Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

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Probleme bei der Unterscheidung auf Mandantenebene

Da es für die Fragesteller oft nicht einfach ist, diese Verfügungen zu unterscheiden, biete ich hier folgende Unterscheidungsmerkmale:

Die Vorsorgevollmacht oder auch Generalvollmacht genannt soll den Vollmachtgeber befähigen, sich in Zeiten der Verhinderung, Krankheit oder Unmündigkeit von Personen seiner Wahl, denen er unbedingt vertrauen muss, vertreten zu lassen. Oft gelten diese Vollmachten über den Tod hinaus und befähigen auch da eine Vertretung. Man erleichtert dann die Nachlassabwicklung, die sonst oft rechtlich nicht möglich ist und für viele Wochen ruhen muss.

Elisabeth Aleiter
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Die Betreuungsverfügung wird oft im Anschluss an die Vorsorgevollmacht formuliert, soll die Auswahl des Betreuers sicherstellen für den Fall, dass eine dritte Person beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregt, die das Betreuungsgericht aufgreifen muss.

Die Patientenverfügung legt fest, wie Krankenhäuser, Ärzte, Pfleger etc. mit der Person, die das geregelt hat, umgehen sollen und was für Forderungen diese Person an die Pflege und ihre Umgebung stellt.

Müssen Formvorschriften beachtet werden?

Formvorschriften: Gibt es für diese Verfügungen nicht.

Es ist aber dringend anzuraten, dass für die Vorsorge- und die Betreuungsverfügung eine Notarurkunde und zwar eine Vollurkunde geschaffen wird.

Notare mögen das nicht und fragen oft, ob lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung gewünscht wird? Keinesfalls. Es muss eine Vollurkunde verlangt werden. Nur so ist der Vertretene und die Vertreter relativ sicher. Eine Notarurkunde wird von den Betreuungsgerichten geachtet und nicht kassiert, wenn sie einwandfrei und widerspruchslos formuliert ist.

Was ist von Mustern zu halten?

Die meisten Urkundsmuster, die von Anwälten selbst angefertigt wurden oder in diesen Ankreuzheften der Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen ausgegeben werden, sind zwar kostenfrei, aber sie schützen die Aussteller oft nicht und werden im Streitfall ersatzlos durch das Betreuungsgericht kassiert. D.h., die Aussteller sind dem Staat hilflos ausgeliefert.

Fazit: Die Begrifflichkeiten verwirren oft. Oft fühlen sich die Beratenen mit der Gesamtsituation mehr als belastet. Aus gesundheitlichen Aspekten wird dringend geraten, die Sache zwar ernst zu nehmen, sie dann aber auch zeitnah hinter sich zu bringen. Eine längere geistige Auseinandersetzung mit eigener Krankheit und Tod macht die Betroffenen krank. Das ist eine Binsenweisheit, die leider kaum noch jemand verinnerlicht. Dieser Aufsatz soll Klarheit bringen.

Doch die Gesetzeslage und Rechtsprechung fordern alle 2 Jahre, sich mit neuen Formulierungen zu beschäftigen. Hiermit sollte man sehr vorsichtig sein. Man sollte seine Formulierungen alle 5-6 Jahre auf Rechtswirksamkeit prüfen lassen. Aber man sollte es keinesfalls übertreiben.

Wichtig!

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