Barfuß in den Supermarkt und andere Rechtsprobleme beim Einkauf

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Der Gang in den Supermarkt oder zur Tankstelle ist doch nichts Besonderes! Aber verhalten Sie sich immer korrekt?

Den Einkaufswagen mit nach Hause nehmen, mit viel Kleingeldmünzen bezahlen, Lebensmittel im Markt verzehren – darf man das, oder ist hier auch viel Kulanz von den Einkaufsmärkten dabei? 123recht.de hat Rechtsanwalt Serkan Kirli einige Fragen gestellt, die sich beim täglichen Einkauf ergeben. Hätten Sie es gewusst?

123recht.de: Herr Kirli, ich bezahle im Geschäft etwas bar an der Kasse. Die Kassiererin gibt mir zu viel Wechselgeld zurück, was ich bemerke. Mache ich mich strafbar, wenn ich das Geld einfach nehme und gehe? Oder muss ich die Kassiererin auf ihr Versehen aufmerksam machen?

Serkan Kirli
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Zu viel gezahltes Wechselgeld zurückgeben

Rechtsanwalt Kirli: Man sollte aus moralischer Verpflichtung die Kassiererin auf ihr Versehen aufmerksam machen. Es gebietet der Anstand, sein Gegenüber auf dessen Fehler hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Kunde aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, das zu viel erhaltene Geld zurückzuzahlen. Aus strafrechtlicher Sicht könnte ein Betrug durch Unterlassen nach § 263, 13 StGB anzunehmen sein. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen setzt jedoch eine Pflicht zum Handeln, eine so genannte Garantenpflicht, voraus. Demnach muss der Kunde verpflichtet sein, das Versehen aufzuklären.

Eine derartige Pflicht besteht im allgemeinen Rechtsverkehr allerdings nicht. Eine solche Pflicht würde eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses voraussetzen. So eine Pflicht kann aber in der Regel nicht gegenüber einer Kassiererin bestehen. Von daher werden vom Gesetz und von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Garantenpflicht gestellt. Zusammenfassend lassen sich hieraus in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen für den betreffenden Kunden herleiten.

123recht.de: Ich habe über Jahre hinweg zu Hause Kleingeld gesammelt. Das sind bestimmt so 500 Münzen. Kann ich damit einfach in einem Geschäft bezahlen oder gibt es eine begrenzte Anzahl an Münzgeld, das Verkäufer annehmen müssen?

Rechtsanwalt Kirli: Auch Kleingeld ist gesetzliches Zahlungsmittel und muss von daher beim Kauf angenommen werden. Die Annahmepflicht regelt das Münzgesetz (MünzG) in § 3. Hier steht aber unter anderem, dass niemand außer der Deutschen Bundesbank Münzen in unbegrenzter Höhe annehmen muss. Bei Euro-Gedenkmünzen ist eine maximale Annahmesumme von 200 Euro festgelegt, bei regulären Euro-Münzen, aber auch bei den Gedenkmünzen, ist die Obergrenze bei 50 Münzen angesiedelt. Dies gilt auch, wenn die 200 Euro dabei unterschritten werden.

Der Verkäufer braucht also nicht mehr als fünfzig Münzen pro Transaktion anzunehmen, wenn der Kunde mit Kleingeld bezahlen möchte.

Unbezahlte Ware sollte besser nicht verzehrt werden

123recht.de: An der Tankstelle finden sich häufig Hinweisschilder, dass 200 Euro oder 500 Euro Banknoten nicht angenommen werden. Ist das überhaupt zulässig? Das sind doch reguläre Banknoten?

Rechtsanwalt Kirli: Banknoten sind grundsätzlich gesetzliche Zahlungsmittel in unbegrenzter Höhe. Jedoch kann die Annahmepflicht eingegrenzt werden. Allerdings müssen Tankstellenbetreiber den Kunden gut sichtbar auf diese Einschränkung hinweisen.

Man sollte grundsätzlich darauf achten, dass der verwendete Geldschein in einem angemessenen Verhältnis zur gekauften Ware oder Dienstleistung steht.

123recht.de: Beim Einkaufen im Geschäft habe ich Hunger bekommen. Darf ich in meinen Einkaufwagen gepackte Waren aufmachen und davon essen? Ich habe ja schließlich vor, diese zu bezahlen.

Rechtsanwalt Kirli: Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande, vorher gehört die Ware dem Supermarkt. In aller Regel hat man vor dem Bezahlen noch kein Eigentum an den Waren erworben. Aus diesem Grund darf man die verpackten Waren noch nicht öffnen bzw. verzehren.

Solange jedoch der Supermarkt dieses Verhalten duldet, spielen diese rechtlichen Aspekte keine Rolle. Auch kommt durch das Öffnen der Ware grundsätzlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten in Betracht. Zu denken wäre an eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder gar Diebstahl (§ 242 StGB). Eine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften erfordert stets einen objektiven und subjektiven Tatbestand. Durch das Öffnen der Ware ist der objektive Tatbestand erfüllt. Jedoch dürfte auf der subjektiven Seite weder der Wille zur Sachbeschädigung, noch der Wille zum Diebstahl gegeben sein.

Trotzdem sollte man sich hüten, die Waren vor der Bezahlung zu öffnen. Im Ernstfall kann es eine Beweisfrage sein, ob man wirklich keinen Diebstahl oder Sachbeschädigung begehen wollte.

Kinder dürfen keine alkoholischen Getränke kaufen

123recht.de: Ich brauch noch eine Flasche Sekt für den Abend. Kann ich mein 14-jähriges Kind losschicken, um eine zu kaufen, wenn ich ihm eine schriftliche Vollmacht ausstelle?

Rechtsanwalt Kirli: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit die Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs branntweinhaltigen Alkohols an Kinder und Jugendliche ohne Ausnahme untersagt. Die Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs anderer alkoholischer Getränke, wie z.B. Bier, Wein, Sekt, ist nach § 9 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 JuSchG zulässig bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn diese von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (sog. Elternprivileg).

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Eltern in einem Ladengeschäft mit dem Inhalt, dass der Alkohol oder Tabak allein für die Eltern bestimmt sei, stellt keine Sicherheit dar und erfüllt auch die gesetzliche Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 JuSchG nicht. Deswegen sollten Sie davon Abstand nehmen, Ihr 14-jähriges Kind zum Alkoholeinkauf zu schicken.

Erdbeerkörbchen sollten nicht auf eigene Faust umsortiert werden

123recht.de: Im Geschäft habe ich ein Glas mit Gurken fallen lassen. Kann ja passieren. Muss ich das jetzt bezahlen?

Rechtsanwalt Kirli: In der Praxis dürfte es eher die Ausnahme sein, dass Sie zur Zahlung herangezogen werden. Insoweit erweisen sich die meisten Supermärkte als kulant. In rechtlicher Hinsicht könnte man Sie grundsätzlich aus vorvertraglichen oder deliktischen Gesichtspunkten für den Schaden haftbar machen. Dies setzt voraus, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie den Schaden gegebenenfalls ersetzen müssten, wenn Sie zumindest fahrlässig gehandelt haben.

123recht.de: Die Erdbeersaison hat wieder begonnen. Oft finde ich die Sortierung in den Schalen aber nicht gut. Kann ich die Erdbeeren untereinander austauschen, so lange bis ich meine perfekte Schale zusammengesucht habe?

Rechtsanwalt Kirli: Das Austauschen von Erdbeeren untereinander ist nicht erlaubt. Jede Erdbeerschale ist so, wie sie sortiert ist, für den Verkauf vorgesehen. Sie haben die freie Wahl, die entsprechende Schale nicht zu kaufen. Anderenfalls verlegen Sie in unerlaubter Weise die Plätze von fremden Eigentum. Bevor Sie auf eigene Faust die Erdbeeren aussortieren, wäre es ratsam, sich an das Verkaufspersonal zu wenden und darauf hoffen, dass diese Ihnen entgegen kommen.

Der Einkaufswagen gehört auf das Supermarktgelände und nicht nach Hause

123recht.de: Darf ich an der Obsttheke die Früchte probieren? Ich muss ja sicher gehen, dass die auch schmecken?

Rechtsanwalt Kirli: Die Früchte an der Obsttheke dürfen grundsätzlich nicht ausprobiert werden. Die meisten Supermärkte zeigen sich da kulant, streng genommen ist aber das Probieren der Früchte ein Diebstahl nach § 242 StGB, da man sich die Frucht durch den Verzehr rechtswidrig zugeeignet hat. In solchen Fällen wird die Straftat zwar selten verfolgt. Um ein mögliches Risiko auszuschließen ist es trotzdem ratsam, erst zu fragen, ob man probieren darf.

123recht.de: Der Einkauf ist ziemlich viel geworden. Da ich nicht ganz so weit weg wohne, möchte ich den Einkaufswagen bis nach Hause fahren. Ich habe ja schließlich 1 Euro reingesteckt.

Rechtsanwalt Kirli: Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig – auch wenn er beabsichtigt, den Einkaufswagen später wieder zurückzubringen. Der Einkaufswagen ist nämlich Eigentum des Supermarktes und darf über die Sammelplätze hinaus nicht mitgenommen werden. Darüber hinaus kann man auf strafrechtlicher Ebene in Schwierigkeiten kommen. Da für Dritte Ihre Absicht nicht erkennbar ist, kann unter Umständen die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls gegeben sein.

123recht.de: Darf man im Sommer barfuß einkaufen oder ohne T-Shirt in den Supermarkt?

Rechtsanwalt Kirli: Es gibt kein gesetzliches Verbot barfuß oder ohne T-Shirt im Supermarkt einkaufen zu gehen. Ein solches Verbot kann sich jedoch aus dem Hausrecht des Supermarktinhabers ergeben. Grundsätzlich kann der Inhaber des Hausrechts bestimmen, wer wie seine Räumlichkeiten betritt. So ein Verbot kann nach der Vorstellung des Supermarktpersonals wegen der Hygiene erfolgen oder auch deswegen, weil es negative Auswirkungen für andere Kunden und insbesondere für das Ansehen des Geschäfts haben könnte. Jedenfalls müssten Sie ein solches Verbot des Hausrechtsinhabers akzeptieren und gegebenenfalls den Laden auch verlassen.

123recht.de: Vielen Dank Herr Kirli.

Rechtsanwalt Serkan Kirli
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