Die Patientenverfügung - für wen ist sie bindend?

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Form, Widerruf, Bestimmtheit einer Patientenverfügung - Was ist dabei zu beachten?

Die Patientenverfügung bestimmt, welche medizinischen Maßnahmen wie z.B. Wiederbelebung bei einem Notfall erfolgen sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, dies zu entscheiden. Dabei gibt es einiges zu beachten, etwa die Form, die Bestimmtheit aber auch die Widerrufsmöglichkeit. Und was gilt, wenn die Patientenverfügung nicht beachtet wird? Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Anette Oberhauser erklärt im Interview mit 123recht.de, was es beim Thema Patientenverfügung zu beachten gilt.

"Die Patientenverfügung richtet sich an alle Personen, die an ärztlichen Maßnahmen beteiligt sind"

123recht.de:Frau Oberhauser, was ist eine Patientenverfügung?

Anette Oberhauser
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Fachanwältin für Medizinrecht
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Rechtsanwältin Oberhauser: Der Begriff der Patientenverfügung ist mittlerweile gesetzlich geregelt und zwar im § 1901a BGB. Dort gibt es auch eine so genannte gesetzliche Legaldefinition der Patientenverfügung, diese lautet:

„Hat ein einwilligungsfähiger volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bestehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe eingewilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer den Willen des Betreuten Auszug und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung ist an alle an dem Entscheidungsprozess über die in Frage stehende ärztliche Maßnahme beteiligten Personen gerichtet. Adressaten einer Patientenverfügung sind daher insbesondere Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigte, aber auch Richterinnen und Richter.“

Arbeitgeber unterliegen nicht der Patientenverfügung

123recht.de: Gilt die Patientenverfügung damit auch für Erstretter? Sind betriebliche Erstrettern oder der Arbeitgeber als Dienstherr an die Patientenverfügung gebunden, wenn man auf der Arbeit zusammenbricht?

Rechtsanwältin Oberhauser: Die Patientenverfügung richtet sich ja an alle Personen, die an dem Entscheidungsprozess über die konkret in Frage stehende ärztliche Maßnahme beteiligt sind. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht an der Entscheidung über die konkrete ärztliche Maßnahme beteiligt. Den Arbeitgeber trifft aber die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, diese betrifft insbesondere auch die Gesundheit und das Wohlergehen seiner Mitarbeiter. Dem Arbeitergeber kann insoweit also nicht untersagt werden, dass er für den Fall, dass ein Arbeitnehmer auf der Arbeit zusammenbricht, Hilfe holt.

Würde der Arbeitgeber dies nicht wollen, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Mitarbeiter. Soweit nun der Erstretter gerufen wird und dieser Erstretter kein Arzt ist, kann auch diesem grundsätzlich nicht verwehrt werden, dass er Sie zumindest erstbehandelt. Sollte der Fall eintreten, dass Sie zusammenbrechen und ohnmächtig oder sogar ins Koma fallen und ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, könnte aber die Patientenverfügung relevant werden. Wenn nämlich dann der Erstretter, beziehungsweise der Arbeitgeber einen Arzt verständigen muss, dann muss der Arzt, da Sie ja in diesem Zeitpunkt einwilligungsunfähig sind, grundsätzlich die Patientenverfügung und das, was Sie darin geregelt haben, beachten.

123recht.de: Ich will keine Wiederbelebungsmaßnahmen, trotzdem werde ich vom Notarzt reanimiert. Muss der Arzt oder Notarzt prüfen, ob eine Patientenverfügung besteht?

Rechtsanwältin Oberhauser: In den Fällen, in denen eine Wiederbelebungsmaßnahme notwendig ist, wird im Regelfall auch eine Bewusstlosigkeit oder ein Koma vorlegen, also ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit. Für diesen Zustand sind ja grundsätzlich auch die Patientenverfügung und ihr Inhalt vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass auch in diesem Fall der Arzt/Notarzt grundsätzlich prüfen muss, ob eine Patientenverfügung vorliegt und welchen Inhalt diese hat.

Das bloße Bestehen der Patientenverfügung reicht nicht, es muss dann eben in einem zweiten Schritt genau geprüft werden, welchen Inhalt diese Patientenverfügung hat und ob die Patientenverfügung Regelungen zur Wiederbelebung in Notfällen enthält. Sofern keine spezifischen Regelungen zur Wiederbelebung der Patientenverfügung enthalten sind, muss im Einzelfall auch der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden.

Prüfung durch den Notarzt nur bei konkreten Anhaltspunkten

123recht.de: Das klingt sehr theoretisch, kein gerufener Notarzt wird doch in der Realität erst nachfragen, ob es eine Patientenverfügung gibt bzw. diese prüfen, besonders wenn es um Leben und Tod geht?

Rechtsanwältin Oberhauser: Die Fragen betreffen die Problematik, ob ein Notarzt vor einer Wiederbelebungsmaßnahme prüfen muss, ob eine Patientenverfügung vorliegt bei einer Person, die eigentlich keine Wiederbelebungsmaßnahmen mehr möchte.

Wegen der Dringlichkeit der Wiederbelebungsmaßnahmen wird der herbeigerufene Notarzt selbstverständlich in der Praxis nicht standardmäßig prüfen, ob eine Patientenverfügung beim Betroffenen vorliegt. Diese Frage wird sich in der Praxis nur dann stellen, wenn der Notarzt konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Patientenverfügung besteht, die auch Verfügungen im Hinblick auf Wiederbelebungsmaßnahmen enthält. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn noch eine Person anwesend ist, die Kenntnis von einer bestehenden Patientenverfügung hat.

Auch wird der Notarzt nur im Ausnahmefall prüfen, ob die Wiederbelebungsmaßnahme dem Willen bzw. dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Eine derartige Prüfung des Willens des Betroffenen ist grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn es auch hierfür wieder tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die für den Notarzt erkennbar sind, dass der Betroffene Wiederbelebungsmaßnahmen oder bestimmte ärztliche Maßnahmen im Notfall nicht möchte. Ansonsten kann der Notarzt selbstverständlich davon ausgehen, dass eine Wiederbelebungsmaßnahme im Interesse und Willen des Betroffenen steht.

Das Leben ist kein Schaden

123recht.de: Also muss jeder Arzt abwägen, ob er sich einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar macht oder ob er sich Schadenersatzpflichtig macht?

Rechtsanwältin Oberhauser: Wenn der Notarzt Wiederbelebungsmaßnahmen durchführt und den Betroffenen erfolgreich wiederbelebt, obwohl eine entsprechende Patientenverfügung dies ausschließt, ist fraglich, ob sich der Notarzt im konkreten Fall schadensersatzpflichtig macht. Fraglich dürfte insoweit schon sein, ob der Notarzt fahrlässig eine Pflicht verletzt, wenn für ihn gar nicht erkennbar und vorhersehbar war, dass eine Patientenverfügung besteht oder dass die Wiederbelebungsmaßnahme dem Willen oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen widerspricht. Hinzu kommt, dass in diesem Fall wohl auch kein Schaden eingetreten ist. Der Betroffene wurde erfolgreich wiederbelebt und ist nun am Leben.

Die Rechtsprechung sieht das Leben an sich nicht als Schaden an. Wenn der Notarzt aber irrigerweise annimmt, dass eine Patientenverfügung vorliegt, die ihm Wiederbelebungsmaßnahmen verbietet und er dann keine Wiederbelebungsmaßnahmen vornimmt, sodass der Betroffene stirbt, wird im Regelfall aber auch keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach dem § 323c StGB vorliegen. Es liegt dann insoweit ein bedeutsamer Irrtum des Notarztes vor, der der Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB entgegensteht.

Bei Missachtung der Patientenverfügung droht dem Arzt Schadenersatz

123recht.de: Was droht Ärzten, wenn sie eine Patientenverfügung missachten?

Rechtsanwältin Oberhauser: Wenn eine wirksame Patientenverfügung vorliegt und auch den Fall umfasst, den der Arzt konkret zu entscheiden hat, muss er grundsätzlich den Verfügungen der Patientenverfügung folgen. Tut er dies nicht, so kann er sich, soweit es sich um einen niedergelassenen Vertragsarzt handelt, grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Patienten machen, durch die Missachtung der Patientenverfügung macht er sich gleichzeitig auch der Verletzung einer standesrechtlichen Berufspflicht schuldig und kann von seiner zuständigen Ärztekammer sanktioniert werden.

Dies kann zu einer Verwarnung oder im Einzelfall zu einer Geldbuße führen, in ganz extremen Ausnahmefällen könnte die Missachtung der Patientenverfügung auch zu einem Entzug der Vertragsarzttätigkeit führen. Sollte der entscheidende Arzt angestellt sein in einem Krankenhaus, dann kann eine Missachtung der Patientenverfügung auch zu einer Abmahnung des Arztes führen. Die Rechtsprechung hat Selbstbestimmungsrechte gestärkt.

Patientenverfügungen sollten schriftlich erfolgen

123recht.de: Wie sollte eine Patientenverfügung abgefasst werden und was gilt, wenn meine Patientenverfügung unwirksam ist? Zählt mein Wille dann nicht mehr?

Rechtsanwältin Oberhauser: Die Patientenverfügung hat schriftlich zu erfolgen, dies ergibt sich aus dem § 1901a Abs. 1 BGB. Schriftform bedeutet in dem Fall, dass es ausreicht, wenn die Patientenverfügung z.B. getippt wurde. Notwendig zur Wirksamkeit der Patientenverfügung ist aber, dass dieser getippte Text, am besten versehen mit Ort und Datum, handschriftlich vom Verfügenden unterschrieben wird, also mit Vor- und Nachnamen in seiner Handschrift. Dabei müssen auch die typischen Charakterzüge der Handschrift erkennbar sein. Ist die Patientenverfügung aber unwirksam, so gibt es für diesen Fall eine Regelung im § 1901a Abs. 2 BGB. Dort steht:

„Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethisch oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“

Dies bedeutet, auch wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliegt, muss der Wille des Patienten, wenn er sich irgendwie nach außen geäußert hat, im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Betroffenen ermittelt werden. Wenn sich also der Betroffene schon früher einmal gegenüber Angehörigen oder Bekannten geäußert hat, dass er für bestimmte Situationen der Einwilligungsunfähigkeit keine bestimmten ärztlichen Maßnahmen mehr möchte, so sind auch diese Äußerungen grundsätzlich im Rahmen des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigen und der mutmaßliche Willen, soweit er konkret belegt werden kann, muss dann entsprechend berücksichtigt werden.

Keine Patientenverfügung für Minderjährige

123recht.de: Gibt es Besonderheiten, wenn der Verfügende noch nicht volljährig ist?

Rechtsanwältin Oberhauser: Eine Patientenverfügung kann nur von einer volljährigen Person errichtet werden. Volljährigkeit tritt gemäß § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Auch bei Einhaltung aller sonstigen Voraussetzung kann ein minderjähriger keine wirksame Patientenverfügung errichten. Auch Eltern können keine Patientenverfügung in Vertretung für Minderjährige errichten. Eine von einem einwilligungsfähigen minderjährigen unwirksam verfasste Patientenverfügung wird nicht mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch wirksam.

Ohne Bestimmtheit ist die Patientenverfügung nicht bindend

123recht.de: Bei Patientenverfügungen ist die Bestimmtheit entscheidend. Was bedeutet das?

Rechtsanwältin Oberhauser: Damit eine Patientenverfügung unmittelbar bindende Wirkung hat, müssen die Festlegungen in Bezug auf bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe erfolgen. Das Bestimmtheitserfordernis soll sicherstellen, dass das vom aktuell einwilligungsunfähigen Patienten in der Vergangenheit erklärte auch das von diesem tatsächlich gewollte darstellt und von den Beteiligten beachtet wird.

Das Bestimmtheitsgebot soll insbesondere auch einen Beitrag dazu leisten, dass sich der Verfasser einer Patientenverfügung in einem gewissen Maße tatsächlich mit der Situation und der Entscheidungssituation seiner Patientenverfügung auseinandersetzt. Der Bestimmtheitsgrundsatz bedeutet insoweit auch, dass neben der hinreichenden konkret beschriebenen ärztlichen Maßnahme auch die Behandlungssituation, in der sie gelten soll, konkret beschrieben werden muss.

Es gilt insoweit ein zweigleisiger Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Patientenverfügung genügt diesem, wenn sie einerseits konkret die Behandlungssituation beschreibt in der sie gelten soll (Situationsbeschreibung) und andererseits die ärztliche Maßnahme genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt (Handlungsanweisung, etwa durch Angaben zu Schmerzsymptombehandlung, künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotikagabe und Dialyse).

123recht.de: Muss ich die Patientenverfügung hinterlegen, wenn ja wo?

Rechtsanwältin Oberhauser: Bei der Bundesnotarkammer gibt es ein so genanntes Zentrales Vorsorgeregister. In dieses Zentrale Vorsorgeregister können nach § 78a Bundesnotarordnung Angaben über Vorsorgevollmachten (Vollmachtgeber, Bevollmächtigter, Inhalt der Vollmacht und Betreuungsverfügung erfasst werden). Nach geltender Rechtslage können auch isolierte Patientenverfügungen dort erfasst werden. Soweit eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert wird, ist auch eine gemeinsame Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister möglich.

123recht.de: Haben Angehörige bei den medizinischen Maßnahmen ein Mitspracherecht?

Rechtsanwältin Oberhauser: Besteht eine wirksame Patientenverfügung und ist zugleich ein Angehöriger Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen, so muss der Arzt bei der Entscheidung, ob er die letzten medizinischen Maßnahmen trifft, auch grundsätzlich den Betreuer beziehungsweise Vorsorgebevollmächtigten miteinbeziehen. Es muss deshalb in einem dialogischen Prozess mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten die vom Arzt angebotene medizinisch indizierte Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens erörtert werden.

Die Angehörigen haben auch dann in gewisser Weise ein Mitspracherecht, wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Nach § 1901a Abs. 2 BGB ist ja dann der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu ermitteln und dabei können Äußerungen des Betroffenen gegenüber Angehörigen durchaus von Bedeutung sein. Die Aussagen von Angehörigen können dann dazu beitragen, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln.

Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden

123recht.de: Kann ich die Patientenverfügung widerrufen?

Rechtsanwältin Oberhauser: Eine Patientenverfügung kann gemäß § 1901 a Abs. 1 S. 3 BGB jederzeit formlos widerrufen werden. Formlos bedeutet, dass dieser Widerruf insbesondere keiner Schriftform bedarf, der Widerruf der Patientenverfügung kann beispielsweise auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten erfolgen. Die Willensänderung muss nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Auch ein Teilwiderruf ist grundsätzlich formlos möglich. Der wirksame Widerruf einer Patientenverfügung setzt aber in jedem Fall die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Widerrufs voraus.

123recht.de: Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung?

Rechtsanwältin Oberhauser: Die Patientenverfügung ist nicht zu verwechseln mit der Vorsorgevollmacht. Durch eine Vorsorgevollmacht wird einem Bevollmächtigten nur ermächtigt, im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen für diesen in den festgelegten Bereichen zu handeln, z.B. Vermögensangelegenheiten oder Gesundheitsfürsorge. Handlungsanweisungen oder originäre Einwilligungen oder Untersagen in Bezug auf bestimmte ärztliche Maßnahmen zählt die Vorsorgevollmacht im Gegensatz zur Patientenverfügung grundsätzlich nicht. Die Vorsorgevollmacht hat auch eine andere Zielrichtung. Durch sie soll primär bestimmt werden, wer im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit für einen selbst handeln und entscheiden darf. Bei der Patientenverfügung geht es hingegen darum, für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, was in bestimmten Situationen gemacht werden darf oder eben nicht gemacht werden darf. Die Frage wer handeln darf ist nicht Gegenstand einer Patientenverfügung.

Von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind wieder Betreuungsverfügungen. Diese enthalten weder Festlegungen in Bezug auf bestimmte ärztliche Maßnahmen, noch wird darin anderen Personen eine Vollmacht erteilt. Es handelt sich bei der Betreuungsverfügung vielmehr um für das Betreuungsrecht grundsätzlich verbindliche Anweisungen des Betroffenen, wer im Fall der Notwendigkeit der Errichtung einer Betreuung zum gerichtlichen Betreuer bestellt werden soll. Möglich ist insoweit auch eine negative Betreuungsverfügung, die nur regelt, wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll.

123recht.de: Vielen Dank für die wertvollen Informationen.