Den Bürgen sollst du würgen?

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Was gibt es für Schuldner, Gläubiger und Bürgen bei einer Bürgschaft zu beachten?

Jemanden für die Schulden eines Dritten einstehen zu lassen, ist eine gängige Art, seine Forderung abzusichern. Egal ob Banken oder auch Kaufleute, viele bedienen sich des Instruments der Bürgschaft. Was es dabei so alles zu beachten gibt, wie z.B. Formvorschriften, und welchen Schutz der Bürge hat, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt im Interview.

123recht.de: Herr Greenawalt, was ist eine Bürgschaft?

Tim Greenawalt
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seit 2017
Rechtsanwalt
70 Queens Road Central
00 Hong Kong
Tel: +85281913060
Web: https://www.expats.global
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Steuerrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht

Rechtsanwalt Greenawalt: Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines anderen einzustehen. Es ist also ein Dreiecksgeschäft zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürgen.

Die Bürgschaft dient der Sicherheit des Gläubigers

123recht.de: Welcher Zweck wird mit einer Bürgschaft verfolgt?

Rechtsanwalt Greenawalt: Die Bürgschaft ist eine zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger, denn dieser erhält dadurch einen zweiten Schuldner, der möglicherweise eine höhere Bonität bzw. Kreditwürdigkeit hat als der eigentliche Schuldner. Oft wird die Bürgschaft deshalb bei Kreditgeschäften oder Mietverträgen über Wohnraum verwendet und ermöglicht so wegen des geringeren Ausfallrisikos für den Gläubiger entweder überhaupt erst den Abschluss des Vertrages oder günstigere Konditionen.

123recht.de: Wie ist eine Bürgschaft praktisch ausgestaltet?

Rechtsanwalt Greenawalt: Die Bürgschaft wird durch eine Bürgschaftserklärung (oft als Bürgschaftsurkunde bezeichnet) des Bürgen erteilt. Oft wird auf eine förmliche Annahme seitens des Gläubigers verzichtet, es genügt, dass der Bürge dem Gläubiger die Bürgschaftsurkunde übergibt. Im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ist aber dann in der Regel bereits vereinbart, dass der Dritte eine Bürgschaft abgibt.

Bürgschaften müssen immer schriftlich erfolgen

123recht.de: Gibt es bei der Bürgschaft Formvorschriften zu beachten?

Rechtsanwalt Greenawalt: Ja, die Bürgschaft muss - sofern es sich nicht um ein Geschäft zwischen Kaufleuten handelt - in schriftlicher Form erteilt werden. Das bedeutet, die Bürgschaftsurkunde muss normalerweise zumindest handschriftlich unterschrieben sein. Eine elektronische Form (durch qualifizierte elektronische Signatur) oder gar Textform (durch E-Mail, Telefax, etc.) ist dabei ausgeschlossen.

123recht.de: Was sind die gängigsten Arten der Bürgschaft?

Rechtsanwalt Greenawalt: Das BGB kennt grundsätzlich nur die gewöhnliche Bürgschaft, bei der der Gläubiger zunächst einmal versuchen muss, den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Wenn der Gläubiger nicht zumindest einmal erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat, kann der Bürge sich auf die sog. Einrede der Vorausklage berufen.

Deshalb sind in der Rechtsprechung auch schärfere oder schwächere Formen der Bürgschaft anerkannt:

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge grds. sofort und ohne Möglichkeit einer Gegenwehr durch Einreden oder Einwendungen in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger muss noch nicht einmal nachweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Solche Bürgschaften werden deshalb in der Regel nicht von Privatpersonen, sondern im kaufmännischen Geschäftsverkehr und oft nur von Kreditinstituten abgegeben.

Dagegen wird von Privatpersonen häufig die selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Hierbei verzichtet der Bürge lediglich auf die Einrede der Vorausklage, der Gläubiger muss also nicht erst den Schuldner verklagen und die Zwangsvollstreckung versuchen. Dagegen bleiben dem Bürgen alle anderen Rechte erhalten, er kann sich also z.B. darauf berufen, dass der Schuldner die Forderung bereits erfüllt hat.

Umgekehrt kann durch eine sog. Ausfallbürgschaft auch der Gläubiger so weit in seinen Rechten reduziert werden, dass er erst gegen den Bürgen vorgehen kann, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner endgültig gescheitert ist (etwa, weil dieser im Rahmen einer Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erhalten hat) und der Gläubiger seine Rechte gegen den Schuldner durchgehend sorgfältig wahrgenommen hat. Dies ist die schwächste Form der Bürgschaft und wird dementsprechend selten verwendet.

123recht.de: Besteht ein Regressanspruch des Bürgen?

Rechtsanwalt Greenawalt: Ja, da der Bürge durch seine eigene Leistung den Hauptschuldner von seiner Schuld befreit hat, hat er grundsätzlich einen Regressanspruch. In der Regel ist dieser Regressanspruch aber nur sehr bedingt werthaltig, da es ja meist schon zu einem Zahlungsausfall seitens des Schuldners gekommen ist.

Überfordert die Bürgschaft den Bürgen, kann sie sittenwidrig sein

123recht.de: Welche Schutzvorschriften zugunsten des Bürgen gibt es?

Rechtsanwalt Greenawalt: Neben der bereits erwähnten Schriftform gibt es weitere Schutzvorschriften, die den Bürgen schützen sollen. Zwar gelten die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag nicht auch für den Bürgen, aber in Einzelfällen hat er z.B. ein Widerrufsrecht, wenn die Bürgschaft ein Haustürgeschäft ist. Ebenso gelten die AGB-Vorschriften auch für Bürgschaften, es dürfen also keine überraschenden Klauseln enthalten sein. Dies betrifft insbesondere Globalbürgschaften, die auch sämtlichen zukünftige Forderungen umfassen sollen.

Besonders wichtig ist der Schutz des vermögenslosen Bürgen vor einer Überforderung. Eine Sittenwidrigkeit wird aber von der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn weitere qualifizierende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände hinzutreten und der Bürge kein hinreichendes Eigeninteresse an der Bürgschaft hat.

123recht.de: Können Sie Beispiele für eine Sittenwidrigkeit nennen?

Rechtsanwalt Greenawalt: Eine Sittenwidrigkeit besteht oft dann, wenn der Bürge einerseits finanziell krass überfordert ist und andererseits dem Hauptschuldner in besonderer Weise emotional verbunden ist. In diesen Fällen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Gläubiger diese Verbundenheit in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Für die Prüfung der finanziellen Überforderung sind dabei die Höhe der Gesamtverpflichtung, die voraussichtliche Leistungsfähigkeit des Bürgen im Sicherungsfall und das Vorhandensein anderweitiger Sicherheiten des Gläubigers maßgeblich, welche das Haftungsrisiko des Bürgen real begrenzen.

123recht.de: Wie lange gilt eine Bürgschaft?

Rechtsanwalt Greenawalt: Die Bürgschaft gilt – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich, solange die Hauptschuld besteht (sog. Akzessorietät).

123recht.de: Besteht bei einer Bürgschaft ein Kündigungsrecht?

Rechtsanwalt Greenawalt: Normalerweise besteht bei der Bürgschaft kein eigenes Kündigungsrecht; wegen der Akzessorietät können sich Kündigungsrechte bezüglich der Hauptforderung aber auch auf die Bürgschaft auswirken:

Besteht für die Hauptschuld (insbesondere bei unbefristeten Verträgen) eine Kündigungsmöglichkeit seitens des Gläubigers, so kann der Bürge grds. mit der Frist der Hauptschuld (zuzüglich einer Bedenkzeit für den Gläubiger) ordentlich kündigen.

In besonderen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen, etwa wenn der Gläubiger eine erhebliche Pflichtverletzung begeht.

Nach Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses sollte Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgen

123recht.de: Wie wird eine Bürgschaft gelöscht?

Rechtsanwalt Greenawalt: Anders als z.B. eine Grundschuld wird eine Bürgschaft in kein Register eingetragen. Um sicher zu gehen, dass es nicht zu unberechtigten Forderungen kommt, sollte der Bürge nach Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses deshalb auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bestehen.

123recht.de: Herr Greenawalt, wir bedanken uns für das informative Gespräch.