Kurzfristige Maßnahmen beim Tod von Angehörigen

Mehr zum Thema: Erbrecht, Todesanzeige, Bestattung, Erbausschlagung, Erbfolge, Erbschein
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Tipps für eilige Maßnahmen im Todesfall

Der Tod eines Angehörigen bedeutet für die Hinterbliebenen nicht nur aus emotionaler Sicht oft eine schwere Belastung. Er löst auch die Frage aus, was im Einzelnen nun zu tun ist. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Maßnahmen, die nach dem Tod zu treffen sind, für Sie zusammengestellt.

1.      Todesanzeige

Nicht zu verwechseln mit den üblichen Traueranzeigen in der Zeitung ist damit die Pflicht gemeint, dem Standesamt den Tod der Person zu melden. Die Mitteilung muss spätestens am dritten Werktag nach dem Ableben erfolgen. Regelmäßig zuständig ist hier das Standesamt am letzten Wohnort. Zur Meldung verpflichtet sind u.a. die Mitbewohner sowie alle Personen, die bei Eintritt des Todes anwesend waren oder sonst aus eigener Kenntnis unterrichtet sind. Die Anzeige kann mündlich erfolgen. Verstirbt die Person im Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.

2.      Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist das amtliche Dokument, mit dem der Tod einer Person nachgewiesen wird. Sie gibt Auskunft über den Tod als solchen, den Sterbeort und Todeszeitpunkt und besitzt Beweiskraft im Rechtsverkehr. Auch wenn keine Pflicht zur Beantragung einer solchen Urkunde besteht, wird es regelmäßig notwendig sein, die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen. Zur Stellung von Anträgen gegenüber der Rentenversicherung oder dem Sozialamt ist die Vorlage der Sterbeurkunde ebenso notwendig, wie zur die Erledigung von Bankangelegenheiten. Für den Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde ist ebenfalls das Standesamt am Ort des Versterbens zuständig.

3.      Bestattung

Unsicherheit besteht auf bei der Frage, welche der beiden in Deutschland zulässigen Bestattungsarten –Erd- oder Feuerbestattung- gewählt werden soll. Weiterhin ist zu klären, in welchem Rahmen die Bestattung durchgeführt werden soll. Dies ist für den Fall. dass die Angehörigen nicht wissen, was der Verstorbene in Bezug auf seine Bestattung wollte, mitunter problematisch. Sind keine schriftlichen Anweisungen des Verstorbenen vorhanden, so haben die Angehörigen frei zu entscheiden und müssen Ort, Art und Umfang der Beisetzung regeln. Dabei ist es sinnvoll, sich von einem Bestattungsunternehmen beraten zu lassen. E sollte in diesem Zusammenhang auch immer geprüft werden, ob es möglicherweise bereits einen Grabnutzungsvertrag gibt. Dies kann durch Nachfrage bei der örtlichen Friedhofsverwaltung geklärt werden.

Hat der Erblasser schriftlich vorgegeben, wie er sich seine Bestattung vorstellt, so sind die Angehörigen daran grundsätzlich gebunden.

Die Bestattungskosten müssen gemäß § 1968 BGB die Erben bezahlen. Oftmals hat der Erblasser zu Lebzeiten bereits dafür gesorgt, dass diese Kosten gedeckt sind, etwa durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder eines entsprechenden Vertrags mit einem Bestattungsunternehmen. Ist dies nicht der Fall, oder reicht die vom Erblasser getroffene Vorsorge nicht aus, so wird der Erbe für die Kosten herangezogen. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner.

Bei mittellosen Erben kommt auch die Haftung des unterhaltspflichtigen Elternteils in Betracht. Nach den landesgesetzlichen Vorschriften kommt auch eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, durch den Sozialhilfeträger in Betracht.

4.      Klärung der Erbfolge

Um zu klären, wer nach dem Tod des Erblassers als Rechtsnachfolger für den Nachlass zuständig ist, muss die Erbfolge geklärt werden. Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, so regelt sich die Erbfolge grundsätzlich nach den dort getroffenen Verfügungen. Ob es ein oder möglicherweise sogar mehrere Testament gibt, muss daher geklärt werden. Für Testamente, die sich noch nicht in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts befinden, besteht gemäß § 2259 BGB eine Ablieferungspflicht. Demnach muss jeder, der ein Testament im Besitz hat, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis hat. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Testamente, die bereits in amtlicher Verwahrung gegeben wurden, regelmäßig notarielle Testamente, befinden sich beim Nachlassgericht. Zur Klärung der Erbfolge empfiehlt es sich daher auch, beim zuständigen Amtsgericht wegen möglicher Testamente nachzufragen.

5.      Erbausschlagung

In Deutschland ist für die Annahme einer Erbschaft keine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Vielmehr gilt die Erbschaft als angenommen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen durch eine formbedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung muss nicht begründet werden. Wer also als gesetzlicher oder per Testament bestimmter Erbe untätig bleibt, nimmt die Erbschaft an und tritt damit In die Rechtsposition des Erblassers ein. Diese Konstellation birgt gewisse Risiken.

Da der Erbe als Rechtsnachfolger an die Stelle des Verstorbenen tritt, übernimmt er im Zweifel auch dessen Schulden. Für diese haftet er dann auch mit dem Vermögen, welches er schon vor dem Erbfall besaß. Es muss daher sehr genau geprüft werden, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist. Wird die Ausschlagungsfrist verpasst, besteht noch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hierzu muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Annahme der Erbschaft auch angefochten werden. Dafür muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Die Anfechtungserklärung muss öffentlich beurkundet oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden, es gilt eine Frist von sechs Wochen.

Nicht nur in Fällen, wo der Nachlass überschuldet ist, empfiehlt sich mitunter die Ausschlagung des Erbes. Wer Erbe ist und gleichzeitig zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt, kann die Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen ausschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit besteht gem. § 2306 BGB dann, wenn der Erblasser testamentarisch einen Nacherben bestimmt, einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, eine Teilungsanordnung getroffen, ein Vermächtnis angeordnet oder den Erben mit einer Auflage beschwert hat. Auch hier gilt eine Frist von sechs Wochen.

 

6.      Erbschein

Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung im Rechtsverkehr. Er wird folglich dafür benötigt, sich gegenüber Dritten, z.B. Banken Versicherungen, Behörden etc. als Erbe und Rechtsnachfolger auszuweisen. Es besteht weder eine gesetzliche Pflicht, einen Erbschein zu beantragen, noch ist ein Erbschein in jedem Fall erforderlich. Es sollte deswegen immer geprüft werden, ob ein Erbschein überhaupt benötigt wird. Gibt es mehrere Erben, so können diese beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Der Antrag kann auch von einem Erben alleine gestellt werden.

7.      Nachlasssicherung

Da der Erbe mit Annahme der Erbschaft in die Rechtsposition des Erblassers einrückt, sollte er möglichst bald weitere Maßnahmen zur Sicherung des Erbes treffen. Hierbei sind vor allem die laufenden Vertragsbeziehungen des Verstorbenen im Auge zu behalten. Es ist daher ratsam, den Todesfall gegenüber allen zuständigen Stellen möglichst unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sollten die Versicherungen des Erblassers informiert werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Versicherungsleistungen auf den Todesfall wichtig. Weiterhin muss ggf. der Vermieter vom Tod in Kenntnis gesetzt und das Mietverhältnis abgewickelt werden. Empfehlenswert ist auch die Stellung eines Nachsendeantrages, damit die an den Erblasser gerichtete Post nicht verloren geht. Besonders wichtig ist auch die Klärung der Frage, ob der Verstorbene Vollmachten an weitere Personen erteilt hat, die über den Tod hinaus gehen. Diese sollten vorsorglich widerrufen werden.

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