Willensfreiheit und Testamentserrichtung

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In der Anwaltspraxis kommen häufig Anfragen von Personen, welche die letztwillige Verfügung ihrer verstorbenen Eltern oder Verwandten nicht bestehen lassen möchten. Hauptanlass ist dabei eine ungleiche Verteilung des Nachlasses unter den Kindern: Während ein Kind bevorzugt wird, werden andere Kinder manchmal sogar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen.

Gegen die Gültigkeit des Testaments wird häufig der Einwand der Testierunfähigkeit oder einer unlauteren Einflussnahme auf die Willensbildung des Erblassers erhoben. Als testierfähig wird allerdings bereits derjenige betrachtet, welcher wenigstens im Allgemeinen weiß, was er besitzt und wer die Nutznießer seiner Freigiebigkeit sind. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit sind also nicht sonderlich hoch, und erfolgversprechende Angriffe gegen die Gültigkeit eines Testaments sind auf dieser Grundlage dann schwierig, wenn es keine medizinischen Beweise für eine Testierunfähigkeit gibt. Immer häufiger wird außerdem beklagt, dass der Erblasser von Dritten unter Druck gesetzt worden sei, sein Testament zu schreiben, z.B. von einem Kind oder einem Angehörigen, der mit oder in der Nähe des Erblassers lebte.

Dem medizinischen Fortschritt ist es zu verdanken, dass die Bevölkerung ein hohe Lebenserwartung hat. Meistens muss aber ein Familienmitglied für die Pflege und die sonstigen Bürden des Alterns aufkommen. Auch wenn wir gern glauben möchten, dass unsere Eltern in unserem Leben eine Stütze sind, kommt unwiderruflich einmal die Zeit, zu welcher diese Rollen ausgetauscht werden und das Kind Verantwortung für seine oder ihre Eltern übernehmen muss.

In einigen Familien übernimmt dabei ein Geschwisterteil eine größere Bürde bei der Pflege von kranken und pflegebedürftigen Elternteilen als die übrigen. Oft kommt es dann vor, dass ein Kind, welches eine derartige Verantwortung in den letzten Lebensjahren, -monaten oder auch nur –tagen übernommen hat, von den Eltern zum Alleinerben eingesetzt werden. Eine derartige Entscheidung wird manchmal nach bestem Gewissen heraus getroffen, weil sich der Elternteil dem pflegenden Kind verpflichtet fühlt, und in diesen Fällen wird auch ein Einvernehmen mit den anderen Geschwistern hergestellt bzw. dafür gesorgt, dass diese von dieser Entscheidung frühzeitig erfahren.

Manchmal aber wird diese Entscheidung auch geheim gehalten, und das ist dann der Punkt, an dem später die Probleme entstehen. Sobald nämlich ein betagtes Elternteil an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, die es zum Pflegefall für die Angehörigen machen, entsteht das Potential für eine unlautere Einflussnahme auf seine Willensbildung.

Es gibt keine Möglichkeit zu verhindern, dass dann das Geschwisterherz den Elternteil zum Notar schleppt und ihn unter Einsatz von Drohungen zwingt sein Testament zu ändern. Allerdings können einige vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass das Elternteil zum Opfer einer solchen Nötigung des pflegenden Kindes wird.

Erstens sollte im Rahmen eines Familientreffens eine Absprache über die finanzielle Entschädigung des Kindes getroffen werden, das die Pflege der Eltern übernommen hat. Diese Abmachung sollte als Gedächtnisstütze in einer Notiz festgehalten werden. Zweitens sollte man sicher stellen, dass der Elternteil ein Testament errichtet, und der Inhalt dieses Testamentes sollte in der Familie auch offen diskutiert werden. Drittens sollte eine Videoaufzeichnung angefertigt werden, in welchem sich das Elternteil über seine Absichten erklärt und welche dokumentiert, dass der Elternteil die Klauseln in seinem Testament auch verstanden hat. Viertens sollten die Kommunikationskanäle zwischen allen Geschwistern und dem Elternteil offen bleiben.

Leider ist eine Nötigung des Elternteils nur schwer zu beweisen. Wegen des Todes kann der Beweis hierfür nur über Indizien geführt werden. Als Indizien, welche von einem Gericht im Einzelfall als wesentlich angesehen werden könnten, kommen in Betracht: 1. der Gesundheitszustand der Person zur Zeit, als sie das Testament unterzeichnete; 2. die Beobachtungen und sachbezogenen Kommentare des Notars oder Anwalts, der das Testament aufgesetzt hat; 3. eine etwaige Kontaktaufnahme mit dem Notar/ Anwalt durch das Kind; 4. ein abrupter Wechsel in der Vermögens- und Nachfolgeplanung; 5. die persönliche Anwesenheit des Kindes im Beurkundungstermin bzw. bei der Abfassung des Testaments; 6. die Inbesitznahme des Testaments durch das Kind; 7. Geheimhaltung vor der anderen Geschwistern.

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