Bis zu 3000 Euro steuerfrei - Die Inflationsausgleichsprämie

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Unterstützung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

Die hohe Inflation belastet Arbeitnehmer und Verbraucher massiv. Die Bundesregierung versucht nun mit einer Prämie gegenzusteuern. Was ist die Inflationsausgleichsprämie genau? Hat jeder darauf Anspruch und fallen Steuern und Sozialabgaben an? Rechtsanwalt Andreas Wehle erklärt im Interview mit 123recht.de, was Sie wissen müssen.

Freiwillige Leistung von Arbeitgebern

123recht.de: Herr Wehle, was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Wehle: Im Oktober 2022 ist die so genannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt worden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern. Die Regelung besagt, dass zusätzliche Zahlungen eines Arbeitgebers bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Voraussetzung ist aber, dass das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird, es darf sich dabei also nicht um eine Entgeltumwandlung handeln. Außerdem kann die Prämie nur im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie

123recht.de: Wer hat einen Anspruch darauf?

Rechtsanwalt Wehle: Anspruch darauf hat niemand, da ja wie oben dargetan die gezahlte Prämie eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers ist, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Kommt es jedoch zu tarifvertraglichen Einigungen und wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses, dann haben Beschäftigte einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Alle Arbeitnehmer können die Prämie bekommen

123recht.de: Vielleicht ist die Frage – Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten? – eine bessere Frage an dieser Stelle.

Rechtsanwalt Wehle: Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten – ganz gleich, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobber, Auszubildende und arbeitende Rentner die unversteuerte Prämie erhalten. Selbstständige sind somit von dieser steuerfreien Prämienzahlung ausgeschlossen.

123recht.de: Inflationsausgleichsprämie auch für Freiwillige?

Rechtsanwalt Wehle: Freiwilligendienstleistende sind Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Auch ihnen kann eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist auch für diesen Personenkreis steuer- und abgabenfrei.

Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind laut BMF nicht von Bedeutung

123recht.de: Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung?

Rechtsanwalt Wehle: Dazu sagt das Gesetz nichts Konkretes.

Das BMF sagt dazu… „Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.“

Es würde in Ansehung von § 42 AO ggf. als Umgehungsgeschäft angesehen werden können, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis nach den ersten beiden Wochen in der Probezeit beendet würde und er dennoch vom Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe von 3.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Inflationsausgleichsprämie“ erhielte, neben seinem nur geringen Lohnanspruch für die beiden Wochen Arbeitsleistung.

Wo die Grenze ist, werden Behörden und Gerichte zu entscheiden haben. Soweit hier jedoch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der gezahlten Höhe der Inflationsausgleichsprämie besteht, ist auf jeden Fall zumindest aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten.

Apropos gesetzliche Regelung: Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist § 3 Nr. 11c EStG zu entnehmen. Aufgrund der Steuerfreiheit gelten diese Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und sind daher auch von den Sozialabgaben befreit.

Es sind Geld- und Sachbezüge möglich

123recht.de: Ist nur eine Einmalzahlung möglich oder kann der Arbeitgeber die Zahlung auch aufteilen? Wie sieht es mit Sachleistungen aus?

Rechtsanwalt Wehle: Wie aus § 3 Nr. 11c EStG zu entnehmen ist, können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 Euro gewährt werden.

Es kann sich insoweit um reine Geldleistungen oder reine Sachbezüge oder eine Mischung aus Sach- und Geldbezügen handeln. Die Leistungen können über den genannten Zeitraum bis 31.12.2024 auch in Teilleistungen verteilt werden.

Mehrere Arbeitsverhältnisse, mehrere Prämien

123recht.de: Was ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen?

Rechtsanwalt Wehle: Dann haben Sie den Jackpot, denn dann können Sie bis zu 3.000 Euro von jedem Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei erhalten.

Aber vom gleichen Arbeitgeber können Sie bis zum 31.12.2024 nur einmal in Summe die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten. Werden in 2023 und in 2024 jeweils 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie geleistet, sind nur 3.000 der gezahlten 6.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

Keine Bedingungen für die Inflationsausgleichsprämie durch Arbeitgeber

123recht.de: Kann der Arbeitgeber die Zahlung an Bedingungen knüpfen?

Rechtsanwalt Wehle;A Nein, denn das würde dem Sinn und Zweck der Steuerfreiheit widersprechen.

Die gewährten zusätzlichen Leistungen sollen nur zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise entgegenwirken und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soweit die Inflationsausgleichsprämie einer Bedingung unterworfen wird, haben wir ein Gegenseitigkeitsverhältnis und der Arbeitnehmer hätte hier einen Anspruch auf die Leistung.

123recht.de: Muss der Arbeitnehmer seine Betroffenheit von der Inflation nachweisen?

Rechtsanwalt Wehle: Nein, das ist irrelevant.

123recht.de: Ist die Inflationsausgleichsprämie wirklich steuerfrei? Was ist mit Sozialabgaben?

Rechtsanwalt Wehle: Soweit die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen der Bestimmung aus § 3 Nr. 11c EStG geleistet wird, ist diese steuerfrei. Da es sich dann um eine steuerfreie Leistung handelt, wird diese nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV angesehen. Dies geht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV hervor.

Keine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung und der Einkommensteuererklärung

123recht.de: Taucht die Inflationsausgleichsprämie auf der Lohnabrechnung auf oder muss sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Rechtsanwalt Wehle;A Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (zum Beispiel Besoldungsgesetz) ergeben.

Den Arbeitgeber treffen keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

Auf der Lohnabrechnung kann daher der Inflationsausgleichsprämie ausgewiesen werden, muss er aber nicht. Hier genügt auch eine entsprechende Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung.

In der Lohnsteuererklärung hat die Inflationsausgleichsprämie nichts zu suchen, die Leistung ist per se steuerfrei und muss nicht noch einmal erklärt werden.

Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie nicht zurückfordern

123recht.de: Kann der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie zurückfordern?

Rechtsanwalt Wehle: Gute Frage, ich denke nicht, soweit eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Leistung nach § 3 Nr. 11c EStG handelt. Hier ist der Prämiencharakter ausschlaggebend für die freizügige bewusste Leistung seitens des Arbeitgebers, so dass eine Rückforderung nach § 814 BGB regelmäßig ausscheidet.

Mangels entsprechender gerichtlicher Entscheidung kann auf die Entscheidungen zur Corona-Prämie zurückgegriffen werden. Hier wird auf die Entscheidung des ArbG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, Az: 6 Ca 141/21 verwiesen. Das Gericht entschied hier, dass eine Rückforderung bei Kündigung ausgeschlossen ist.

123recht.de: Kann der Arbeitgeber für die Inflationsausgleichsprämie unbezahlte Überstunden kürzen?

Rechtsanwalt Wehle: Nein. Damit würde die Voraussetzung der Zusätzlichkeit zu den ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelten verloren gehen. Die Leistung würde insoweit nicht mehr steuerfrei sein und wäre eher als Auszahlung für die gekürzten Überstunden zu werten sein.

123recht.de: Kann der Arbeitgeber statt einer vertraglich festgelegten, steuerpflichtigen Sonderzulage eine Inflationsausgleichsprämie gewähren?

Rechtsanwalt Wehle: Nein, gleiches Spiel wie zuvor. Steuerfrei ist die Leistung nur, wenn diese zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelten gewährt wird. Die Inflationsausgleichsprämie kann eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht ersetzen. Dann handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie.

123recht.de: Steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu?

Rechtsanwalt Wehle: Nein. Es handelt sich in um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht grundsätzlich nicht. Das kann aber unter dem Gesichtspunkt des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes anders sein.

Arbeitgeber unterliegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz

123recht.de: Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen?

Rechtsanwalt Wehle: Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das etwas anders.
Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung leisten kann. Frei nach dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Wesentliche Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.

Der Arbeitgeber sollte hier den Sinn und Zweck der Prämie nicht unbeachtet lassen. Es geht um einen Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten.

Wirklich rechtlich unbedenklich sind nur zwei Fälle. Zum einen ist es rechtlich völlig unkritisch, wenn allen Arbeitnehmern ein gleich hoher Betrag zugewendet wird. Genauso unbedenklich ist es, wenn der Arbeitgeber niemandem eine Prämie ausbezahlt!

123recht.de: Kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Auszubildende gezahlt werden?

Rechtsanwalt Wehle: Ja.

Inflationsausgleichsprämie ersetzt keine betriebliche Übung

123recht.de: Was gilt mit Blick auf geschuldete Leistung hinsichtlich der in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber etwaig gewährten „freiwilligen“ Leistungen und dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung?

Rechtsanwalt Wehle: Jetzt wird es schwierig. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber „on top“ geleistet werden und darf kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Es ist also zu fragen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Zahlung besitzt.

In diesem Zusammenhang ist auch an das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu denken. Alles das, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist, kann nicht durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg ein 13. Gehalt gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten. Gleiches gilt natürlich im Hinblick auf etwaig durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit gewährte Sachleistungen.

123recht.de: Wer kontrolliert die ordnungsgemäße Gewährung der Inflationsausgleichsprämie?

Rechtsanwalt Wehle: Bei der Gewährung… sicherlich noch niemand unmittelbar.
Aber im Rahmen von Betriebsprüfungen, die sich die erfolgten Zahlungen und die entsprechenden Lohnkonten, in denen die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aufgezeichnet werden muss, ansehen, wird geprüft werden, ob es sich um Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG handelt.

Hieraus könnten sich steuerliche Nachforderungen auch auf Arbeitnehmerseite entwickeln.

123recht.de: Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie bei GmbH-Geschäftsführern?

Rechtsanwalt Wehle: Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Inflationsausgleichsprämie sehr wahrscheinlich ebenfalls erhalten. Es dürfte aber zu unterscheiden sein zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschaftergeschäftsführern.

Die Zahlung des Inflationsausgleichsprämie an den Gesellschaftergeschäftsführer der Kapitalgesellschaft muss einem sog. „Fremdvergleich“ standhalten. Ansonsten droht eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung.

123recht.de: Kann die Inflationsausgleichsprämie als „Treueprämie“ gezahlt werden?

Rechtsanwalt Wehle: Nein, der Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie würde verfehlt, insbesondere, wenn damit eine weitergehende oder zukünftige Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb erreicht werden soll und unter der Bedingung des Verbleibens im Betrieb eine mögliche Rückforderung im Raum steht.

123recht.de: Was ist hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten?

Rechtsanwalt Wehle: So diese ausländischen und auch im Ausland wohnenden Arbeitnehmer den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt erhalten.

123recht.de: Ist die Inflationsausgleichsprämie als Betriebsausgabe steuermindernd abzugsfähig?

Rechtsanwalt Wehle: Ja.

123recht.de: Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?

Rechtsanwalt Wehle: Ja. Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 oder Absatz 2a Einkommensteuergesetz ist neben der oder zusätzlich zur Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz möglich.

Inflationsausgleichsprämie kann neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden

123recht.de: Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?

Rechtsanwalt Wehle: Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus) gilt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31. Dezember 2022 (nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist für Leistungen nach § 150c Elftes Buch Sozialgesetzbuch eine Erweiterung des Begünstigungszeitraums bis zum 31. Mai 2023 vorgesehen), und die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (IAP) gilt für Zahlungen ab dem 26. Oktober 2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommt. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

123recht.de: Vielen Dank für die wertvollen Informationen.

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