Pflichtteil - Was Erben und Pflichtteilsberechtigte wissen müssen
Mehr zum Thema: Erbrecht, Pflichtteil, Angehörige, Erbe, Pflichtteilsberechtigte, TestamentDer Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe zu, auch wenn der Erblasser sie enterbt oder im Testament nicht bedacht hat.
Der Pflichtteil ist ein zentrales Thema im Erbrecht, das viele Fragen aufwirft. Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Punkte und gibt wertvolle Tipps für Erben und Pflichtteilsberechtigte.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch enger Angehöriger am Nachlass des Verstorbenen. Auch wenn der Erblasser sie enterbt hat, können Pflichtteilsberechtigte diesen Anspruch gegen die Erben geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben laut § 2303 BGB:
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- die Kinder und Adoptivkinder des Erblassers
- die Enkel und Urenkel, wenn ihre Eltern/Großeltern vorverstorben sind
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Stiefkinder haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Stiefelternteil adoptiert wurden.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in Ausnahmefällen ist ein Pflichtteilsentzug möglich, etwa bei:
- böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
- schweren vorsätzlichen Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige
- Straftaten, die eine Teilhabe am Nachlass unzumutbar machen
Der Entziehungsgrund muss im Testament genannt werden (§ 2336 BGB). Ein notarielles Testament sorgt hier für Rechtssicherheit. Hat der Erblasser verziehen, ist eine spätere Entziehung ausgeschlossen.
Pflichtteilsverzicht
Ein vertraglicher Verzicht auf den Pflichtteil ist möglich, entweder vollständig oder beschränkt. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des Familiengerichts nötig.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Auch Schenkungen der letzten 10 Jahre werden hinzugerechnet. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Nachlass erteilen.
Geltendmachung und Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Er verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis von der enterbenden Verfügung und dem Erbfall. Pflichtteilsergänzungsansprüche für Schenkungen der letzten 10 Jahre verjähren 3 Jahre nach dem Erbfall.
Fazit
Das Pflichtteilsrecht ist komplex und birgt viele Fallstricke. Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren und Streit zu vermeiden. Eine sorgfältige Nachlassplanung mit Testament kann helfen, den eigenen Willen bestmöglich umzusetzen. Stellen Sie Ihre Fragen zum Pflichtteil ganz unkompliziert auf frag-einen-anwalt.de und erhalten Sie schnell Hilfe vom Rechtsanwalt.