Das Leasing eines Fahrzeugs

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Was müssen Leasingnehmer beim Abschluss eine Leasingvertrags über ein Auto alles beachten?

Alle paar Jahre ein neues Auto zu kaufen, ist für die meisten Menschen nicht zu bezahlen. Eine hilfreiche Lösung bietet da das Leasing des Traumautos. Aber was müssen Kunden alles beachten? Was hat es mit Begriffen wie Sonderzahlung, Restwert usw. auf sich? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Kristof Gengel bringt im Interview mit 123recht.de Licht ins Dunkel.

123recht.de: Herr Gengel, was für eine Art Vertrag ist der Leasingvertrag und wo ist Leasing gesetzlich geregelt?

Rechtsanwalt Gengel: Ein Leasingvertrag ist ein besonderer Vertragstyp, der Elemente des Miet-, Kauf- und Darlehensrechts kombiniert. Der Leasingvertrag wird daher auch als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Beim Leasing überlässt der Leasinggeber (oft eine Leasinggesellschaft) dem Leasingnehmer (Kunde) eine Sache (zum Beispiel ein Auto, eine Maschine oder Büroausstattung) für einen vereinbarten Zeitraum zur Nutzung gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts, der Leasingrate.

Leasingverträge sind in Deutschland nicht in einem speziellen Gesetz geregelt. Stattdessen finden sich die rechtlichen Grundlagen für das Leasing im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im Schuldrecht. Da es keine spezifischen Vorschriften für Leasingverträge gibt, werden diese oft durch die allgemeinen Regelungen zu Mietverträgen (§§ 535 ff. BGB) sowie die Rechtsprechung ergänzt und durch umfangreiche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien konkretisiert.

123recht.de: Welche Pflichten hat der Leasingnehmer?

Rechtsanwalt Gengel: Die Pflichten des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag können je nach Vertragsgestaltung und den spezifischen Bedingungen des Leasinggebers variieren. Allerdings gibt es einige grundlegende Pflichten, die typischerweise auf den Leasingnehmer zutreffen:

  • Zahlung der Leasingraten: Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten pünktlich und in voller Höhe zu zahlen.
  • Sorgfältiger Umgang mit dem Leasingobjekt: Der Leasingnehmer muss das geleaste Objekt pfleglich behandeln und darf es nicht übermäßig abnutzen oder beschädigen.
  • Instandhaltung und Wartung: Oft ist der Leasingnehmer für die laufende Instandhaltung und Wartung des Leasingobjekts verantwortlich, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor (z.B. Full-Service-Leasing).
  • Versicherung: Der Leasingnehmer muss in der Regel für eine ausreichende Versicherung des Leasingobjekts sorgen, um Schäden durch Unfall, Diebstahl oder andere Risiken abzudecken.
  • Mitteilungspflicht bei Schäden: Tritt ein Schaden am Leasingobjekt auf, so hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich darüber zu informieren.
  • Keine Veränderungen ohne Zustimmung: Der Leasingnehmer darf in der Regel keine wesentlichen Veränderungen oder Umbauten am Objekt vornehmen, ohne die Zustimmung des Leasinggebers eingeholt zu haben.
  • Rückgabe des Objekts: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Objekt in dem vereinbarten Zustand zurückzugeben.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Der Leasingnehmer muss alle gesetzlichen Vorschriften einhalten, die für den Gebrauch des Leasingobjekts relevant sind (z.B. TÜV-Vorschriften bei Fahrzeugen).
  • Gegebenenfalls Kilometerbegrenzung beachten: Bei manchen Fahrzeugleasingverträgen gibt es eine Vereinbarung über eine maximale Kilometerleistung; wird diese überschritten, können zusätzliche Kosten anfallen.
  • Informationspflichten: Je nach Vertrag kann der Leasingnehmer dazu verpflichtet sein, den Leasinggeber über bestimmte Umstände zu informieren, die das geleaste Objekt betreffen könnten (z.B. Standortwechsel).

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Pflichten des Leasingnehmers im jeweiligen Vertrag festgelegt werden und daher von Fall zu Fall variieren können.

123recht.de: Und der Leasinggeber?

Rechtsanwalt Gengel: Der Leasinggeber hat ebenfalls eine Reihe von Pflichten, die sich aus dem Leasingvertrag ergeben. Diese Pflichten können je nach Art des Leasingvertrags und den individuellen Vereinbarungen variieren, aber einige grundlegende Verpflichtungen sind typisch:

  • Übergabe des Leasingobjekts: Der Leasinggeber muss das vereinbarte Objekt dem Leasingnehmer zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass es sich in einem Zustand befindet, der den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
  • Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit: Der Leasinggeber muss sicherstellen, dass das Leasingobjekt während der gesamten Laufzeit des Vertrags die zugesicherten Eigenschaften behält und für den vereinbarten Zweck geeignet bleibt.
  • Instandsetzung bei Mängeln: Tritt ein Mangel am Leasingobjekt auf, der nicht durch Verschulden des Leasingnehmers entstanden ist, so ist der Leasinggeber in der Regel verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Dies kann Reparaturen oder sogar den Austausch des Objekts umfassen.
  • Eigentumsrechte: Der Leasinggeber muss sicherstellen, dass keine Rechte Dritter (z.B. Eigentumsvorbehalte oder Sicherungsrechte) dem Gebrauch des Leasingnehmers entgegenstehen.
  • Versicherung: Je nach Vertragsgestaltung kann auch der Leasinggeber dazu verpflichtet sein, das Objekt zu versichern oder zumindest eine Grundversicherung bereitzustellen.
  • Informationspflichten: Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer über alle relevanten Aspekte und eventuelle Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Objekts informieren.
  • Dokumentation und Unterlagen: Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer alle notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Objekts erforderlich sind (z.B. Bedienungsanleitungen, Fahrzeugpapiere).
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Der Leasinggeber muss sicherstellen, dass das Objekt allen relevanten gesetzlichen Anforderungen entspricht (z.B. Sicherheitsstandards).

Die genauen Pflichten des Leasinggebers werden im Detail im jeweiligen Vertrag festgelegt und sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden.

Reduzierung der monatlichen Raten durch Leasingsonderzahlung

123recht.de: Was ist die Sonderzahlung beim Leasing?

Rechtsanwalt Gengel: Leasingsonderzahlung oder Einmalzahlung bezeichnet, ist eine im Voraus geleistete Zahlung des Leasingnehmers an den Leasinggeber zu Beginn des Leasingvertrags. Diese Zahlung wird zusätzlich zu den regelmäßigen monatlichen Leasingraten vereinbart und hat verschiedene Funktionen und Auswirkungen:

  • Reduzierung der monatlichen Raten: Durch die Sonderzahlung wird die Gesamtsumme, die über die Laufzeit des Vertrags in Form von monatlichen Raten gezahlt wird, reduziert. Das führt dazu, dass die monatlichen Belastungen für den Leasingnehmer geringer ausfallen.
  • Liquiditätsabfluss: Die Sonderzahlung stellt einen sofortigen Liquiditätsabfluss für den Leasingnehmer dar und muss daher finanziell eingeplant werden.
  • Risiko bei Totalverlust: Bei einem Totalverlust des Leasingobjekts (z.B. durch Diebstahl oder Totalschaden) kann es sein, dass die Sonderzahlung verloren geht, falls diese nicht durch eine entsprechende Versicherungsleistung (GAP-Deckung) abgesichert ist.
  • Steuerliche Aspekte: Für gewerbliche Leasingnehmer kann die Sonderzahlung steuerlich relevant sein, da sie unter Umständen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
  • Keine Minderung des Restwerts: Im Gegensatz zum Kauf eines Fahrzeugs oder anderen Wirtschaftsguts mindert die Sonderzahlung beim Leasing nicht den Restwert des Objekts am Ende der Laufzeit.
  • Finanzierungskosten: Obwohl eine hohe Sonderzahlung die monatlichen Raten senkt, sollte beachtet werden, dass dadurch nicht unbedingt die Gesamtkosten des Leasings sinken, da Zinsen und Finanzierungskosten über die gesamte Summe der Zahlungen berechnet werden können.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine hohe Sonderzahlung das Risiko für den Leasingnehmer erhöht, insbesondere wenn das geleaste Objekt während der Laufzeit an Wert verliert oder beschädigt wird. Daher sollte vor Abschluss eines Leasingvertrags genau überlegt werden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung sinnvoll ist. Manche Experten raten sogar davon ab, eine hohe Sonderzahlung zu leisten, um das finanzielle Risiko zu minimieren.

Fahrzeugbrief bleibt grundsätzlich beim Leasinggeber

123recht.de: Wer steht im Fahrzeugschein und Brief?

Rechtsanwalt Gengel: Beim Leasing eines Fahrzeugs sind die Einträge im Fahrzeugschein (heute als Zulassungsbescheinigung Teil I bekannt) und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) wie folgt geregelt:

- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I): Hier wird der Halter des Fahrzeugs eingetragen, also die Person oder Firma, die das Fahrzeug nutzt und für den Betrieb verantwortlich ist. Beim Leasing ist dies in der Regel der Leasingnehmer, da er das Fahrzeug im Alltag verwendet und für dessen ordnungsgemäßen Zustand sorgt.

- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II): In diesem Dokument wird der Eigentümer des Fahrzeugs vermerkt. Beim Leasing bleibt der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs über die gesamte Laufzeit des Vertrags. Daher wird in der Regel der Leasinggeber oder die Leasinggesellschaft als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen. Der Grund für diese Aufteilung liegt darin, dass beim Leasing zwar das Nutzungsrecht am Fahrzeug auf den Leasingnehmer übergeht, das Eigentum jedoch beim Leasinggeber verbleibt. Der Leasingnehmer erhält somit das Recht, das Auto zu nutzen, während der Leasinggeber als Eigentümer im Hintergrund bleibt und nach Ablauf des Vertrags über das weitere Schicksal des Fahrzeugs entscheidet.

123recht.de: Was versteht man unter einer Leasingübernahme?

Rechtsanwalt Gengel: Eine Leasingübernahme, auch als Leasingübertragung bezeichnet, ist der Prozess, bei dem ein bestehender Leasingvertrag von einer Person (dem bisherigen Leasingnehmer) auf eine andere Person (den neuen Leasingnehmer) übertragen wird. Das bedeutet, dass der neue Leasingnehmer die Verpflichtungen und Rechte des ursprünglichen Leasingnehmers übernimmt, einschließlich der Zahlung der monatlichen Leasingraten und eventueller weiterer Kosten. Die Gründe für eine Leasingübernahme können vielfältig sein, zum Beispiel wenn der ursprüngliche Leasingnehmer das Fahrzeug nicht mehr benötigt oder sich die finanziellen Umstände geändert haben und er die monatlichen Raten nicht mehr tragen kann oder möchte.

"Der Leasingvertrag kann spezifische Regelungen enthalten, wer das Fahrzeug fahren darf"

123recht.de: Wer darf das Leasingfahrzeug fahren?

Rechtsanwalt Gengel: Grundsätzlich darf das Leasingfahrzeug von dem im Leasingvertrag als Halter eingetragenen Leasingnehmer gefahren werden. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer in der Regel auch anderen Personen die Erlaubnis erteilen, das Fahrzeug zu nutzen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte, die dabei beachtet werden sollten:

  • Vertragsbedingungen: Der Leasingvertrag kann spezifische Regelungen enthalten, wer das Fahrzeug fahren darf. Einige Leasinggeber verlangen beispielsweise, dass alle potenziellen Fahrer namentlich genannt und eventuell sogar vom Leasinggeber genehmigt werden müssen.
  • Versicherung: Wichtig ist auch, dass alle Fahrer bei der Kfz-Versicherung des Leasingfahrzeugs berücksichtigt werden. Die Versicherungspolice sollte alle Nutzer abdecken, um im Schadensfall den Versicherungsschutz zu gewährleisten.
  • Führerschein: Selbstverständlich muss jeder Fahrer über einen gültigen Führerschein verfügen und berechtigt sein, das entsprechende Fahrzeug zu führen.
  • Zustimmung des Leasinggebers: In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Zustimmung des Leasinggebers einzuholen, bevor andere Personen als der Hauptleasingnehmer das Fahrzeug fahren dürfen.
  • Haftung: Der Leasingnehmer bleibt in der Regel für das Fahrzeug und dessen Nutzung verantwortlich. Das bedeutet, dass er für Verkehrsverstöße oder Schäden aufkommen muss, die durch andere Fahrer verursacht wurden, sofern diese nicht selbst dafür aufkommen.

Es ist ratsam, sich vorab genau über die Bedingungen des jeweiligen Leasingvertrags und die Versicherungsbedingungen zu informieren und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Leasinggeber zu halten, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Regelungen eingehalten werden.

Im Normalfall trägt der Leasingnehmer die Kosten einer Reparatur

123recht.de: Wer muss für die Reparaturen aufkommen?

Rechtsanwalt Gengel: Bei einem Leasingfahrzeug ist die Verantwortung für Reparaturen und Instandhaltung in der Regel im Leasingvertrag festgelegt. Es gibt verschiedene Arten von Leasingverträgen, die unterschiedliche Regelungen bezüglich der Übernahme von Reparaturkosten beinhalten können:

  • Kilometerleasing: Bei dieser Art des Leasings zahlt der Leasingnehmer eine monatliche Rate und muss das Fahrzeug am Ende der Laufzeit mit einer vereinbarten Kilometerleistung und in einem guten Zustand zurückgeben. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist meistens der Leasingnehmer verantwortlich, es sei denn, es handelt sich um Garantie- oder Gewährleistungsansprüche, die vom Hersteller oder Leasinggeber übernommen werden.
  • Restwertleasing: Hier wird ein Restwert des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit festgelegt. Der Leasingnehmer trägt auch hier in der Regel die Kosten für Wartung und Reparaturen während der Laufzeit.
  • Full-Service-Leasing: Bei diesem Modell sind Wartungs- und Reparaturkosten oft in den monatlichen Raten enthalten. Der Leasinggeber übernimmt dann die Organisation und Bezahlung von routinemäßigen Servicearbeiten sowie notwendigen Reparaturen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wie zum Beispiel Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Unfälle, für die der Leasingnehmer aufkommen muss.

Unabhängig vom Typ des Leasingvertrags gilt generell:

  • Garantieansprüche: Wenn das Fahrzeug noch unter die Herstellergarantie fällt, werden Reparaturen, die aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern notwendig sind, üblicherweise vom Hersteller übernommen.
  • Verschleißreparaturen: Normale Verschleißreparaturen müssen in der Regel vom Leasingnehmer getragen werden, sofern sie nicht durch einen Full-Service-Leasingvertrag abgedeckt sind.
  • Unfallschäden: Bei Unfallschäden kommt es darauf an, wer den Schaden verursacht hat und wie er versichert ist. Ist der Leasingnehmer schuld am Unfall, muss er (bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung) für den Schaden aufkommen. Ist ein Dritter schuld, wird dessen Haftpflichtversicherung herangezogen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit dieses bestimmte Rückgabekriterien erfüllen muss. Sind diese nicht erfüllt (zum Beispiel durch übermäßigen Verschleiß oder Schäden), kann der Leasinggeber Kosten für die Instandsetzung vom Leasingnehmer fordern.

Normale Gebrauchsspuren sind keinen Schäden

123recht.de: Wann spricht man von Gebrauchsspuren?

Rechtsanwalt Gengel: Gebrauchsspuren sind Abnutzungserscheinungen an einem Gegenstand, die durch dessen alltägliche Nutzung entstehen. Bei einem Leasingfahrzeug werden Gebrauchsspuren als normale Verschleißerscheinungen angesehen, die im Laufe der Zeit bei sachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs auftreten können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Leichte Kratzer im Lack, die nicht bis zum Blech reichen
  • Abnutzung der Reifen, solange sie noch über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil verfügen
  • Natürlicher Verschleiß von Innenraummaterialien wie Sitzbezügen oder Fußmatten
  • Kleine Steinschläge in der Windschutzscheibe, sofern sie nicht die Sicht beeinträchtigen und keine Rissbildung aufweisen

Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen normalen Gebrauchsspuren und Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen. Schäden können beispielsweise größere Dellen, tiefe Kratzer, Risse in Scheiben oder Beschädigungen durch Unfälle sein. Solche Schäden gelten nicht als normale Gebrauchsspuren und müssen in der Regel vor Rückgabe des Leasingfahrzeugs repariert werden, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Leasinggeber definieren oft in ihren Verträgen oder Rückgabebedingungen, was genau unter normalen Gebrauchsspuren verstanden wird und welche Schäden als übermäßig gelten. Diese Definitionen können variieren, daher ist es ratsam, sich vorab mit den spezifischen Bedingungen des eigenen Leasingvertrags vertraut zu machen. Manche Leasinggesellschaften stellen auch detaillierte Richtlinien zur Verfügung, die mit Bildern illustrieren, welche Arten von Gebrauchsspuren akzeptabel sind und welche nicht.

Der vereinbarte Restwert ist eine Schätzung

123recht.de: Was ist der Restwert und wie berechnet sich dieser?

Rechtsanwalt Gengel: Der Restwert eines Leasingfahrzeugs ist der geschätzte Wert, den das Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit noch haben wird. Dieser Wert ist wichtig für die Kalkulation des Leasingvertrags, insbesondere beim Restwertleasing.

Beim Restwertleasing wird zu Beginn des Vertrags ein voraussichtlicher Restwert des Fahrzeugs festgelegt. Die monatlichen Leasingraten berechnen sich dann aus der Differenz zwischen dem Neupreis des Fahrzeugs und dem vereinbarten Restwert, zuzüglich Zinsen und Gebühren. Über die Laufzeit des Leasings bezahlt der Leasingnehmer also im Wesentlichen für die Wertminderung des Fahrzeugs.

Die Berechnung des Restwerts erfolgt auf Basis verschiedener Faktoren:

  • Fahrzeugmodell und Marke: Bestimmte Marken und Modelle haben einen besseren Wiederverkaufswert als andere.
  • Alter des Fahrzeugs: Je neuer das Fahrzeug, desto höher ist in der Regel sein Restwert.
  • Laufleistung: Eine höhere Kilometerleistung führt meist zu einem niedrigeren Restwert.
  • Zustand des Fahrzeugs: Ein gut gepflegtes Fahrzeug ohne größere Schäden hat einen höheren Restwert.
  • Marktsituation: Angebot und Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt beeinflussen den Restwert.
  • Ausstattung und Extras: Sonderausstattungen können den Restwert erhöhen, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad, da nicht alle Extras bei einem Wiederverkauf wertsteigernd wirken.
  • Vorhersagen von Experten: Spezialisierte Unternehmen und Dienstleister analysieren Marktdaten und geben Prognosen über den erwarteten Wertverlust von Fahrzeugmodellen ab.

Am Ende der Leasinglaufzeit kann es zu einer Abrechnung kommen, wenn das tatsächliche Fahrzeug einen anderen Wert hat als den vorhergesagten Restwert:

  • Ist das Fahrzeug weniger wert als der kalkulierte Restwert (und es handelt sich um ein Restwertleasing), muss der Leasingnehmer unter Umständen für die Differenz aufkommen.
  • Ist das Fahrzeug mehr wert, kann dies für den Leasingnehmer von Vorteil sein, falls er die Option hat, das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert zu kaufen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der vereinbarte Restwert eine Schätzung ist und das Risiko einer Fehlkalkulation besteht. Bei einem Kilometerleasing trägt in der Regel der Leasinggeber das Risiko für den tatsächlichen Wiederverkaufswert am Ende der Laufzeit, während beim Restwertleasing dieses Risiko oft beim Leasingnehmer liegt.

Totalschäden sind unverzüglich zu melden

123recht.de: Und wenn der Wagen einen Totalschaden erleidet? Welche Konsequenzen hat dies für den Leasingnehmer?

Rechtsanwalt Gengel: Wenn ein Leasingfahrzeug einen Totalschaden erleidet, sind die Konsequenzen für den Leasingnehmer abhängig von den Bedingungen des Leasingvertrags und der Versicherungspolice. Hier sind einige allgemeine Punkte, die in Betracht gezogen werden sollten:

  • Versicherungsanspruch: In der Regel ist das Leasingfahrzeug durch eine Vollkaskoversicherung geschützt, die für Schäden aufkommt, einschließlich eines Totalschadens. Der Leasingnehmer muss den Schaden umgehend der Versicherungsgesellschaft und dem Leasinggeber melden.
  • Selbstbeteiligung: Bei einem Versicherungsfall muss der Leasingnehmer in der Regel eine Selbstbeteiligung zahlen, deren Höhe im Versicherungsvertrag festgelegt ist.
  • Restwertausgleich: Die Versicherung zahlt bei einem Totalschaden normalerweise den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Dieser Betrag kann höher oder niedriger als der im Leasingvertrag festgelegte Restwert sein. Ist der Wiederbeschaffungswert niedriger als der Restwert, kann es sein, dass der Leasingnehmer die Differenz zum vertraglich vereinbarten Restwert tragen muss, sofern keine GAP-Versicherung (siehe Punkt 4) abgeschlossen wurde.
  • GAP-Versicherung: Viele Leasingnehmer schließen zusätzlich eine GAP-Versicherung ab, die im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls die Lücke ("gap") zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und dem ausstehenden Betrag des Leasingvertrags deckt. Diese Versicherung ist besonders dann sinnvoll, wenn das Risiko besteht, dass der Wiederbeschaffungswert unter dem verbleibenden finanziellen Anspruch des Leasinggebers liegt.
  • Vertragsauflösung: Nach einem Totalschaden wird das Leasingverhältnis in der Regel aufgelöst. Der Leasingnehmer hat dann keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug und muss sich um Ersatz bemühen.
  • Neuverhandlung: In manchen Fällen kann nach einem Totalschaden mit dem Leasinggeber über einen neuen Vertrag für ein Ersatzfahrzeug verhandelt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Konsequenzen von den Details des jeweiligen Leasingvertrags und den Policenbedingungen der Kfz-Versicherung abhängen. Daher sollten diese Dokumente sorgfältig geprüft und im Zweifelsfall mit dem Versicherungsvertreter oder dem Leasinggeber besprochen werden.

Mängel sollten unbedingt dokumentiert werden

123recht.de: Was kann der Leasingnehmer tun, wenn der Wagen Mängel aufweist?

Rechtsanwalt Gengel: Wenn ein Leasingfahrzeug Mängel aufweist, hat der Leasingnehmer verschiedene Möglichkeiten, je nach Art des Mangels und den Bedingungen des Leasingvertrags. Hier sind einige Schritte, die unternommen werden können:

  • Mängel dokumentieren: Der erste Schritt ist, alle Mängel genau zu dokumentieren. Dazu gehören eine detaillierte Beschreibung des Problems, Fotos oder Videos und gegebenenfalls Zeugenaussagen.
  • Leasinggeber informieren: Der Leasingnehmer sollte den Leasinggeber so schnell wie möglich über die festgestellten Mängel informieren. In vielen Fällen ist der Leasinggeber für die Instandhaltung und Reparatur des Fahrzeugs verantwortlich.
  • Werkstattbesuch: Oft wird der Leasinggeber den Leasingnehmer anweisen, das Fahrzeug zu einer autorisierten Werkstatt zu bringen, damit der Mangel untersucht und behoben werden kann. Bei Neufahrzeugen fallen solche Reparaturen in der Regel unter die Herstellergarantie.
  • Reparatur durchführen lassen: Wenn es sich um einen Garantiefall handelt oder der Mangel durch die vereinbarte Vollkaskoversicherung abgedeckt ist, sollte die Reparatur ohne zusätzliche Kosten für den Leasingnehmer erfolgen.
  • Ersatzfahrzeug anfragen: Je nach Schwere des Mangels und der voraussichtlichen Dauer der Reparatur kann der Leasingnehmer eventuell ein Ersatzfahrzeug für diese Zeit anfordern.
  • Rechte geltend machen: Sollte es Meinungsverschiedenheiten darüber geben, wer für den Mangel verantwortlich ist oder wie er behoben werden soll, kann es hilfreich sein, sich rechtlich beraten zu lassen. In Deutschland haben Verbraucher bestimmte Rechte im Rahmen des Gewährleistungsrechts, auch bei geleasten Fahrzeugen.
  • Minderung oder Kündigung: In schwerwiegenden Fällen, wenn das Fahrzeug aufgrund von Mängeln nicht mehr sicher oder wie vorgesehen genutzt werden kann und eine Reparatur nicht zum Erfolg führt oder unzumutbar lange dauert, könnte unter Umständen eine Minderung der Leasingraten oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrags in Betracht kommen.

Es ist wichtig zu beachten, dass normale Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen nicht als Mängel gelten und daher in der Regel nicht vom Leasinggeber behoben werden müssen. Der genaue Umgang mit Mängeln sollte im Leasingvertrag festgelegt sein; daher ist es ratsam, diesen sorgfältig zu lesen und zu verstehen, bevor man Maßnahmen ergreift.

Von eigenmächtigen Kürzungen der Rate ist abzuraten

123recht.de: Darf bei Mängeln auch die Leasingrate gekürzt werden?

Rechtsanwalt Gengel: Unter bestimmten Umständen kann eine Minderung der Leasingrate gerechtfertigt sein, wenn das Leasingfahrzeug erhebliche Mängel aufweist. Dies basiert auf den allgemeinen Gewährleistungsrechten, die auch bei Leasingverträgen Anwendung finden können.

Wenn ein Mangel am Fahrzeug auftritt, der nicht durch normalen Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung verursacht wurde, und dieser Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt, hat der Leasingnehmer das Recht, vom Leasinggeber zunächst die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Leasinggeber hat in der Regel das Recht zur Nachbesserung, also zur Reparatur des Mangels oder zum Austausch des mangelhaften Teils.

Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unzumutbar verzögert werden oder aus anderen Gründen nicht möglich sein, kann der Leasingnehmer unter Umständen eine Minderung der Leasingrate vornehmen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß, in dem die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mangel eingeschränkt ist.

Bevor jedoch eine eigenmächtige Kürzung der Rate vorgenommen wird, sollten einige Schritte beachtet werden:

  • Kommunikation mit dem Leasinggeber: Der Mangel sollte umgehend dem Leasinggeber gemeldet und eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt werden.
  • Dokumentation: Alle Kommunikation sowie der Mangel selbst sollten genau dokumentiert werden.
  • Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor man die Rate mindert, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Schriftliche Ankündigung: Eine Minderung sollte schriftlich angekündigt und begründet werden.
  • Angemessenheit: Die Höhe der Minderung muss angemessen sein und sich an dem Grad der Beeinträchtigung orientieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine eigenmächtige Kürzung ohne vorherige Abstimmung mit dem Leasinggeber oder ohne rechtliche Grundlage zu Konflikten führen kann und im schlimmsten Fall als Vertragsbruch gewertet werden könnte. Daher sollte dieser Schritt wohlüberlegt und in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen sowie unter Beachtung des geltenden Rechts erfolgen.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.