Pflichtteil und Auskunft

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Wer ist zur Auskunft verpflichtet

Pflichtteil und Auskunft

Um einen Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchzusetzen, ist es fast immer erforderlich, Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses zu erlangen, da der Pflichtteilsberechtigte typischerweise keinen guten Kontakt zum Erblasser hatte. Die Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, die Erben, sind naturgemäß nicht gewillt, freiwillig Informationen heraus zu geben. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen daher in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch an die Hand, um den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Der Artikel zeigt in Frage und Antwort auf, was verlangt werden kann und was nicht.

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Nur die Erben sind gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. Hingegen ist der Testamentsvollstrecker dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht zur Auskunft verpflichtet. Bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe zur Auskunft verpflichtet.

Wer ist berechtigt, Auskunft zu verlangen?

Jeder Pflichtteilsberechtigte, also auch der unzureichend eingesetzte oder ausschlagende Pflichtteilsberechtigte.

Muss sich ein Erbe die für die Auskunft erforderlichen Informationen beschaffen?

Ja. Allerdings nur im Rahmen des „Zumutbaren".

Welche Auskünfte kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen?

Der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände vorzulegen, in dem alle Aktiva und Passiva aufgeführt werden. Dies geschieht üblicherweise in tabellarischer Form in einer sog. Nachlassbilanz.

Sind im Bestandsverzeichnis auch unsichere Forderungen aufzuführen?

Im Bestandsverzeichnis sind zweifelhafte, unsichere und ungewisse Rechte aufzuführen. Sogar Gegenstände, die sich im (Mit-) Besitz des Erblassers befanden, sind aufzuführen, da der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben muss, sich selbst ein Bild zu machen, in wessen Eigentum sich die Gegenstände befinden.

Kann ich verlangen, dass das Bestandsverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird?

Ja.

Kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei Erstellung des Bestandsverzeichnisses anwesend zu sein?

Ja.

Kann auch Auskunft über Schenkungen zu Lebzeiten de Erblasser verlangt werden?

Ja. Allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte das Auskunftsersuchen in einem gewissen Umfang konkretisieren.

Kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände angegeben wird?

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Ja. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Satz 2 BGB verlangen, dass der Erbe den Wert der Nachlassgegenstände angibt und erforderlichenfalls durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt (sog. „Wertermittlungsanspruch").

Kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Nachweise über die Richtigkeit der erteilten Auskunft vorgelegt werden, z.B. Kontoauszüge?

Nur zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben besteht kein Beleganspruch. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte unter gewissen Umständen Herausgabe von Unterlagen verlangen, um den Wert eines Nachlassgegenstandes zu ermitteln (z.B. Bilanz eines Unternehmens).

Was ist, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestehen?

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Auskunftsverpflichtete, also der Erbe, an Eides Statt erklärt, dass die erteilte Auskunft richtig und vollständig ist. Bei offensichtlicher Unrichtigkeit kann er den Erben auch auf Ergänzung der Auskunft in Anspruch nehmen.

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Wer trägt die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten?

Die Kosten sind sog. Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen. Im Ergebnis tragen also die Erben die Kosten, wobei durch die Verminderung des Nachlasses indirekt auch der Pflichtteil geschmälert wird. Lediglich die Kosten einer Versicherung an Eides Statt hat der Pflichtteilsberechtigte allein zu tragen.

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