Ärger mit dem Handwerker

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Was tun bei mangelhafter Handwerkerleistung?

Egal ob Sanierung oder Neubau: Jeder Auftraggeber möchte mit der Fertigstellung zufrieden sein. Leider klappt das jedoch nicht immer. Dann ist Streit schnell vorprogrammiert. Was kann man tun, wenn man der Ansicht ist, der Handwerker hat nicht korrekt gearbeitet? Wer muss den Nachweis erbringen? Muss es immer eine Nacherfüllung geben? Und was ist mit der Bezahlung? Rechtsanwalt Mikio Frischhut erläutert im Interview mit 123recht.de, was Auftraggeber beachten müssen.

123recht.de: Herr Frischhut, wann kann man von einem Mangel bei Handwerksleistungen sprechen?

Mikio Frischhut
Partner
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Rechtsanwalt
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90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht

Rechtsanwalt Frischhut: Das Gesetz hat den Mangel im Werkrecht in § 633 BGB geregelt. Hiernach hat der Auftragnehmer die Pflicht, dem Auftraggeber das beauftragte Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk entweder nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, sollte keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden sein, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.

Wurde auch nicht über die beabsichtigte Verwendung gesprochen, liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die übliche Beschaffenheit gewöhnlicher Werke dieser Art aufweist. Vorrangig ist hierbei, soweit vorhanden, immer die vereinbarte Beschaffenheit. In der Praxis seltener ist ein sog. Rechtsmangel, der vorliegt, wenn Rechte Dritter am beauftragten Gewerk bestehen sollten.

123recht.de: Stellen auch zu hohe Rechnungen einen Mangel dar?

Rechtsanwalt Frischhut: Wenn das beauftragte Gewerk mangelfrei ist und den vertraglichen Vorgaben entspricht, führt eine fehlerhafte Rechnung nicht zur Mangelhaftigkeit. Geschuldet ist aber nur der vertraglich vereinbarte oder ersatzweise der angemessene bzw. übliche Werklohn. Steht die in Rechnung gestellte Vergütung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Gegenleistung, so ist der überhöhte Rechnungsbetrag grundsätzlich nicht geschuldet.

Steht die Vergütung zur Gegenleistung in einem ganz besonders groben Missverhältnis, so kann der Anspruch des Auftragnehmers sogar ganz entfallen. So hat z.B. das Landgericht Gießen in einem Fall für Recht erkannt, dass ein Werklohn, der dem 2,7-fachen der erbrachten Gegenleistung entspricht, die tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Handwerkers im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründet, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis insgesamt gegen die guten Sitten verstößt und nichtig ist. Der hier betroffene Handwerker ging ganz leer aus, vgl. LG Gießen, Az.: 1 S 56/14.

Abnahme ändert die Beweislast

123recht.de: Macht es einen Unterschied, ob es bereits zur Abnahme gekommen ist? Wer ist bei mangelhafter Handwerksleistung in der Beweispflicht?

Rechtsanwalt Frischhut: Die Abnahme des Werks macht einen sehr großen Unterschied. Dies wird häufig verkannt. Die Abnahme durch den Auftraggeber, also die Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht, ist die Voraussetzung für den Anspruch des Werkunternehmers auf Zahlung seiner Vergütung. Ohne eine Abnahme ist der Werklohnanspruch nämlich grundsätzlich nicht zur Zahlung fällig. Die Abnahme spielt des Weiteren bei Mängeln eine große Rolle.

Bis zur Abnahme hat grundsätzlich der Unternehmer zu beweisen, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Nach erfolgter Abnahme trägt hingegen der Auftraggeber für die Mangelhaftigkeit die sog. Darlegungs- und Beweislast.

Verweigerung der Mangelbeseitigung, bis der Kunde bezahlt, ist nicht erlaubt

123recht.de: Muss ich den Handwerker trotz Mangel bezahlen?

Rechtsanwalt Frischhut: Wenn der Auftragnehmer seine Leistungen nur mangelhaft erbringt, muss der Auftraggeber den Werklohn zumindest nicht vollständig bezahlen. Der Auftragnehmer hat hier allenfalls einen Anspruch auf eine sog. Abschlagszahlung gem. § 632a BGB. Überdies steht dem Auftraggeber gem. § 641 Abs. 3 BGB ein sog. Zurückbehaltungsrecht zu. Hiernach kann er den vereinbarten Werklohn in Höhe des doppelten Betrages der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einbehalten. In der Praxis stellen Auftragnehmer übrigens häufig zu Unrecht die Arbeit ein und verweigern die Mangelbeseitigung, bis der Kunde bezahlt. Ein solches Druckmittel ist in der Regel nicht rechtens. Der Werkunternehmer kann lediglich eine sog. Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB verlangen und, falls der Kunde keine Sicherheit leistet, nur bis zur Sicherheitsleistung die Mängelbeseitigung verweigern. Ansonsten ist er weiterhin zur Mangelbeseitigung verpflichtet.

Mängelrügen immer zeitnah

123recht.de: Wann muss die Reklamation erfolgen? Gibt es Fristen, die ich bei der Reklamation beachten muss?

Rechtsanwalt Frischhut: Die Mangelrüge ist Voraussetzung für die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Für die sog. Mangelanzeige oder Mangelrüge ist grundsätzlich keine gesetzliche Frist geregelt. Sie sollte dennoch zeitnah nach Mangelfeststellung erfolgen, da sie sonst als verspätet gewertet werden kann. Sie sollte zudem in jedem Falle aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und zumindest das Datum, Name und Adresse des Auftraggebers, eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels und vor allem eine eindeutige Aufforderung zur Beseitigung des Mangels unter angemessener Fristsetzung enthalten. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass sie unmittelbar an den Vertragspartner und nicht z.B. an einen Subunternehmer gerichtet wird.

Es gilt zunächst der Vorrang der Nacherfüllung

123recht.de: Muss ich einer Nachbesserung grundsätzlich immer zustimmen?

Rechtsanwalt Frischhut: Bevor von weiteren Gewährleistungsrechten Gebrauch gemacht werden kann, gilt zunächst der Vorrang der Nacherfüllung. Das Gesetz gewährt dem Auftragnehmer also stets eine zweite Chance, ordnungsgemäß zu erfüllen. Verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer dieses sog. Recht zur zweiten Andienung, stehen ihm grundsätzlich auch keine weitergehenden Rechte wie die Selbstvornahme, die Minderung des Werklohns, Schadensersatzansprüche oder der Rücktritt vom Vertrag zu.

123recht.de: Der Handwerker verweigert die Nachbesserung, welche Möglichkeiten habe ich dann?

Rechtsanwalt Frischhut: Verweigert der Handwerker die Nachbesserung, hat der Kunde wahlweise die Möglichkeit zur Selbstvornahme und Ersatz der dadurch entstandenen Kosten, auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten, das Recht zur Minderung des Werklohns oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Überdies kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Das gleiche gilt, wenn die Nachbesserung mehrfach gescheitert ist und dem Kunden weitere Nachbesserungsversuche des Handwerkers nicht mehr zumutbar sind.

123recht.de: Kann ich die Nachbesserung auch von einem anderen Handwerker erledigen lassen oder selbst vornehmen? Wer kommt dann für die Kosten auf?

Rechtsanwalt Frischhut: Grundsätzlich nicht. Nur wenn der Handwerker die Nacherfüllung verweigert oder diese mehrfach scheitert, besteht die Möglichkeit zur Selbstvornahme. Die Beseitigung des Mangels kann dann anderweitig vergeben und der Ersatz der hierbei entstandenen Kosten vom Auftragnehmer ersetzt verlangt werden.

Leistungen ohne Auftrag, müssen grundsätzlich auch nicht bezahlt werden

123recht.de: Wie sieht es aus, wenn der Handwerker Leistungen erbringt, die nicht in der Leistungsbeschreibung des Werkvertrags festgehalten waren?

Rechtsanwalt Frischhut: Leistungen, die nicht beauftragt wurden, müssen grundsätzlich auch nicht bezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen können auch ohne Zustandekommen eines Werkvertrages Vergütungsansprüche des Werkunternehmers entstehen. Voraussetzung hierfür ist eine sog. Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Handwerker aus den Umständen des Einzelfalles nachvollziehbarer Weise zur Ausführung der Arbeiten verpflichtet gefühlt hat, da er davon ausging, dass über die Ausführung der Arbeiten ein Werkvertrag geschlossen wurde. Überdies müsste die Erbringung der Leistungen zudem auch dem wirklichen Willen des Kunden entsprechen. Nur in einem solchen Ausnahmefall kann der Handwerker einen Anspruch auf Zahlung der nicht beauftragten Gewerke haben, und zwar in Höhe der üblichen Vergütung.

Schlichtungsstellen der örtlichen Handwerkskammern können helfen

123recht.de: Gibt es Anlaufstellen, die mich beim Streit mit Handwerkern unterstützen?

Rechtsanwalt Frischhut: Grundsätzlich halten die örtlichen Handwerkskammern Schlichtungsstellen vor und können im Einzelfall Kunden und Handwerkern dabei helfen, Konflikte einvernehmlich zu lösen, zum Beispiel mittels eines Güteverfahrens. Ansonsten ist auch die Anwältin oder der Anwalt ihres Vertrauens stets eine gute Anlaufstelle bei Streit mit Handwerkern.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Anwaltskanzlei Frischhut

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