine Erben hinterlässt;
  • durch Teilungsklage;
  • durch Teilungsversteigerung bei Immobilien.

Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzungen haben die Miterben grundsätzlich nicht.

Streit unter den Miterben

Auch wenn es Erbengemeinschaften gibt, die über Jahrzehnte bestehen und durch so genannte fortgesetzte Erbengemeinschaften (Miterben sterben und werden von anderen beerbt) wachsen. Gleichwohl kommt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften. Die Gründe sind vielfältig und mit darin begründet, dass verschiedene Personen mit teils unterschiedlichen Mentalitäten, Vorstellungen und Wünschen zwangsweise miteinander verbunden werden, die jedoch im Wesentlichen nur gemeinsam handeln können.

Erben sollten sich bei streitigen Erbauseinandersetzungen von erfahrenen und auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen und - wegen der häufig übersehenen steuerlichen Auswirkungen - auch auf dem Gebiet des Steuerrechts versierte Spezialisten hinzuziehen.

Wege aus einer Erbengemeinschaft können sein:

  • Verkauf des eigenen Miterbenanteils an Miterben oder an Dritte (notariell zu beurkunden);
  • Eine Abschichtungsvereinbarung, durch die ein oder mehrere Miterben gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden;
  • Einvernehmliche schrittweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch mehrere Teilauseinandersetzungen.

Erblasser sollten sich rechtzeitig über Alternativen zu Erbengemeinschaft bzw. über ergänzende Anordnungen beraten lassen, zum Beispiel

  • Eine Person wird Alleinerbe, der jedoch Vermächtnisse zugunsten der übrigen und sonst als Miterben infrage kommenden Personen zu erfüllen hat;
  • Mehrere Erben werden eingesetzt, aber mit unterschiedlichen Erbquoten;
  • Durch Teilungsanordnung werden mit Wertausgleich den Miterben einzelne Nachlasswerte zugewiesen;
  • Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten ohne Wertausgleich für die übrigen Miterben mittels Vorausvermächtnis;
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Verteilung des Nachlasses vornehmen soll.

Weitere Informationen zur Erbengemeinschaft finden Sie unter: www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html

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