Pflichtteil Kinder richtig berechnen

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Wenn ein Elternteil verstirbt und ein Kind im Testament nicht oder nur sehr gering bedacht wurde, stellt sich oft sofort eine drängende Frage: Wie lässt sich der Pflichtteil der Kinder berechnen? Gerade in familiär belasteten Nachlasssituationen geht es nicht nur um Zahlen, sondern um nachvollziehbare Ansprüche, Fristen und die Frage, welche Unterlagen überhaupt vorliegen müssen.

Pflichtteil Kinder berechnen - worum es rechtlich geht

Der Teil Pflicht ist ein reiner Geldanspruch. Das wird häufig missverstanden. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht automatisch Miterbe und erhält auch keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. Stattdessen besteht ein Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags.

Carsten Zinner
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Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder des Erblassers, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Auch wenn ein Kind weniger erhält, als ihm als Pflichtteil zustehen würde, kann ein Zusatzanspruch bestehen. Entscheidend ist deshalb immer zuerst die Frage, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen ausgesehen hätte.

Für viele Betroffene ist genau dieser Punkt der Anfang jeder Berechnung: Man muss erst den gesetzlichen Erbteil kennen. Der Teil Pflicht beträgt dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.

So lässt sich der Pflichtteil der Kinder berechnen

Die Berechnung folgt im Grundsatz einem klaren Schema. In der Praxis wird sie aber schnell kompliziert, wenn Ehegatten, Immobilien, frühere Schenkungen oder unklare Vermögenswerte im Spiel sind.

Zunächst wird die gesetzliche Erbquote des Kindes ermittelt. Danach wird der Wert des Nachlasses festgestellt. Aus beiden Faktoren ergibt sich der Pflichtteil.

Die Grundformel lautet: Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils x Wert des Nachlasses.

Ein Beispiel zeigt das Prinzip. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder und lebt die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte gesetzlich die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte entfällt auf die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Jede Art hätte auch gesetzlich ein Viertel geerbt. Wird eines der Kinder eingegeben, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte von einem Viertel, also ein Achtel des Nachlasswertes.

Bei einem Nachlass von 240.000 Euro ergäbe sich damit ein Pflichtteilsanspruch von 30.000 Euro.

Die gesetzliche Erbquote als Ausgangspunkt

Wer den Pflichtteil der Kinder berechnen will, muss den Familienstand und die familiäre Konstellation genau betrachten. Ohne diese Vorfrage ist jede Zahl unsicher.

Wenn eine Ehegatte vorhanden ist

War der Erblasser verheiratet und galt der gesetzliche Güterstand, wirkt sich das unmittelbar auf die Erbquote der Kinder aus. Neben einer Ehegatte und einem Kind beträgt der gesetzliche Erbteil des Kindes ein halbes Kind. Neben einem Ehegatten und zwei oder mehr Kindern teilen sich die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses.

Anders kann es bei Gütertrennung oder bei erbrechtlichen Besonderheiten durch Ehevertrag aussehen. Auch deshalb sollte nicht vorschnell mit Standardquoten gerechnet werden.

Wenn keine Ehegatte vorhanden ist

Gibt es keine überlebenden Ehegatten, erben die Kinder grundsätzlich allein. Bei zwei Kindern hätte jedes Kind gesetzlich die Hälfte, der Pflichtteil eines eingetragenen Kindes läge ebenfalls bei einem Viertel des Nachlasswertes. Bei drei Kindern wäre es entsprechend ein Sechstel.

Wenn ein Kind bereits verstorben ist

Dann können Sie dessen Abkömmlinge nachrücken. Auch das beeinflusst die gesetzliche Quote. Die Berechnung bleibt auch selten bei der bloßen Frage, wie viele Kinder es insgesamt gab. Es kommt darauf an, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich erbberechtigt ist.

Der Nachlasswert entscheidet über die Höhe

Ebenso wichtig wie das Zitat ist der Wert des Nachlasses. Maßgeblich handelt es sich nicht um eine grobe Schätzung, sondern um den tatsächlichen Bestand am Todestag. Dabei werden Aktiva und Passiva gegenübergestellt.

Zum Nachlass gehören zum Beispiel Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat mit relevantem Wert und Forderungen. Abzuziehen sind unter anderem Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten sowie bestimmte Nachlassverbindlichkeiten.

Gerade bei Immobilien kommt es oft zum Streit. Der emotionale Eindruck vom Wert eines Hauses ersetzt keine belastbare Bewertung. Wenn das Erbe den Immobilienwert zu niedrig ansetzt, fällt auch der Pflichtteil rechnerisch geringer aus. Umgekehrt führen unrealistische Erwartungen auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten ebenfalls nicht weiter. Häufig ist eine sachgerechte Wertermittlung der entscheidende Punkt.

Auskunftsanspruch: Ohne Informationen keine faire Berechnung

In vielen Fällen scheitert die erste Berechnung daran, dass das eingegebene Kind den Nachlass gar nicht kennt. Das Gesetz schützt Pflichtteilsberechtigte deshalb mit einem Auskunftsanspruch gegen die Erben.

Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen. Je nach Fall kann auch verlangt werden, dass dieses Verzeichnis notariell aufgenommen wird. Darüber hinaus können Belege, Kontoauszüge oder Wertermittlungen erforderlich sein. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Schenkungen reicht eine pauschale Mitteilung regelmäßig nicht aus.

Für Betroffene ist das wichtig: Der Pflichtteil darf nicht ins Blaue hineinbeziffert werden, wenn wesentliche Informationen fehlen. Oftmals ist es zunächst sinnvoll, Auskunft und Wertermittlung geltend zu machen, bevor ein konkreter Zahlungsbetrag verlangt wird.

Schenkungen können den Pflichtteil erhöhen

Ein allgemeines Irrtum heißt, es komme nur auf das, was beim Tod noch vorhanden war. Das stimmt nicht immer. Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann damit Pflichtteilsansprüche nicht ohne weiteres leerlaufen lassen.

Der Teil Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser innerhalb bestimmter Fristen vor dem Erbfall Schenkungen vorgenommen, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Vereinfacht gesagt wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass rechnerisch ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet.

Dabei gilt regelmäßig ein Abschmelzungsmodell über zehn Jahre. Mit jedem Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, wird die Schenkung mit einem geringeren Anteil berücksichtigt. Aber auch hier gilt: Es kommt auf die Einzelheiten an. Bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei vorbehaltenen Nutzungsrechten, etwa einem Wohnrecht, greifen oft Besonderheiten.

Gerade bei vorweggenommenen Vermögensübertragungen von Immobilien in der Familie lohnt sich daher ein genauer Blick. Was auf den ersten Blick wie ein abgeschlossener Vorgang wirkt, kann den Pflichtteil noch erheblich beeinflussen.

Rechenbeispiele aus der Praxis

Ein Beispiel ohne Ehegatten: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Ein Testament setzt nur eines der Kinder als Alleinerben ein. Der Nachlasswert beträgt nach Abzug der Schulden 180.000 Euro. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Das eingegebene Kind hat daher einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte von 1/2, also 1/4. Ergebnis: 45.000 Euro.

Ein Beispiel mit Ehegatten in Zugewinngemeinschaft: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und drei Kinder. Ein Kind wurde enterbt. Ohne Testament bekäme die Ehefrau die Hälfte, die andere Hälfte würde die drei Kinder zu gleichen Teilen erhalten. Der gesetzliche Erbteil des eingegebenen Kindes beträgt damit 1/6, der Pflichtteil 1/12. Bei einem Nachlass von 360.000 Euro ergibt sich ein Anspruch von 30.000 Euro.

Ein drittes Beispiel mit Schenkung: Der rechnerische Nachlass beträgt 100.000 Euro. Vor drei Jahren wurde eine Immobilie mit einem anrechenbaren Schenkungswert von 120.000 Euro übertragen. Je nach rechtlicher Regelung kann dieser Wert teilweise zu berücksichtigen sein. Dann wird nicht nur aus 100.000 Euro gerechnet, sondern aus einem erhöhten fiktiven Nachlass. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die größten Abweichungen zwischen einer überschlägigen und einer juristisch belastbaren Berechnung.

Typische Fehler bei der Berechnung

Wer den Pflichtteil der Kinder berechnen möchte, macht häufig denselben Fehler: Es wird nur auf das Testament geschaut, nicht auf die gesetzliche Erbfolge. Ebenso problematisch ist es, Vermögenswerte ungeprüft zu übernehmen, obwohl Unterlagen fehlen oder offenkundig unvollständig sind.

Auch Fristen werden oft unterschätzt. Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich. Maßgeblich sind der Erbfall und die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen wertvolle Rechte.

Ein weiterer Punkt ist die Mischung aus emotionaler und rechtlicher Bewertung. Dass ein Kind über Jahre engen Kontakt hatte oder ein anderes kaum noch Verbindung zum Elternteil, ändert sich am Pflichtteilsrecht zunächst nichts. Solche sind menschlich bedeutsam, aber rechtlich nur in seltenen Ausnahmefällen relevant.

Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Eine überschlägige erste Berechnung ist oft möglich. Sobald jedoch Immobilien, Schenkungen, Patchwork-Familien, unklare Kontobewegungen oder Streit über den Nachlassbestand hinzukommen, steigt das Fehlerrisiko erheblich.

Dann geht es nicht nur um Mathematik, sondern um die richtige rechtliche Ordnung. Muss ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden? Ist eine Schenkung ergänzungspflichtig? Welche Positionen dürfen vom Nachlass abgezogen werden? Und wie lässt sich der Anspruch außergerichtlich oder nötigenfalls gerichtlich durchsetzen?

Gerade in der Region Erlangen und Franken suchen viele Mandanten keine abstrakten Informationen, sondern eine verlässliche Einschätzung ihres konkreten Falls. Eine rechtliche rechtliche Prüfung kann helfen, Ansprüche sauber zu beziffern und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wer seinen Pflichtteilsanspruch sichern will, sollte deshalb nicht nur rechnen, sondern die Grundlagen der Berechnung prüfen lassen – denn eine Zahl ist erst dann belastbar, wenn Quote, Nachlasswert und mögliche Ergänzungsansprüche tatsächlich stimmen.

Carsten Zinner
Rechtsanwalt
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

www.kanzlei-zinner-lang.de
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