Das Verbraucherinsolvenzverfahren - Schnell raus aus den Schulden?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Verbraucherinsolvenz, Verbraucher, Insolvenz, Schulden, Tilgungsplan, Restschuldbefreiung, Selbständige, Existenzminimum
4,38 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Das müssen Verbraucher bei der Verbraucherinsolvenz beachten

Allein im Jahr 2014 stellten Verbraucher 86.298 mal einen Insolvenzantrag. Im Schnitt geht es dabei um 25.000 Euro pro Fall. Keine kleinen Summen also. Zusammen mit Rechtsanwalt Michael Wübbe werfen wir einen Blick ins Insolvenzrecht und erläutern Ihnen die wichtigsten Punkte zum seit 1999 bestehenden Verbraucherinsolvenzverfahren.

Update:

Tatsächlich hat sich in der Insolvenz im Rahmen der Pandemie einiges getan. So wurde die Restschuldbefreiung für alle Anträge nach dem 01.Oktober 2020 auf drei Jahre verkürzt. Wenn alles „normal“ verläuft kann der Schuldner also schon nach drei Jahren schuldenfrei sein.

Michael Wübbe
Partner
seit 2016
Rechtsanwalt
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Tierrecht
Preis: 97 €
Antwortet: ∅ 8 Std. Stunden

Für ältere Verfahren (17.12.2019 - 30.09.2020), gilt die verkürzte Laufzeiten zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten.

Die Sperrfrist für die Restschuldbefreiung für Verfahren die ab dem 01.Oktober 2020 eingereicht wurden wird von 10 auf 11 Jahre erhöht.

Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bei Stellung des Insolvenzantrages maximal 6 Monate alt sein. Dies wird nun in der Übergangszeit bis 30.06.2021 auf 12 Monate erhöht. Ab dem 01.Juli 2021 gelten dann wieder die 6 Monate.

Die Obliegenheit, die Hälfte des erhaltenen Vermögens auch während der Wohlverhaltensphase herausgeben zu müssen, wird erweitert und gilt künftig nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen allgemein.

Neu ist auch, dass Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben sind.

Der Katalog des § 295 InsO wurde um noch einen Punkt erweitert: es dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S. des § 290 I Nr. 4 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) begründet werden.

Verbraucherinsolvenz: Außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern

123recht.de: Herr Wübbe, was ist eine Verbraucherinsolvenz und was unterscheidet Sie von der „normalen“ Insolvenz?

Rechtsanwalt Wübbe: Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, wie eben auch das Regelinsolvenzverfahren.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen demnach natürliche Personen, die nicht mehr in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die Verbindlichkeiten zu begleichen.

Grundsätzlich ist das Verfahren für eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Der Unterschied besteht eben hauptsächlich beim Schuldner, also ob er ein Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die der Regelung in § 304 InsO entspricht oder eine juristische Person ist, die zwingend in das Regelinsolvenzverfahren fällt.

Zudem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren in verschiedene Abschnitte unterteilt. So muss zum Beispiel zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern durchlaufen werden, bevor der Antrag bei Gericht, der nur noch mit dem Muster, das die Insolvenzgerichte zur Verfügung stellen, gestellt werden kann. Dazu muss man sich einer geeigneten Person bedienen. Das sind neben Rechtsanwälten u.a. auch Schuldnerberatungen.

Auch ehemals Selbstständige können am Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen

123recht.de: Eine Verbraucherinsolvenz betrifft also nur Privatpersonen? Was ist mit Selbständigen?

Rechtsanwalt Wübbe: Nein, nicht nur Privatpersonen, auch ehemals Selbständige können unter die Regelung fallen.

Wenn der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, findet das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Zu diesen Forderungen rechnet man nicht nur die reinen Ansprüche der Arbeitnehmer, sondern auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und/oder den Sozialversicherungsträgern.

Überschaubarkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

“Die Insolvenzordnung bietet die Chance an, sich innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei zu stellen“

123recht.de: Man liest häufig "mehrstufiges" Verbraucherinsolvenzverfahren und "einfaches" Verbraucherinsolvenzverfahren. Wo liegt der Unterschied? Wann wird welches Verfahren durchgeführt?

Rechtsanwalt Wübbe: Die Insolvenzordnung bietet die Chance, sich innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei zu stellen. Dies übrigens selbst dann, wenn während der gesamten Verfahrenslaufzeit kein pfändbares Einkommen oder Vermögen erzielt werden kann. Durch die Regelung der Kostenstundung können so auch völlig Mittellose an dem Verfahren teilnehmen und eine Entschuldung erreichen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges, vereinfachtes Insolvenzverfahren. Nach dem bereits erwähnten außergerichtlichen Einigungsversuch folgt, sollte dieser gescheitert sein, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag ist beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Dann findet sozusagen als nächste Stufe der gerichtliche Einigungsversuch statt, vom dem auch abgesehen werden kann, wenn eine Einigung aussichtlos erscheint. Als nächstes wird dann das Insolvenzverfahren durchgeführt und als letzte Stufe folgt das Restschuldbefreiungsverfahren.

Demgegenüber wird das Regelinsolvenzverfahren oft auch als einfaches Insolvenzverfahren bezeichnet. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass hier kein außergerichtlicher Einigungsversuch als Voraussetzung zur Antragstellung notwendig ist. Das Gericht lässt durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen, ob der Insolvenzgrund gegeben ist und ob genügend Masse zur Durchführung des Verfahrens vorhanden ist. Ist das Gutachten demgemäß, wird der Insolvenzverwalter bestellt und das Verfahren durchgeführt.

Tilgungsplan: In maximal 6 Jahren schuldenfrei

123recht.de: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen zu können?

Rechtsanwalt Wübbe: Wenn festgestellt ist, dass der Schuldner insolvent ist, also überschuldet. Ist es ihm nicht möglich, die Forderungen und Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln auszugleichen, sollte er eine geeignete Stelle aufsuchen, die die Gläubiger anschreibt und um eine Forderungsaufstellung bittet.

Soweit das erledigt ist, ist zu schauen, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt. Wenn das geschehen ist, am besten durch eine geeignete Stelle (zum Beispiel Rechtsanwalt oder Schuldenberatung), kann ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Hier wird den Gläubigern ein Tilgungsplan vorgeschlagen, der darauf gerichtet ist, in maximal 6 Jahren unter Verzicht auf einen Teil der Forderung am Ende schuldenfrei zu sein. Gegebenenfalls kann man auch eine Einmalzahlung vereinbaren, soweit die Forderung dies hergibt.Zum Scheitern eines solchen Plans genügt es, wenn ein Gläubiger dem Plan widerspricht.

Zusammengefasst kann man sagen, dass Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens das Vorliegen des Insolvenzgrundes ist, also die eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss damit für den Schuldner eine Situation entstanden sein, in der er gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).

Gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger eine sofortige Beschwerde zu

123recht.de: Kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern?

Rechtsanwalt Wübbe: Wenn ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, kann gegen diesen Beschluss vorgegangen werden. Das geeignete Rechtsmittel dafür ist die sofortige Beschwerde (§ 34 InsO). Die sofortige Beschwerde ist an das Gericht zu richten, das den Beschluss erlassen hat. Es ist die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag ist zudem durch den Schuldner zu begründen.

123recht.de: Wie läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren ab? Muss ich das Verfahren selbst erledigen oder bekomme ich Hilfe?

Rechtsanwalt Wübbe: Seit dem 1. Juli 2014 ist für Schuldner, die ihre Verfahrenskosten selbst tragen können, eine Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre möglich. Können sie zudem 35 Prozent der angemeldeten Schulden innerhalb von drei Jahren begleichen, kann die beantragte Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden durch den Gesetzgeber wie folgt definiert:

Zuerst folgt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Der Schuldner hat hier die Gläubiger aufzufordern, eine Aufstellung der Forderung abzugeben (§ 305 InsO). Der Gläubiger muss dem zwingend nachkommen. Nach Scheitern des Plans ist der schriftliche Antrag zu stellen. Nach § 305 InsO sind folgende Unterlagen (schriftlich!) einzureichen:

  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Antrag auf Erteilung der Restschuld oder Verzicht auf diese
  • Vermögensverzeichnis sowie Vermögensübersicht
  • Gläubigerverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan

Ist das Verfahren eröffnet worden, kann der nächste Schritt ein sog. Insolvenzplanverfahren sein. Dies ist ein Sanierungsverfahren im Insolvenzverfahren, wenn das Gericht und die Gläubiger zustimmen, wie auch der Insolvenzverwalter.

Daran anschließend folgt die Wohlverhaltensphase. In dieser Phase muss der Gläubiger das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten. Es besteht zudem die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und wesentliche Veränderungen dem Gericht und dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Abschluss der Wohlverhaltensphase, erfolgt die beantragte Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Es ist sogar zwingend erforderlich, dass Schuldner eine geeignete Stelle aufsuchen, die auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Kontakt mit den Gläubigern treten und den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen. Eine solche Stelle kann ein Rechtsanwalt sein oder eine Schuldnerberatungsstelle.

Nach Restschuldbefreiung besteht eine Sperre von 10 Jahren für ein neues Insolvenzverfahren

123recht.de: Gibt es Fälle, in denen eine Verbraucherinsolvenz unmöglich ist?

Rechtsanwalt Wübbe: Wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann ein Eröffnungsbeschluss nicht ergehen. Aber es gibt auch vor Antragstellung einiges zu beachten, unter anderem, ob das Verfahren geeignet ist, den gewünschten Erfolg schnell herbeizuführen: die Restschuldbefreiung.

Wird diese versagt, führt es dazu, dass nach dem Insolvenzverfahren die Vollstreckungen weitergehen und die Gläubiger den Rest der Verbindlichkeiten einfordern. Im Ergebnis steht der Schuldner so da, als ob das Verfahren nicht vollzogen worden wäre. Lediglich der Betrag, der an die Gläubiger verteilt wurde, ist davon abgezogen worden.

Wie bereits zuvor geäußert, ist zum 01. Juli 2014 ein neues Insolvenzrecht eingeführt worden. Hierin hat der Gesetzgeber (endlich) eine klare Regelung zur Sperrfrist getroffen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 287a InsO. Der besagt, dass bei einmal erteilter Restschuldbefreiung eine Sperre von zehn Jahren für eine erneute Durchführung des Insolvenzverfahrens eintritt.

Eine Sperre von fünf Jahren tritt ein, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Schuldner wegen der Begehung von Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine Sperre von drei Jahren gilt für die Fälle, in denen der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder er falsche Angaben über sein Vermögen bzw. seine Einkünfte gemacht oder der Schuldner seine Arbeitspflicht nicht erfüllt oder der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat, § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO.

Sollte ein solcher Fall vorgelegen haben und der Schuldner einen neuen Antrag stellen wollen, ist zu raten, dies vorher durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Erfolgreiche Restschuldbefreiung lässt bestehende Restschulden entfallen

123recht.de: Was bedeutet Restschuldbefreiung genau und wie kann man so etwas konkret erreichen?

Rechtsanwalt Wübbe: Wer die Restschuldbefreiung beantragt hat, wird von der Erbringung der Restschuld, also dem Schuldenstand nach Ablauf des Insolvenzverfahrens, befreit.

Voraussetzung dafür ist neben dem Antrag, in der Wohlverhaltensperiode über sechs Jahre, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abführen. Der Schuldner ist zudem verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen.

Wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens bereinigt, kann die Restschuld bereits nach fünf Jahren erfolgen. Zahlt er zudem noch die Forderungen der Gläubiger in Höhe von 35 Prozent, kann das Insolvenzgericht bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilen.

Die Restschuldbefreiung kann unter den in den §§ 183 – 283c InsO Gründen versagt werden. Ist keiner dieser Gründe gegeben, das Gesetz spricht hier von einem redlichen Schuldner, wird das Gericht die Restschuldbefreiung aussprechen. Die Schulden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, sind damit erlassen.

Ausgenommen davon sind Schulden aus einer vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung (AO), wie auch solche Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners begründet worden sind.

“Das Existenzminimum darf dem Schuldner nicht genommen werden“

123recht.de: Der Schuldner hat noch etwas Vermögen, wie wird eine Verwertung in der Praxis durchgeführt? Gibt es gewisse Dinge, die nicht verwertet werden dürfen? Besteht bei Geldbeträgen so etwas wie ein Selbstbehalt?

Rechtsanwalt Wübbe: Das sind einige Fragen nacheinander, die nicht so einfach zu beantworten sind. Ich versuche es mal einfach in seiner Gesamtheit verständlich zu beantworten.

Ausgangspunkt ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners eintritt. D.h., der Schuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein gesamtes Vermögen.

Die Verwertung des Vermögens erfolgt nach Ablauf des Verfahrens. Hierzu gibt es keine Besonderheiten. Vorhandenes Vermögen wird verwertet, beispielsweise wird Wohneigentum versteigert. Ansonsten gelten die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

Interessant dürfte sein, wie die Verwertung des Miteigentums der Ehegatten abläuft. Die § 1362 BGB und § 739 ZPO gelten zugunsten der Gläubiger. Der Ehegatte, der nicht verschuldet ist, muss nachweisen, dass ihm ein Gegenstand der Insolvenzmasse gehört und er ein Aussonderungsrecht hat.

Das zum Leben Notwendige darf dem Schuldner nicht weggenommen werden. Ich möchte ein Beispiel dazu geben: Das Auto wird der Schuldner nur behalten dürfen, wenn es unbedingt benötigt wird, um damit zur Arbeit zu kommen oder ein gesundheitliches Bedürfnis besteht. Handelt es sich um ein relativ wertvolles Auto, kann der Insolvenzverwalter trotz Pfändungsschutz einen Austausch vornehmen und ein weniger wertvolles Modell zur Verfügung stellen.

Das Existenzminimum darf dem Schuldner nicht genommen werden. Hierfür gilt die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Dort wird geregelt, was dem Schuldner zum Leben verbleiben muss.

Auf Antrag kann der Betrag auch erhöht werden. Der Antrag muss begründet werden, zum Beispiel mit besonders hoher Miete oder Kosten für die Fahrt zur Arbeit.

Interessant dürfte in dem Zusammenhang auch die Kautionsfrage sein.

Wenn eine Kaution vom Schuldner bezahlt wurde, wird diese nicht verwertet, solange der Schuldner in der Wohnung wohnt. Wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens umzieht, fällt diese in die Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

Mit der Verwertung der Masse oder der Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages endet das Verfahren.

Schuldner müssen jede Einkommensänderung dem Gericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen

123recht.de: Wie muss man sich während des Verfahrens verhalten? Was ist mit neuen Jobs, unverhofftem Geldeingang?

Rechtsanwalt Wübbe: Als Schuldner hat man Informations- und Mitwirkungspflichten. Jede Veränderung im Einkommen ist dem Gericht und dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Die wichtigsten Pflichten sind die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die Informationspflicht über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel sowie die Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen und die Herausgabe der hälftigen Erbschaft.

Ansonsten kann die Versagung der Restschuldbefreiung drohen.

123recht.de: Was ist, wenn man während des Verfahrens sogar neue Schulden macht?

Rechtsanwalt Wübbe: Die bleiben bestehen. Von der Insolvenz sind nur die Schulden umfasst, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.

Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens richten sich nach der Insolvenzmasse

123recht.de: Entstehen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren Kosten?

Rechtsanwalt Wübbe: Ja, durch das Verfahren entstehen Kosten. Es fängt bei den Kosten für den Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatung an und hört bei den Kosten des Gerichts auf.

Die Kosten des Rechtsanwalts oder der geeigneten Stelle sind natürlich Verhandlungssache. Der Rechtsanwalt kann Gebühren vereinbaren oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Aber es gibt auch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Beratungshilfescheins die Kosten decken zu lassen. Hierfür ist ein Antrag beim Amtsgericht notwendig.

Grundsätzlich werden die Kosten für den Treuhänder und das Gericht aus der Insolvenzmasse bezahlt. Diese bildet sich aus dem Teil des Einkommens, was beim Schuldner pfändbar ist.

Reichen die eigenen Mittel nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, so können Ihnen auf Antrag die Kosten für jeden Verfahrensabschnitt gestundet werden.

Fließen während des Verfahrens pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder, so werden zunächst die Kosten ausgeglichen.

Achtung: Die Stundung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern, falsche Angaben gemacht wurden oder der Schuldner seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Die genauen Kosten können nicht genannt werden, da diese sich nach der Insolvenzmasse richten. Außergerichtlich werden zumeist Festpreise vereinbart. Üblicherweise nehmen Rechtsanwälte 850 € - 2.500 €.

Die Schuldnerberatungsstellen richten sich nach den Sätzen im Beratungshilfegesetz oder regeln das über einen monatlichen Beitrag.

123recht.de: Herr Wübbe, wir bedanken uns ganz herzlich für das informative Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen,


Michael Wübbe
(Rechtsanwalt in Köln)


Rechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln

Tel: 0221 - 95819261
Fax: 0221 - 95819263

Mail: info@wuebbe-rechtsanwalt.de
Web: www.wuebbe-rechtsanwalt.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.