Billige Medikamente aus der EU – müssen wir jetzt um unsere Gesundheit fürchten?

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Deutsche Apotheken dürfen billigere Arzneimittel aus dem EU-Ausland beziehen und an die Kunden weitergeben

Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Weitergabe von ausländischen Medikamenten in Deutschland durch Apotheker erlaubt. Was bedeutet das Urteil für Apotheken vor Ort, Versandapotheken und nicht zuletzt für Verbraucher? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwältin Christiane Masuch zur aktuellen Entscheidung über Arzneimittel (Az.: BVerwG 3 C 30.13).

123recht.de: Frau Masuch, das Bundesverwaltungsgericht musste kürzlich über Billigmedikamente entscheiden. Worum ging es da genau?

Rechtsanwältin Masuch: Die Klägerin in diesem Verfahren ist selbstständige Apothekerin und bot seit 2008 ihren Kunden an, Medikamente kostengünstiger bei einer Apotheke in Budapest (hier ist die Mehrwertsteuer geringer als in Deutschland) zu bestellen, um den Rabatten des Versandhandels etwas entgegensetzen.

Im Falle einer Bestellung beschaffte die Klägerin die Arzneimittel über Großhändler in Deutschland und ließ sie an die ungarische Apotheke und von dort wieder zurück an ihre Apotheke liefern. Vor der Aushändigung an die Kunden überprüfte sie die Medikamente im Hinblick auf die Unversehrtheit der Verpackung, das Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen.

Bei der Abholung erhielten die Kunden eine Rechnung der ungarischen Apotheke. Das zuständige Landratsamt untersagte der Klägerin im Juli 2009 u.a., die aus Ungarn bezogenen Arzneimittel mit Rechnung der Budapester Apotheke abzugeben, da die Klägerin nach den Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung ihrer Apotheke verpflichtet sei. Sie dürfe deshalb Medikamente nur auf eigene Rechnung abgeben.

Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht, das der Klage teilweise stattgab. Auf die Berufung der Klägerin hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Verbot dann insgesamt auf.

Die Beklagten legten daraufhin Revision beim BVerwG ein, die das BVerwG zurückwies und die Entscheidung der Vorinstanzen zugunsten der Apothekerin bestätigte.

Deutsche Pharmazeuten müssen ausländische Medikamente auf Eignung, Qualität und Unbedenklichkeit überprüfen

123recht.de: Deutsche Pharmazeuten dürfen Medikamente also von einer Apotheke aus dem EU-Ausland an ihre Kunden weitergeben. Müssen die Pharmazeuten dabei irgendwas beachten?

Rechtsanwältin Masuch: Deutsche Pharmazeuten müssen diese Medikamente bei Erhalt und vor Abgabe an den Kunden auf Eignung, Qualität und Unbedenklichkeit überprüfen.

Zusätzlichen müssen sie den Kunden bei Abgabe zu dem Medikament, insbesondere hinsichtlich Wirkungen und Wechselwirkungen, umfassend informieren und beraten. Sofern sie diese Vorgaben einhalten, verstoßen sie nicht gegen die Verpflichtung zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung ihrer Apotheke.

123recht.de: Wie ist das mit der Sicherheit der Patienten, ist die noch gewährleistet?

Rechtsanwältin Masuch: Ich bin der Meinung, dass durch dieses Urteil die Sicherheit der Patienten nicht gefährdet wird. Wie bereits oben beschrieben, müssen die Pharmazeuten die Medikamente ja überprüfen und den Kunden bei Bedarf beraten. Deshalb ist dieses Prozedere sogar für den Patienten sicherer, als wenn er seine Medikamente beispielsweise im Internet bestellt, da dort keine konkrete Beratung stattfindet.

Zudem hat die Apotheke, bei der es in dem Urteil ging, das Geschäft mit den Medikamenten aus dem Ausland aufgegeben und auch für andere Apotheken ist dieses Modell nicht mehr wirklich attraktiv.

Als die Apotheke mit diesem Modell begann (im Jahre 2008), war der Markt noch umkämpfter gewesen. Zu dieser Zeit war auch noch nicht entschieden, ob sich auch Versandapotheken an die gesetzlich festgelegten Preise für rezeptpflichtige Arzneien halten müssen.

Seit 2013 ist dies jedoch geregelt und seitdem dürfen auch ausländische Internetapotheken laut Arzneimittelgesetz keine Rabatte gewähren. Aus diesen Gründen gehe ich nicht davon aus, dass sich das Geschäftsmodell durchsetzen wird.

Der Apotheker haftet für Pflichtverletzungen, die bei der Ausgabe der Medikamente begangen werden

123recht.de: Wer haftet für die weitergegebenen Medikamente, wenn Unverträglichkeiten o.ä. auftauchen?

Rechtsanwältin Masuch: Als Inhaber des Apothekenbetriebs haftet der Apotheker nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) für die infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung verursachten Personen- und Sachschäden.

Wird mithin ein Patient der Apotheke durch Abgabe eines falschen Arzneimittels in der Gesundheit geschädigt, hat der Apotheker für den möglicherweise dadurch entstehenden Personenschaden einzustehen. Nach diesen Grundsätzen haftet der Apotheker also, wenn er den Patienten bei Abgabe des Medikaments falsch berät oder das Medikament nicht ausreichend kontrolliert.

Zudem haftet der Apotheker verschuldensunabhängig nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes (ProdHaftG), sofern er Hersteller des Medikaments ist. Hersteller ist nicht nur, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, sondern jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Sofern der Apotheker sich bei den Arzneimitteln nicht als Hersteller ausgibt, haftet er auch nicht nach dem ProdHaftG.

Ausländische Medikamente müssen sich an deutsche Preisbindung halten

123recht.de: Wie ist das eigentlich mit der Preisbindung? Werden bald keine „teuren" deutschen Medikamente mehr vertrieben?

Rechtsanwältin Masuch: Hiermit ist zumindest im Bereich der rezeptpflichtigen Medikamente nicht zu rechnen, da für diese in Deutschland bundeseinheitliche Preise gelten.

Dies wurde durch die obersten Gerichte in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt. Dieser einheitliche Apothekenabgabepreis für Medikamente auf Rezept beinhaltet auch die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ein Preiskampf soll so zum Schutz der Patienten und im Interesse der Versorgungssicherheit vermieden werden.

Mittlerweile ist zudem auch geklärt, dass Versandapotheken verschreibungspflichtige Medikamente nicht günstiger verkaufen dürfen als Apotheken vor Ort, so dass hier keine Konkurrenz mehr besteht.

123recht.de: Frau Masuch, wir bedanken uns ganz herzlich für das Gespräch.

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