Die Grenzbebauung

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Was müssen Eigentümer bei Bauten an der Grenze zum Nachbarn beachten?

Grenzstreitigkeiten sind einer der größten Konfliktbereich zwischen Nachbarn überhaupt. Wo darf man eine Mauer errichten? Wie nah an die Grenze ist noch erlaubt, was droht, wenn man buchstäblich über das Ziel, die Grenze, hinaus schießt? Rechtsanwalt Daniel Hesterberg erläutert im Interview mit 123recht.de, was es alles zu beachten gibt.

123recht.de: Herr Hesterberg, was ist eine Grenzbebauung und wann liegt diese vor?

Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Hesterberg: Dies ist eine direkt an der Grenze (oder in einem geringeren Grenzabstand, als der, der gesetzlich vorgeschrieben ist) zum Nachbarn errichtete bauliche Anlage, was bestimmte Pflichten auf Seiten des Eigentümers der Grenzbebauung auslöst wie auch Rechte auf Seiten des Nachbarn. Die Einzelheiten sind je nach Bundesland teils unterschiedlich.

Erste Hilfestellungen geben Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer

123recht.de: Wo ist das geregelt?

Rechtsanwalt Hesterberg: Regelungen dazu finden sich insbesondere in den Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer (besondere landesrechtliche Regelungen des Zivilrechts), manchmal auch im Natur- und Immissionsschutzrecht, also im Umweltrecht.

Baugenehmigungen sind nicht immer notwendig

123recht.de: Benötigt man immer zwingend eine Baugenehmigung für eine Grenzbebauung?

Rechtsanwalt Hesterberg: Es kommt auf die Eigenschaft der Grenzbebauung an. Zum Beispiel sind kleinere baulichen Anlagen auch ohne Baugenehmigung möglich, etwa Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m oder auch Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m².

123recht.de: Gibt es Ausnahmen von diesen Regelungen?

Rechtsanwalt Hesterberg: Jede Landesbauordnung sieht eine Vorschrift für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben vor, in der enumerativ aufgezählt ist, für welche Bauvorhaben das gilt, die dann keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Die gibt es zudem insbesondere in gemeindlichen Satzungen wie in erster Linie örtlichen Bebauungsplänen, die Abweichendes vorsehen können, was bis hin zu einem gänzlichen Verbot gehen kann. Das ist aber selten.

123recht.de: Was muss man bei Garagen, Carports und Gartenhäusern bezüglich Abstandsflächen beachten?

Rechtsanwalt Hesterberg: Hier gilt (am Beispiel von der Landesbauordnung des Landes NRW, was in allen Bundesländern sehr ähnlich oder gleich bestimmt ist) eine Sonderregelung: In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, zulässig.

123recht.de: Gibt es Besonderheiten, die beim Einbau von Fenstern beachtet werden müssen?

Rechtsanwalt Hesterberg: Ja, auch die gibt es nach der jeweiligen Landesbauordnung bei den Regelungen der allgemeinen Abstandsflächen, aber mitunter zudem nach dem entsprechenden Nachbarrechtsgesetz, hier z. B. in Baden-Württemberg, wo der Abstand von Lichtöffnungen näher bestimmt ist: Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen. Das gilt aber nicht für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind. Auch gilt das nicht, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Landesbauordnung, zulässig ist.

123recht.de: Was gilt bei Mauern und Zäunen?

Rechtsanwalt Hesterberg: Hier ist dieses insbesondere in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer näher bestimmt, was Grenzeinrichtungen und Nachbarwände anbelangt. Diese Normen bestimmen Abstand, Art und Länge bzw. die Höhe.

123recht.de: Spielt auch die Höhe der Grenzbebauung eine Rolle?

Rechtsanwalt Hesterberg: Die spielt für den Abstand und der Frage der Baugenehmigungspflicht eine entscheidende Rolle. Zudem kann ein Bebauungsplan eine bestimmte Höhe vorsehen.

Nachbarn sind bei genehmigungspflichtigen Bauten zu beteiligen

123recht.de: Muss der Nachbar einer Grenzbebauung zustimmen?

Rechtsanwalt Hesterberg: Sofern nicht die vorerwähnte Befreiung eingreift, sind die Nachbarn von dem Baurechtsamt zu beteiligen, anzuhören und haben gegebenenfalls zuzustimmen. Wenn legale Zustände nur mit Zustimmung des Nachbarn erreicht werden können, wird dieses regelmäßig im Rahmen einer so genannten Baulast im Baulastenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes eingetragen, was es in fast allen Bundesländern gibt.

123recht.de: Gibt es Fälle, in denen auf die Zustimmung des Nachbarn verzichtet werden kann?

Rechtsanwalt Hesterberg: Wenn die Länge, Höhe und Abstandsflächen der Grenzeinrichtung nach Recht und Gesetz eingehalten wurde, insbesondere ein genehmigungsfreies Vorhaben vorliegt, ist die Zustimmung des Nachbarn entbehrlich, da dann dessen Beeinträchtigung ausscheidet.

123recht.de: Was gilt bei Altbauten, die so bereits von einem ehemaligen Eigentümer errichtet wurden, gibt es da so etwas wie Bestandsschutz?

Rechtsanwalt Hesterberg: Es gibt hier durchaus mitunter gesetzliche Bestimmungen, die Altfälle erfassen und eine Übergangsregelung für eine gewisse Zeit vorsehen. Das ist aber eher selten, genau wie ein Bestandsschutz. Letzterer ist allerdings durchaus denkbar und möglich, da es teilweise sehr alte Grenzbebauungen gibt, die nur etwa dann angepasst werden müssen, wenn zwingende Gründe wie etwa der Brandschutz oder aus sonstigen Sicherheitsaspekten vorliegen und das dem neuen Recht angepasst werden muss.

Illegalen Grenzbauten droht der Abriss

123recht.de: Was droht im schlimmsten Fall?

Rechtsanwalt Hesterberg: Bei einer illegalen Grenzbebauung kann das Baurechtsamt von Amts wegen oder aufgrund des nachbarrechtlichen Anspruchs auf bauordnungsbehördliches Einschreiten einen Rückbau, eine Anpassung bzw. einen Abriss fordern, was zudem bußgeldbewehrt ist. Wird dem nicht Folge geleistet, kann das im Wege der Ersatzvornahme kostenpflichtig zu Lasten des Eigentümers vom Baurechtsamt vorgenommen werden.

123recht.de: Wir bedanken uns ganz herzlich für das informative Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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