Die EU-Pauschalreiserichtlinie - das ist neu im Reiserecht

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Reiserecht, Reisende, EU-Pauschalreiserichtlinie, Reisebüros, Urlauber, Buchung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Was bedeutet das neue Reiserecht für Reisende?

Ab Juli 2018 gibt es für Reisende Neuerungen bei Pauschalreisen und verbundenen Reisen. Grund für die Änderungen war unter anderem die zunehmende Digitalisierung von Reisebuchungen - die meisten Buchungen finden mittlerweile online statt. Was ändert sich für Urlauber, Reisebüros und Veranstalter? Wir haben Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer gefragt, was die EU-Pauschalreiserichtlinie regelt, wer betroffen ist und ob sich für Urlauber überhaupt etwas ändert.

123recht.de: Herr Krueckemeyer, seit dem 1 Juli gilt die neue EU-Pauschalreiserichtlinie. Warum war eine Reform nötig?

Andreas Krueckemeyer
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: http://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Preis: 160 €
Antwortet: ∅ 7 Std. Stunden

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die letzte Pauschalreiserechtsrichtlinie stammt aus dem Jahre 1990. Seitdem hat sich in der Welt des Reisens viel geändert. Flugreisen sind häufiger geworden, die Reiseziele vielfältiger und die EU (damals noch EWG) ist gewachsen. Vor allem aber: Als die letzte Erneuerung der Pauschalreiserechtsrichtlinie beschlossen wurde, gab es noch kein Internet. Es gab quasi keine Computer, es wurden Schreibmaschinen benutzt.

Das ist natürlich alles bekannt, ich führe es nur deshalb an, weil man sich einmal klar machen muss, mit welchen Gesetzen wir bislang gearbeitet haben. 1990 war es völlig unvorstellbar, innerhalb von Minuten daheim im Schlafanzug eine Reise zu buchen. Das ist längst Realität. Hierauf musste der Gesetzgeber dringend reagieren.

Es tritt ein weiterer Grund hinzu: Die EU ist enorm gewachsen. Wir haben mittlerweile 28 verschiedene Rechtsordnungen. Man hat mit verschiedenen Richtlinien versucht, diese unterschiedlichen Regelungen auf einen Nenner zu bringen. Diesen Zweck verfolgt auch die neue EU-Pauschalreiserichtlinie. Aus diesem Grunde steht auch der Verbraucherschutz, über den wir sicher noch sprechen werden, nicht im Vordergrund.

Bessere Unterscheidung von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

123recht.de: Was regelt die EU-Pauschalreiserichtlinie?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die EU-Pauschalreiserichtlinie oder wie sie vollständigheißt „EU-Richtlinie für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen“ ist keine neue Erfindung, sondern nur eine Anpassung bestehender Regelungen. Die wesentlichen Neuerungen sind die unterschiedlichen Schutzstandards zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.

Bislang war die Unterscheidung hier selbst für Fachkräfte wie Anwälte stets schwierig, da es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen für die Unterscheidung gab. Jetzt ist recht klar definiert, was eine Pauschalreise und was eine verbundene Reiseleistung ist. Außerdem wurde der Vermittler einer verbundenen Reiseleistung mit eigenen Pflichten belegt und wird in Zukunft ganz anders haften, als dies bislang der Fall war. Es wurde das neue Rechtsinstitut des „Online-Buchungsverfahrens“ geschaffen und erweiterte Informationspflichten gegenüber dem Reisenden festgelegt.

123recht.de: Was sind in diesem Zusammenhang verbundene Reiseleistungen?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Verbundene Reiseleistungen sind Buchungen, bei denen zwei verschiedene Reiseleistungen gebucht werden, die keine Pauschalreise darstellen. Pauschalreisen sind mehrere Reiseleistungen, die einheitlich entweder in einem Vertrag mit einem Preis oder separat gebucht und bezahlt werden, aber nur gemeinsam abgeschlossen werden.

Vereinfacht gesagt besteht eine klassische Reise aus Transport und Unterbringung. Wenn beides gemeinsam, einheitlich gebucht und bezahlt wird, liegt eine Pauschalreise vor. Sie können aber auch in einem Reisebüro einzelne Leistungen buchen.

Wenn Sie nun einen Flug buchen und dann eine Unterkunft, liegt eine verbundene Reiseleistung vor. Lassen Sie sich einen Flug raussuchen und dann ein Hotel, buchen dann beides einzeln, aber in Abhängigkeit voneinander, liegt wiederum eine Pauschalreise vor. Wenn Sie nach der Buchung des Transportes im Reisebüro aufstehen und gehen könnten, um im Reisebüro nebenan eine Unterkunft zu buchen, sich dann aber doch entschließen, im ersten Reisebüro zu buchen, liegt eine verbundene Reiseleistung vor.

Leider lässt sich dies nicht besser erklären, als mit diesem Versuch. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine verbundene Reiseleistung vorliegt, wenn separate Verträge abgeschlossen werden, die aber das Ziel eines einheitlichen Urlaubs haben.

"Die Reisemappe wird ein wenig dicker"

123recht.de: Welche Auswirkungen hat die Richtlinie konkret auf den Buchungsvorgang?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Konkret und realistisch betrachtet werden bei Onlinebuchungen ein bis zwei Häkchen mehr gesetzt werden müssen. Bei der analogen Buchung werden mehr allgemeine Informationspflichten auftreten, heißt konkret: Die Reisemappe wird ein wenig dicker.

Diese konkrete Veränderung ist völlig ohne Belang. Haben Sie schon einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens gelesen? Oder bei der Neuschaffung der Datenschutzgrundverordnung eines der übersandten Formulare oder der via E-Mail überstellten Zustimmungserklärungen?

Die Rechtssituation ändert sich. Darüber machen sich aber die meisten Menschen während des Buchungsvorgangs keinerlei Gedanken.

123recht.de: Gilt die EU-Pauschalreiserichtlinie nur für Verbraucher?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Richtlinie verwendet den Begriff „Reisender“, um Missverständnissen vorzubeugen. Hiermit sind nicht nur klassische Verbraucher, sondern auch Vertreter kleinerer Unternehmen, die die Reise für sich oder Mitarbeiter buchen, sowie Geschäftsleute gemeint. Nicht zum betroffenen Personenkreis sollen gehören andere Reiseunternehmen, oder Werbereisen eines Unternehmens, aber auch der Business-to-Business Bereich (B2B) wird nicht von der EU-Pauschalreiserichtlinie umfasst.

123recht.de: Gilt die Regelung auch schon für Buchungen, die vor dem 1. Juli gemacht wordensind?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Nein, für alle Buchungen bis zum 30.06.2018 ist weiterhin das alte Reiserecht anwendbar.

"Das Spannende ist der Gerichtsstand"

123recht.de: Gilt die Regelung für alle Arten von Reisen oder gibt es Ausnahmen?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Neufassung gilt eben nur für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Für alle Arten von Verträgen, die zusammen Teil einer Pauschalreise sein können (Transport, Unterbringung, Miete von Kfz, touristische Leistungen wie Besichtigung etc.) gelten bei einzelner Buchung weiterhin die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Dies kann der Beherbergungsvertrag sein, oder auch ein Mietvertrag.

Das Spannende hierbei ist insbesondere der Gerichtsstand. Erst vor kurzem hatte ich einen Mandanten, der mit seinem Urlaub unzufrieden war. Er hatte sich von einem Reisebüro eine Reise raussuchen lassen und sich dann die einzelnen Leistungen selbst zusammengebucht, ohne die Reise vom Reisebüro anzunehmen. Das heißt, unter anderem hat er im 5 Sterne Hotel in der Türkei für 14-Tage für die Großfamilie (12 Personen plus Kinder) für insgesamt über 8.000 € Zimmer gebucht.

Vor Ort angekommen, entpuppte sich das Paradies als Ungeziefer verseuchte Kloake. Er wollte sein Geld zurück. Hätte er für wenige Euro mehr beim Reisebüro gebucht, hätte ich vor Ort das Reisebüro verklagt, und sicherlich eine erhebliche Summezurück verlangen können.

Ein Hotel in der Türkei nach türkischem Recht vor einem türkischen Gericht mit der Gerichtssprache Türkisch zu verklagen, habe ich abgelehnt. Hier wäre der Mandant durch die Pauschalreiserichtlinie sehr gut geschützt gewesen.

123recht.de: Was gilt jetzt, wenn es mal nicht so läuft wie gedacht? Die Reise kann doch nicht angetreten werden, oder sie wurde durchgeführt, aber es gab Mängel. Sagt die EU-Pauschalreiserichtlinie etwas dazu?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Richtlinie macht hier durchaus Ausführungen, diese sind allerdings nicht so weit greifend wie viele dies erwartet oder gewünscht haben. Eine der rechtlich äußerst bedeutsamen und bei der Verabschiedung auch stark umstrittenen Regelungen befasst sich mit dem Recht zur Preiserhöhung. Unter ganz bestimmten Umständen ist der Reiseveranstalter nunmehr berechtigt, den Reisepreis einseitig um bis zu 8% zu erhöhen.

In der Praxis halte ich das für vergleichsweise bedeutungslos. Dieses Recht ist nicht neu. Bislang durfte der Reisepreis lediglich um 5 % erhöht werden. Es ist die absolute Ausnahme, dass der Reiseveranstalter hiervon Gebrauch macht. Erstens ist das ganz schlechte Werbung, weil der Reisende sich über den Tisch gezogen fühlt. Zweitens sind die entstehenden Kosten zu hoch. Der Reisende hat nämlich das Recht, von der Reise zurückzutreten.

Dies führt nicht nur dazu, dass ein Platz im Flugzeug leer bleibt, aber bezahlt werden muss. Der Reisende hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen. Würde ein Veranstalter seine Preise erhöhen und nur jeder zehnte Reisende würde von seinen Schadensersatzrechten Gebrauch machen, so wäre dies für den Veranstalter teurer als eine Gewinneinbuße hinzunehmen, die ihn aufgrund unvorhergesehener Preiserhöhungen treffen.

Diejenigen Umstände, die wirklich zu einem finanziellen Schaden beim Reiseveranstalter führen würden, zum Beispiel Terrorgefahr, Überschwemmung etc. gelten als "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände", früher "höhere Gewalt", und ermöglichen einen Rücktritt, ohne dass der Veranstalter sich schadensersatzpflichtig macht. Anders als bisher können allerdings die Stornierungskosten nicht mehr zwischen Veranstalter und Reisendem geteilt werden, sondern sind vom Veranstalter alleine zu tragen. Insoweit ist also eine Verbesserung für den Reisenden eingetreten.

123recht.de: Was ist mit der Stornierung?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Ein Rücktritt (eine Stornierung) von Seiten des Reisenden ist nach wie vor möglich. Allerdings setzt er sich damit nach wie vor einem Anspruch auf Schadensersatz aus. Insbesondere bei Reisen mit Flügen ist dies nicht zu unterschätzen. Die Umbuchungen sind hier so teuer, dass oft der gesamte Flugpreis einbehalten werden kann.

Längere Verjährung bei Reisemängeln

123recht.de: Gibt es etwas Neues zu Reisemängeln?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Kaum, den tatsächlich relevanten Teil des Reiserechts hat der Gesetzgeber weitgehend unangetastet gelassen. Die Reisemängel sind nach wie vor der häufigste Grund für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die "vereinbarte Beschaffenheit" hat. Dabei gilt auch als vereinbart, was als üblich anzusehen ist. Also dass kein Ungeziefer das Hotelzimmer belagert, muss nicht ausdrücklich vereinbart sein.

Die häufigsten Fälle für Reisemängel sind verspätete Flüge, fehlende oder beschädigte Koffer, falsche Versprechungen bei der Hotelbeschreibung, zum Beispiel 3 Sterne statt der versprochenen 5, kein Meerblick oder Zimmer, die nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Dies führt mich auch zu einer Veränderung von der ich noch nicht weiß, wie praktisch relevant sie sein wird: Die Verjährung von Ansprüchen.

Wenn ich von einem Mandaten angerufen werde, habe ich oft das Gefühl, dass dieser den Koffer noch im Flur stehen und die Schuhe noch an hat. Es wird fürchterlich geschimpft und der Wille geäußert, den Reiseveranstalter unbedingt vor Gericht zu zerren. Diese Wut ist dann häufig schon zur Besprechung zwei Tage später verraucht. Die neue Verjährung lässt jetzt eine Geltendmachung der Ansprüche für 2 Jahre zu.Bisher war dies nur einen Monat lang möglich. Wie praktisch relevant dies sein wird, muss sich noch herausstellen. In jedem Fall ist es eine Stärkung der Position des Reisenden.

"Ganz klar versäumt hat der Gesetzgeber die Schaffung eines Insolvenzschutzes"

123recht.de: Verbraucherschützer sehen die Änderung kritisch. Haben die Verbraucher jetzt nicht mehr Rechte?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Wie bereits gesagt stand der Verbraucherschutz nicht im Vordergrund der Richtlinie. Abgesehen davon ist mir kein Gesetz bekannt, das Verbraucherschützer nicht wenigstens als zu kurz gegriffen kritisiert hätten. Mosern ist schließlich auch deren Beruf. Tatsächlich weist die neue Pauschalreiserichtlinie einige schwere Mängel auf. Diese Mängel sind nicht neu, waren also auch dem Gesetzgeber bekannt und wurden nicht behoben.

Wie gesagt, war dies auch nicht Zielrichtung der Richtlinienumsetzung. An dieser Stelle will ich aber nicht in die Reihen der Kritiker eintreten. Eine europäische Richtlinie ist ein Entwurf, der dann vom nationalen Gesetzgeber in die jeweils bestehenden Rechtsordnungen umgesetzt werden muss. Das ist schwierig. Zwischen Deutschland und Frankreich gibt es da wenige Probleme. Historisch betrachtet sind unsere Rechtsordnungen sehr ähnlich und haben sich immer wieder gegenseitig beeinflusst und bereichert.

Schon mit Groß-Britannien wird es sehr viel komplizierter. Als die Briten den Brexit beschlossen haben, mussten 40.000 Regelungen der EU übernommen werden. Kein Rechtssystem innerhalb der EU kann noch ohne diese Regelungen existieren. Jetzt stellen Sie sich einmal vor, Sie sollen eine Regelung finden, die 28 Staaten zusagt. Staaten, die völlig unterschiedlich sind. Auch in ihren natürlichen Gegebenheiten.

123recht.de: Können Sie ein Beispiel nennen?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Österreich hat kein Interesse an der Hochseefischerei oder touristischen Regelungen hierzu. Für Schweden ist das der wichtigste Bestandteil. Wenn Sie in Spanien oder Italien im Urlaub sind, sollten Sie mal in irgendeine Straße einer beliebigen Stadt gehen und an den Häusern nach oben schauen. Jedem deutschen Elektriker sträuben sich die Haare, wenn er diese Konstruktionen sieht, mit denen Stromleitungen hier verlegt werden. Versuchen Sie mal hier eine gemeinsame Regelung zu finden, die nicht von Deutschland als Herabsetzung der Standards und von Spanien nicht als Schikane empfunden wird.

Wenn ich diese Stromleitungen betrachte, bin ich immer wieder demütig und dankbar, wie vielfältig die gemeinsam erreichten Normen bereits unser Leben bestimmen. Hier einen Verbraucherschutz einzubauen, der von allen Seiten als angemessen betrachtet wird, ist schwierig. Insbesondere für Deutschland, das bei diesem Thema aufschreit, wie kaum ein anderes Land.

Ganz klar versäumt hat der Gesetzgeber die Schaffung eines Insolvenzschutzes für den Verbraucher. Schauen Sie sich die Pleite von Air-Berlin an, und welche Folgen das für den Verbraucher hatte. Es ist mir, und nicht nur mir, ein völliges Rätsel, warum hier nicht wenigstens ganz grundlegende Regelungen geschaffen wurden. Regelungen, die von Verbraucherschützern als nicht weitgehend genug kritisiert worden wären, auf die man aber in Zukunft hätte aufbauen können. Angesichts der Dauer, die ein solches Verfahren hat, ist es schade, dass wir wohl 30 Jahre werden warten müssen, bis hier angemessene Regelungen gefunden werden.

"Kleinere Unternehmen werden vor große Probleme gestellt"

123recht.de: Hat die Richtlinie Folgen für Veranstalter? Ändert sich etwas bezüglich der Haftung und Pflichten?

Rechtsanwalt Krueckemeyer: Die Folgen für den Veranstalter, oder besser den Reiseunternehmer, sind ungleich höher, als für den Verbraucher. Ähnlich wie schon mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung im Mai dieses Jahres werden insbesondere kleinere Unternehmen hier vor große Aufgaben gestellt. Es werden sehr umfassende Informationspflichten von den Reiseunternehmern verlangt.

Größere Onlineunternehmen lassen sich die schreiben und mit einem Klick oder Haken bestätigen. Kleinere Unternehmen werden vor große Probleme gestellt, sich ein Informationsblatt zu erstellen und dieses dann dem Kunden mitzugeben.

Besonders ärgerlich ist in diesem Zusammenhang natürlich, dass kaum jemand diese Zettel lesen wird. Dennoch muss der Empfang quittiert werden, da der Reiseunternehmer in der Beweispflicht ist. Erfolgt eine Übergabe nicht, oder kann der Unternehmer dies nicht beweisen, gilt die Information als nicht erfolgt und alle zusätzlich entstehenden Gebühren, Entgelte oder sonstige Kosten sind vom Reiseveranstalter zu zahlen.

Die Informationspflicht ist aber erheblich weiter gefasst. So ist zum Beispiel ausdrücklich über die Sprache, in der touristische Leistungen erbracht werden, zu informieren. Erfolgt eine Information nicht, kann der Reisende Schadensersatz fordern, wenn er mit der Sprache nicht einverstanden war. Dies öffnet natürlich dem Missbrauch durch den Verbraucher Tür und Tor. Dieser kann schließlich immer behaupten, er sei davon ausgegangen, die Führung erfolge in der Landessprache oder eben in seiner Muttersprache, je nachdem, was ihm Schadensersatzansprüche zusichert. Dem kann der Unternehmer nur durch sauber dokumentierte Information entgehen.

Sicherlich wird die neue Richtlinie gerade zu Anfang zu einiger Verwirrung auch unter Anwälten und Richtern führen. Alle bislang gesprochenen Urteile, die die Abgrenzung von verbundenen Reiseleistungen und Pauschalreisen betreffen, sind hinfällig. Da das Internet nicht vergisst, werden diese Urteile aber weiterhin auf diversen Plattformen auftauchen und zur Verwirrung führen.

123recht.de: Vielen Dank für dir Informationen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Kurze Darstellung zur Entwicklung des Reiserecht
Reiserecht Entschädigungszahlung bei verspätetem Ersatzflug