Coronakrise: Gutscheinlösung statt Erstattung des Reisepreises

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Was müssen Reisende beim Ausfall der Reise wegen Corona / Covid 19 beachten?

Die Reisebranche ist von der Coronakrise schwer getroffen. Es drohen Umsatzausfälle von bis zu 100%. Aber auch Reisende schauen nun in die Röhre, wenn der geplante Urlaub ins Wasser fällt. Der Gesetzgeber fordert Solidarität und plant nun Gutscheinlösungen, um den Reiseveranstaltern finanziell zu helfen. Vorerst kein Geld zurück, dafür Gutscheine für die Verbraucher, so der Plan. Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer beleuchtet im Interview mit 123recht.de die Zulässigkeit von Reisegutscheinen als Erstattungen für ausgefallene Reisen.

123recht.de: Herr Krueckemeyer, warum sprechen wir in diesen Zeiten eigentlich über das Reiserecht?

Andreas Krueckemeyer
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: http://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Preis: 160 €
Antwortet: ∅ 7 Std. Stunden

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Zunächst einmal will ich ein paar einleitende Worte zum Reiserecht in seiner jetzigen Form verlieren. Das Reiserecht ist aufgrund seiner erst kürzlich erfolgten Neufassung eines der aktuellsten Rechtsgebiete überhaupt. Dies stellt sich auch in seiner sehr verbraucherfreundlichen Ausrichtung dar. Grob gesagt soll das Reiserecht immer den Verbraucher schützen. Das ist auch eine noble und sinnvolle Absicht. Aus der Praxis darf ich sagen, dass sich trotz sehr klarer Regelungen viele Reise- und Fluggesellschaften oftmals vor Ansprüchen der Verbraucher drücken wollen. Viele Anspruchsteller geben dann nach dem 2.,3. oder 4. Anschreiben auf und lassen die Sache auf sich beruhen. Hier spielen die Gesellschaften also klar den Vorteil eines großen Unternehmens aus, das es sich leisten kann die Sache erst mal auszusitzen. Was wir aktuell erleben, ist allerdings auch wegen der verbraucherfreundlichen Ausrichtung eine Katastrophe für jedes Unternehmen. Wir sprechen hier von Umsatzausfällen zwischen 70 % und 100 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten. Außerdem läuft das Sommergeschäft nicht an. Die Menschen halten sich zurück. Einerseits, weil noch niemand weiß, ob in den Sommermonaten Reisen wieder zugelassen werden, andererseits auch aus finanziellen Gründen. Viele Menschen haben in Zeiten von Kurzarbeit einfach nicht das Geld für einen Urlaub. Es gibt im Moment keine Buchungen, also auch keine liquiden Mittel für die Reisegesellschaften. Hinzu kommt, dass die Reisegesellschaften ihrerseits bereits erhaltene Zahlungen erst einmal von ihren Vertragspartnern zurückfordern müssen. Der Geschäftsführer eines von mir vertretenen Reisebüros sagte erst letzte Woche zu mir: "Ich will ja zahlen, aber die Fluggesellschaft zahlt nicht. Ich kann keine 60.000 € zurückzahlen, wenn die Fluggesellschaft mir mein Geld erst in 2-6 Monaten zurückzahlt."

Ohne Gutscheinlösung droht Pleitewelle unter den Reiseveranstaltern

123recht.de: Darf der Veranstalter einer Pauschalreise bei Reiseausfall wegen Corona statt einer Erstattung nur einen Gutschein geben?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Das Recht ist im Normalfall gestalterisch tätig. Das heißt, der Gesetzgeber verfolgt mit seinem Gesetz einen bestimmten Zweck. Im Reiserecht ist dies unter anderem der Verbraucherschutz. Wir sind jetzt in einer Situation, in der der Gesetzgeber reagieren muss. Es geht auch nicht um eine Feinjustierung, sondern um eine radikale Neugestaltung. Die jetzige Rechtslage erlaubt auf Ihre Frage nur eine Antwort: Nein, der Reiseveranstalter muss binnen 14 Tagen den gesamten Reisepreis zurückerstatten. Wenn es hierbei bleibt, werden die Unternehmen reihenweise in die Insolvenz gehen. Selbst große Unternehmen wie die Lufthansa, die kerngesund sind, können nicht mehrere Monate ohne Umsatz auskommen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber eine Initiative gestartet. Nach diesem Vorschlag sollen alle Reisenden, die vor dem 08.03.2020 eine Reise gebucht haben, die jetzt wegen der Corona Krise nicht stattfinden kann, mit einem Gutschein entschädigt werden. Entscheiden muss dies aber der europäische Gesetzgeber. Aus mehreren Ländern werden diese Rufe laut. Erst einmal ist es natürlich kritisch die Verbraucherrechte derart zu beschneiden. Andererseits ist es aber auch nicht im Sinne des Einzelnen, wenn eine Vielzahl von Unternehmen an den Rückzahlungen pleite geht und eine Erstattung dann über die Insolvenzsicherung erfolgen muss. Wenn man außerdem mal nach dem Schuldigen sucht: Der ist auch nicht bei den Reiseveranstaltern zu finden. Die besondere Situation ist für alle unschön. Jetzt ist die Frage, wie kommen wir da so raus, dass alle damit leben können? Da erscheint mir eine solche "Gutscheinlösung" eine sinnvolle Möglichkeit zu sein. Abgesehen davon sollen für "besondere Härtefälle" wiederum Sicherungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass eine Auszahlung eben doch erfolgen muss. Was ein solcher Härtefall ist, kann aktuell aber noch niemand sagen.

Gutscheine sollen bis zum 31.12.2021 gültig sein

123recht.de: Wenn ich einen Gutschein nehme, wie lange muss dieser gültig sein?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Derzeit ist in der Überlegung, die Gültigkeit dieser Gutscheine bis zum 31.12.2021 laufen zu lassen. Danach sollen die Gutscheine aber nicht verfallen, sondern ausgezahlt werden müssen. Auch hier sieht man: Es soll dafür gesorgt werden, dass die Reiseveranstalter Zeit bekommen und nicht alles sofort auszahlen müssen. Sicher wird es auch hier kulantere Anbieter geben, die den Gutschein vor der Zeit "abkaufen". Einen rechtlichen Anspruch darauf wird es aber nicht geben.

Grundlage für den Eingriff durch den Gesetzgeber ist das Infektionsschutzgesetz

123recht.de: Darf die Regierung in diese Rechtsgeschäfte wegen der Coronakrise regulierend eingreifen oder gibt es eine gesetzliche Grundlage?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Der Staat darf immer nur auf einer gesetzlichen Grundlage hin tätig werden. Alles andere wäre verfassungswidrig. Aktuell agiert der Gesetzgeber in vielen Bereichen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Aus diesem Grund wird der Gesetzgeber jetzt auch zeitnah tätig. Dies ist nicht nur im Reiserecht zu beobachten, auch im Mietrecht werden gerade einige Entscheidungen getroffen, die für manche Vermieter äußerst schmerzhaft sind. Derzeit sind Gutscheine nur zulässig, wenn der Verbraucher zustimmt.

123recht.de: Was ist, wenn Reiseveranstalter darauf beharren, dass die Annahme eines Gutscheins Pflicht sei?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Reiseveranstalter hören sehr genau hin, was in Berlin oder Brüssel gerade diskutiert wird. In einer idealen Welt könnte der Verbraucher natürlich sofort Klage einreichen, gewinnen und den Gerichtsvollzieher losschicken. In der Realität wird die Entscheidung, ob Gutscheine zugelassen werden, jedenfalls schneller fallen, als es einen gerichtlichen Beschluss gibt. Dies gilt umso mehr, da die Gerichte gerade auf Sparflamme laufen und der Gerichtsvollzieher gar nicht loszieht, um Forderungen einzutreiben. Es bleibt nur: Abwarten und schauen, wie der Gesetzgeber entscheidet. Ansprüche gehen durch das Abwarten nicht verloren. Es gilt hier eine lange Verjährungsfrist.

"Im Moment wird ohnehin keine Rückzahlung erfolgen!"

123recht.de: Wenn ich mein Geld zurück möchte, was muss ich konkret tun? Kann ich erwarten, dass mir das Geld ohne Aufforderung erstattet wird oder muss ich aktiv werden?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Man muss das Unternehmen erst einmal zur Rückzahlung auffordern. In aller Regel haben die Reiseveranstalter bereits über den Ausfall der Reise informiert und werden dann auch über die Rechte des Reisenden informieren. Im Moment wird ohnehin keine Rückzahlung erfolgen. Ich rate allen Mandanten, ihre Forderung geltend zu machen und dann erst einmal abzuwarten. Brüssel wird in den nächsten Tagen über die Vorlage der Bundesregierung entscheiden, dann werden sich auch die Reiseveranstalter an ihre Kunden wenden. Nur wenn dann nichts passiert, sollte jeder Einzelne wieder aktiv werden. Auch die Reiseveranstalter leiden im Moment unter Personalnot. Es wird nichts schneller gehen, wenn dort jetzt eine Flut von Anfragen eingeht.

123recht.de: Angenommen der Anbieter hat eine Gutscheinregelung in den AGB, ist diese Klausel gültig?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Eine solche Klausel ist ungültig. Daran ändert auch die Coronakrise nichts.

Gutscheinlösung soll für alle Reisearten gelten

123recht.de: Gibt es einen Unterschied zwischen Pauschalreisen und selbst organisierten Flügen, Hotels etc.?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Eine Pauschalreise besteht aus mehreren Reiseleistungen. Dazu zählen Transport, Unterbringung, Aktivitäten. Alle Reiseleistungen sollen von der "Gutschein-Lösung" erfasst sein. Der Unterschied für den Reisenden besteht also nur in der Anzahl seiner Gesprächspartner. Bei mehreren gebuchten Reiseleistungen muss eben jeder angeschrieben werden.

Spätere Reisen sollten jetzt noch nicht von Reisenden storniert werden

123recht.de: Was ist mit Kunden die bislang nicht den vollen Reisepreis gezahlt haben die Reise nun aber nicht antreten wollen?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Reisewarnung des auswärtigen Amtes gilt zunächst nur bis Ende April. Sollte es keine Verlängerung dieser Warnungen geben, entfällt die besondere Situation die derzeit zu beachten ist. Storniert ein Kunde, ohne dass eine Reisewarnung vorliegt, muss er Stornierungsgebühren bezahlen weil dann er die Ursache für den Reiseausfall setzt. Wer also jetzt für eine Reise im Mai noch eine Rate zahlen muss ist rechtlich gesehen verpflichtet, dies zu tun. Jeder Reisende muss jetzt abwägen, ob er das Risiko eingehen will heute zu zahlen und vielleicht nächste Woche mitgeteilt zu bekommen, dass seine Reise ausfällt und es nur einen Gutschein als Ersatz gibt. Viele raten jetzt auch dazu, die Rate zunächst nicht zu zahlen und die Mahnungskosten in Kauf zu nehmen. Jedenfalls eine Stornierung wäre jetzt der falsche Schritt. Die Stornierungsgebühren fallen nämlich auch dann an, wenn die Reise später abgesagt wird.

123recht.de: Vielen Dank Herr Krueckemeyer und bleiben Sie gesund.

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Leserkommentare
von Bert1956 am 11.04.2020 18:53:27# 1
Man wird also gezwungen im Jahr darauf bei dem selben Veranstalter zu buchen und trägt nun das Risiko, selbst wenn man eine Reise bucht welche Reiseumfang identisch ist, dass diese dann deutlich teurer ist, wie in 2020. Man das günstigere Angebot der Konkurrenz nicht annehmen kann. Man vielleicht gar nicht jedes Jahr in den Urlaub fährt, bzw. Pauschalreise bucht. Was passiert denn, wenn scher Krank bin und schon aus diesen Gründen nicht weiß ob ich später eine Reise antreten kann. Kinder Schulpflicht werden und jetz der günstige Reisezeitraum nicht gebucht werden kann. Wenn der Reiseveranstalter trotzdem pleite geht usw. usw.
    
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