Stiftungen und Nachlassplanung

Mehr zum Thema: Erbrecht, Stiftung, Nachlass, Erbschaft, Erbe
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In den letzten Jahren werben die Banken bei der Seniorengeneration verstärkt mit ihrem Stiftungsmanagement.

Das geschäftliche Interesse der Bank besteht unabhängig von der Ausrichtung der Stiftung darin, die Vermögensverwaltung über den Tod des Stifters hinaus an ihr Haus zu binden (Prinzip des ewigen Erhalts der Stiftung). Auf diese Weise kann die Bank bei der Verwaltung verfahren wie bisher, ohne zu den Erben ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu müssen und diese insbesondere in Bezug auf das Preis-Leistungsverhältnis zu überzeugen. Angesprochen werden von den Banken solche Kundenkreise, die über ein großes Portfolio verfügen, dieses bereits zu Lebzeiten nicht selbst managen und die vielleicht auch keine Kinder haben oder auch an der Verwirklichung bestimmter Projekte nach ihrem Tode interessiert sind.

Oftmals übernehmen die Banken die rechtliche Beratung über die Errichtung der Stiftung gleich mit. Die anschließende Einschaltung eines von der Bank empfohlenen Notars, die gesetzlich übrigens nicht vorgeschrieben ist, ist dann oft nur eine Formsache. Man sollte aber nicht meinen, dass die Beratung über die Errichtung einer Stiftung durch die Bank uneigennützig erfolgt. Alleine die Wahl des Stiftungssitzes und des hierüber anwendbaren Landesstiftungsrechts kann zu unterschiedlichen Haftungsfolgen für die Vorstände im Innenverhältnis zu der Stiftung führen. So ist z.B. in Bayern und Hessen die Haftung der Stiftungsvorstände gesetzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, während diese gesetzliche Haftungsbeschränkung in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nur für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt. Die Gesetze anderer Bundsländer sehen wiederum keinen Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit vor. Allerdings kann dort in der Regel die Haftung durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung eingeschränkt werden.

Auch die Antwort auf die Frage, wer für die Stiftung die Haftung einzelner Vorstandsmitglieder zu reklamieren hat, kann je nach den Bestimmungen in den Landesstiftungsgesetzen und in der Satzung unterschiedlich geregelt sein (Staat / Mitvorstände).

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