Welchen Umfang hat die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten?
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erbe, Pflichtteilsberechtigt(e)r, Nachlassverzeichnis, AuskunftHat der Erbe auch ein notarielles Nachlassverzeichnis übergeben, schuldet er trotzdem noch eine eidesstattliche Versicherung betreffend der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Sachverhalt:
Brösel ist neben Arthur der 2. Sohn von Vater Brösel. Als Vater Brösel verstorben ist, hat er ein Testament verfasst, indem er seinen Sohn Arthur zum Alleinerben einsetzt. Brösel ist damit Pflichtteilsberechtigter. Er verlangt von seinem Bruder Arthur Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zum Bestand des Nachlasses. Weiterhin verlangt er, wenn die Informationen per Nachlassverzeichnis erteilt wurden, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Nachlassverzeichnis an Eides Statt zu erklären. Da Arthur dem nicht nachkommt, erhebt Brösel zum 15.3.22 Auskunftsantrag. Arthur lehnt dies ab. Das Gericht weist Arthur darauf hin, dass er sowohl ein Nachlassverzeichnis zu erteilen hat und im Anschluss an Eides statt zu versichern hat, dass die Auskunft vollständig und richtig ist.


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Rechtliche Situation:
Gemäß § 260 Abs. 2 BGB ist eine eidesstattliche Versicherung, die die Vollständigkeit und Richtigkeit aller erteilten Auskünfte des Erben versichert, auch nach Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof zum 1.12.21 erklärt.
Fazit: Eidesstattliche Versicherung ist Pflicht
Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2021 entschieden, dass auch der Auskunftsberechtigte, der schon ein Nachlassverzeichnis erteilt hat, noch an Eides statt zu versichern hat, dass die Auskünfte vollständig und richtig sind. Das entspricht nicht der gerichtlichen Praxis der letzten Jahrzehnte. Dies stärkt die Position des Erben, da er meist verstehen musste, dass der Notar lediglich Gehilfe des Erben ist und auf dessen Auskünfte und Good Will angewiesen ist.
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