Nachlassverbindlichkeiten - Wer haftet für die Schulden des Erblassers?
Mehr zum Thema: Erbrecht, Schulden, Vermögen, Erbe, Erblasser, NachlassverbindlichkeitenErben müssen nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernehmen. Doch es gibt Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken.
Wenn ein Mensch stirbt, geht sein Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Doch nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden des Erblassers werden vererbt. Diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten können den Wert des geerbten Vermögens schnell aufzehren oder sogar übersteigen.
Was zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten?
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 BGB: - Alle Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte, z. B. Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden etc. - Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
Grundsätzlich unbeschränkte Haftung der Erben
Grundsätzlich haften die Erben unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, also auch mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt selbst dann, wenn der Wert der Schulden den Wert des geerbten Vermögens übersteigt. Die Erben müssen also im schlimmsten Fall mit ihrem eigenen Geld für die Schulden des Erblassers geradestehen.
Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung
Es gibt jedoch Möglichkeiten für die Erben, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken:
Ausschlagung der Erbschaft
Wenn absehbar ist, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschlagen. Dann haften sie gar nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Nachlassverwaltung
Die Erben können beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Der eingesetzte Nachlassverwalter nimmt dann den Nachlass in Besitz und befriedigt daraus die Gläubiger. Die Haftung der Erben ist dann auf den Nachlass beschränkt.
Nachlassinsolvenzverfahren
Wenn die Überschuldung des Nachlasses bereits feststeht, müssen die Erben ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Auch hier beschränkt sich dann die Haftung auf den Nachlass.
Dürftigkeitseinrede
Wenn der Erbe selbst nicht leistungsfähig ist, kann er gegenüber Nachlassgläubigern die so genannte Dürftigkeitseinrede erheben. Dann muss er Nachlassverbindlichkeiten nur soweit begleichen, wie dies ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist.
Fazit
Erben sollten sich frühzeitig über mögliche Nachlassverbindlichkeiten informieren und prüfen, ob eine Haftungsbeschränkung sinnvoll und möglich ist. Hierzu empfiehlt sich die Beratung durch einen im Erbrecht versierten Anwalt. Nur so lässt sich verhindern, dass das geerbte Vermögen durch Schulden des Erblassers aufgezehrt wird oder die Erben sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Sie können Ihre Fragen zum Nachlass unkompliziert auf Frag-einen-Anwalt.de stellen und innerhalb von 2 Stunden eine rechtsverbindliche Antwort vom Rechtsanwalt erhalten.