Muss ich zwei mal Erbschaftsteuer zahlen?

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Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland

Muss ich zwei mal Erbschaftsteuer zahlen?

In vielen Fällen besteht sowohl in Deutschland Steuerpflicht, als auch im Ausland. Derzeit sind im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern aber nur Doppelbesteuerungsabkommen mit wenigen Staaten ( Schweiz , USA, Schweden, Dänemark) in Kraft. Mangels solcher Abkommen kann eine Doppelbesteuerung nur nach § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vermieden werden. Der Artikel gibt eine Einführung in diese Regelung.

Anrechnung erfolgt nur auf Antrag

Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag sollte unbedingt vor der Bestandskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden, da nach Auffassung des Fiskus eine Änderung des Erbschaftssteuerbescheids nach Bestandskraft nicht mehr in Frage kommt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1998, 1605 f.).

Anrechnung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

Eine Anrechnung erfolgt nur wenn mindestens ein Beteiligter der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.

Eine der deutschen Erbschafsteuer entsprechende Steuer

Die ausländische Steuer kann nur angerechnet werden, wenn diese der deutschen Erbschaftsteuer funktional entspricht. Bei ausländischen Steuern, die den Begünstigten belasten (sog. „Erbanfallsteuer" ) ist eine Anrechnung unproblematisch, da auch die deutsche Erbschaftsteuer eine Erbanfallsteuer ist.

Aber auch bei ausländischen Steuern, die unmittelbar aus dem Nachlass gezahlt werden, wie z.B. die US federal estate tax oder die südafrikanische estate tax ist eine Anrechnung unzweifelhaft möglich. Problematisch sind hingegen ausländische Steuern, welche nicht nur (aber auch) im Todesfall anfallen. So hat z.B. der BFH (Urteil vom 26.4.1995, II R 13/92, BStBl. 1995 II S. 540) entschieden, dass die kanadische Capital Gains Tax (CGT) nicht angerechnet werden. Zweifelhaft ist eine Anrechnung anderer Wertzuwachsteuern (z.B. spanische „Plusvalia" oder „Plusvalor" ) oder Registergebühren (z.B. Italien ). Sofern keine Anrechnung möglich ist, kommt aber ein Abzug  gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Betracht.

Anrechnung nur bei Auslandsvermögen

Anrechenbar ist nur die auf „Auslandsvermögen" gezahlte Erbschaftsteuer. Nach § 21 (2) die in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Vermögensgegenstände. Bankguthaben sind dort nicht genannt. Folglich haben Gerichte eine Anrechnung der auf Bankguthaben im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer abgelehnt (FG München, 6.7.2005, 4 K 3290/03, EFG 2006, 59). Der BFH hat Zweifel, dass dies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss des BFH vom 16.1.2008 - II R 45/05; Aktenzeichen des EuGH: C-67/08). Sofern keine Anrechnung möglich ist, kommt aber ein Abzug  gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Betracht.

Bei Vermögen im In- und Ausland nur quotenmäßige Anrechnung

Besteht der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen, so kann im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nur entsprechend dem ausländischen Anteil des Gesamtvermögens angerechnet werden.

Beispiel:

Manfred Reich verstirbt in Berlin hinterlässt seinem einzigen Sohn, Timm Reich, ein Haus in Berlin (Steuerwert: EUR 100.000,00) und ein Ferienwohnung in Santa Cruz de Tenerife (Spanien) mit einem Verkehrwert von EUR 500.000,00. In Deutschland wird von dem Gesamterwerb i.H.v. EUR 600.000,00 der persönliche Freibetrag von EUR 205.000,00 abgezogen, so dass EUR 395.000,00 zu versteuern sind. In Spanien werden EUR 80.000,00 Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt. Herr Reich beantragt Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer. Angerechnet werden aber nur 5/6 von EUR 80.000,00, da nur 5/6 des Vermögens sich in Spanien befand und auch nur hierauf Erbschaftsteuer gezahlt wurde.

Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegt, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. 

Frist zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer? /

Der Antrag kann im Grundsatz fristlos gestellt werden. Die ausländische Steuer ist aber nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (vgl. § 21 Abs. 4 ErbStG). In der Regel ist dies unproblematisch. Es gibt aber Fälle, wo eine Anrechnung aus diesem Grund ausscheidet.

Wer sicher gehen will, dass er nicht zweimal Erbschaftsteuer zahlt, sollte sich beraten lassen, da es oftmals unschwer möglich ist, ausländische oder deutsche Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu verringern.

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