Anti-Abzocke-Gesetz: "Abmahntätigkeit in nahezu unverändertem Umfang"

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Was hat sich nach Einführung des neuen "Gesetz gegen unsaubere Geschäftspraktiken" im Abmahngeschäft geändert?

Das Anti-Abzocke-Gesetz sollte u.a. Anwaltskosten bei Filesharing Abmahnungen begrenzen und ist nun seit knapp sechs Wochen wirksam. Zeit für uns, mit Rechtsanwalt Christian Mauritz, LL.M. über die Auswirkungen in der Praxis zu sprechen.

123recht.de: Herr Mauritz, das Anti-Abzocke-Gesetz ist seit einigen Wochen in Kraft. Welche Beobachtungen konnten Sie bisher machen? Halten sich die Abmahner an das neue Gesetz, gab es schon erste Anpassungen innerhalb der Abmahnschreiben?

Christian Mauritz
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Geringere Anwaltskosten bei höherem Schadensersatz

Rechtsanwalt Mauritz: Ja und nein. Vereinzelt gibt es tatsächlich Rechtsanwaltskanzleien, deren Forderung nach Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sich am neuen § 97a Absatz 3 UrhG orientiert und die daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 140,00 € geltend machen. Andere Kanzleien haben die geforderten Anwaltskosten zwar gesenkt, versuchen aber, dies durch eine Erhöhung des geltend gemachten Schadensersatzes wieder auszugleichen.

So hat z.B. die Kanzlei Waldorf Frommer in früheren Abmahnungen bei Filmen 506,00 € Rechtsanwaltskosten zzgl. 450,00 € Schadensersatz geltend gemacht. Jetzt werden zwar die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf 215,00 € gesenkt, dafür wird aber der Schadensersatz auf 600,00 € erhöht. Im Ergebnis ist folglich gerade einmal eine „Ersparnis" von ca. 140,00 € zu verzeichnen.

123recht.de: Wie schätzen Sie mittlerweile den Bekanntheitsgrad der Reform unter den Abmahnern ein?

Rechtsanwalt Mauritz: Es ist davon auszugehen, dass die Reform des Urheberrechts bei allen Kanzleien, deren Schwerpunkt (auch) im Aussprechen urheberrechtlicher Abmahnungen liegt, bestens bekannt ist. Sämtliche Abmahnungen, die ich in den letzten Wochen auf meinem Schreibtisch hatte, ließen erkennen, dass sich die Abmahner mit der neuen Rechtsmaterie beschäftigt und sie zur Kenntnis genommen haben - wenngleich dies nicht immer zum Ergebnis hatte, dass sie die neue Gesetzeslage auf den konkreten Fall für anwendbar hielten.

123recht.de: Die Befürchtungen der Reformkritiker war ja vor allem, dass die Gesetzesänderung keine Entspannung bei Filesharing Abmahnungen bringen wird. Können Sie dies bestätigen?

"Keine Entspannung in Sachen Filesharing & Co"

Rechtsanwalt Mauritz: Nach Inkrafttreten der Gesetzesreform war eine kurzfristige Entspannung zu verzeichnen, die aber mutmaßlich nur darauf zurückzuführen war, dass die bekannten Abmahnkanzleien etwas Zeit benötigten, um ihre in der Regel standardisierten Abmahnschreiben auf die neue Rechtslage umzustellen. Inzwischen scheinen einige Kanzleien, so z.B. Waldorf Frommer, ihre Abmahntätigkeit in quantitativ nahezu unverändertem Umfang wieder aufgenommen zu haben; andere Kanzleien scheinen sich hier noch etwas zurückzuhalten, dies muss aber natürlich nicht von Dauer sein. Es kann jedoch definitiv noch keine Rede davon sein, dass durch die Gesetzesänderung eine längerfristige und anhaltende Entspannung in Sachen Filesharing & Co. eingetreten ist.

123recht.de: In einfachen Fällen ist der Streitwert ja jetzt auf 1.000 Euro begrenzt. Wie gehen die Abmahner mit dieser konkreten Grenze um?

Rechtsanwalt Mauritz: Wie oben bereits erwähnt, halten sich einige Kanzleien anscheinend tatsächlich an die gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung des Streitwerts. Manche Kanzleien machen zudem vergleichsweise moderate Schadensersatzforderungen geltend. Dies sind jedoch gerade die Kanzleien, die sich auch bereits vor Inkrafttreten der Reform des Urheberrechts mit überzogenen Forderungen eher zurückgehalten haben. Waldorf & Frommer hat z.B. den geltend gemachten Schadensersatz auf 600,00 € erhöht.

Manche Abmahnungen verneinen schlichtweg die Anwendbarkeit des neuen § 97a Absatz 3 UrhG auf Filesharing Fälle. Die Abmahner behaupten z.B., die neue Streitwertbegrenzung gelte nicht für Filesharing, sondern sei beispielsweise nur für die unerlaubte Verwendung von Fotos bei privaten eBay-Auktionen oder Stadtplanausschnitten auf der privaten Homepage gedacht. Dies ist jedoch gerade nicht die Intention der Gesetzesänderung gewesen. § 97a UrhG wurde in 2008 ja schon einmal geändert und sah eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € vor. Diese Deckelung griff dann, auch gemäß ständiger Rechtsprechung, nur in Fällen der Verwendung von Stadtplänen oder Fotos auf der privaten Homepage und ähnlichen Fällen. Gerade weil der Gesetzgeber dieses Ergebnis aber für unbefriedigend hielt, wurde § 97a UrhG ja nochmals geändert, so dass man auch davon wird ausgehen müssen, dass er bei Filesharing-Fällen grundsätzlich Anwendung findet.

Anruf bei Abmahner kann "schnell nach hinten losgehen"

Es soll mittlerweile auch Fälle geben – dies kann ich aus meiner eigenen Praxis nicht bestätigen – in denen der Abmahnung nicht die berühmte vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt ist und in denen auch keine konkreten Rechtsanwaltskosten oder Schadensersatz gefordert werden. Stattdessen wird dem Abgemahnten angeboten, sich mit der abmahnenden Kanzlei telefonisch in Verbindung zu setzen, um gemeinsam eine Unterlassungserklärung zu erarbeiten.

Sollte dies zutreffen, ist den Abgemahnten auf jeden Fall davon abzuraten, auf dieses vermeintlich zuvorkommende Angebot einzugehen. Eine Unterlassungserklärung ist ja nichts anderes als ein Vertrag und Verträge können auch mündlich wirksam geschlossen werden. Ruft man also bei der abmahnenden Kanzlei an und macht hierbei noch unnötigerweise Angaben zum konkreten Tathergang, kann dies schnell nach hinten losgehen.

123recht.de: Hat sich Ihre Verhandlungstaktik gegenüber den Abmahnern geändert?

Außergerichtlich "mitnehmen was geht"

Rechtsanwalt Mauritz: Definitiv! Die neue Gesetzeslage gibt dem Anwalt, der den Abgemahnten vertritt, gute Argumente an die Hand, um sich gegen die geltend gemachten Forderungen zu verteidigen. Bislang hat keiner meiner Mandanten unter der neuen Gesetzeslage eine freiwillige Zahlung an die Abmahner geleistet; statt dessen wird gegebenenfalls die Zahlung eines im Vergleich zur alten Rechtslage deutlich reduzierten Vergleichsbetrages angeboten.

Teilweise konnte ich unter Verweis auf die neue Rechtslage auch Altfälle aus den Vorjahren mit Vergleichszahlungen von 100,00 € bis 150,00 € erledigen. In den Fällen, in denen sich meine Mandanten weder als Täter noch als Störer einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben und in denen die Beweislage entsprechend positiv für meine Mandanten ausfällt, werden in der Regel nach wie vor gar keine Zahlungen geleistet.

Ich gehe davon aus, dass die abmahnenden Kanzleien derzeit kein gesteigertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Abmahnungen haben, da natürlich aus ihrer Sicht zu befürchten steht, dass die Rechtsprechung die Streitwertbegrenzung auf 1.000,00 € konsequent durchsetzt. Irgendwann wird hier sicher ein erster Präzedenzfall geschaffen, bis dahin wird mutmaßlich versucht, außergerichtlich „mitzunehmen was geht". Gerade deswegen kann man den Abgemahnten aber nur empfehlen, sich nicht vorschnell auf irgendwelche Zahlungsversprechen einzulassen!

Die ersten Gerichtsurteile werden entscheidend sein

123recht.de: Ein paar Kollegen berichteten insgesamt von einem Rückgang des Abmahnungsaufkommens. Können Sie ähnliches beobachten?

Rechtsanwalt Mauritz: Zum Teil ja. Die „großen" Abmahnkanzleien scheint dies zwar nicht unbedingt zu betreffen, in der Gesamtschau dürften die Anzahl der Abmahnungen aber abgenommen haben. Es dürfte jedoch noch zu früh sein, um zu beurteilen, ob dieser Zustand von Dauer ist. Viel wird davon abhängen, wie die ersten Gerichtsurteile ausfallen. Sollte es erste Gerichtsurteile geben, die eine Anwendbarkeit der Streitwertbegrenzung auf 1.000,00 € verneinen, dürfte dies wieder einige Schleusen öffnen. Zwar gilt ein solches Urteil zunächst immer nur für den konkreten Fall und ist nicht für alle vergleichbaren Fälle allgemeinverbindlich; die abmahnenden Kanzleien würden sich aber sicherlich auf dieses Urteil berufen.

123recht.de: Wie ist Ihr erstes Fazit? Ist die Gesetzesänderung eher ein zahmer Papiertiger oder ein scharfes Schwert?

Rechtsanwalt Mauritz: Die Gesetzesänderung hat sicher das Zeug zum scharfen Schwert. Derzeit ist es noch ein wenig stumpf und es ist Aufgabe der Rechtsprechung, das Schwert zu führen und bestenfalls vorher noch zu schleifen. Die Intention des Gesetzgebers ist meines Erachtens nach klar und die Rechtsprechung daher dazu aufgerufen dafür zu sorgen, dass überhöhte Forderungen der Abmahnindustrie endgültig der Vergangenheit angehören.

123recht.de: Vielen Dank!

Rechtsanwalt Christian Mauritz, LL.M.
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