Die neue EU-Urheberrechtsreform - das Ende des freien Internets?

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Besserer Rechtsschutz für Urheber oder Einschränkung von Endnutzern?

Am 6. Juni 2019 ist nach langen Verhandlungen die europäische Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in Kraft getreten. Besonders die Einführung von Uploadfiltern rufte die Kritiker auf den Plan. Was ändert sich alles und wer ist von der Reform betroffen? Ist der Zensur jetzt Tür und Tor geöffnet? Rechtsanwältin Darja Enkova betrachtet im Interview mit 123recht.de die neue Richtlinie.

123recht.de: Frau Enkova, Was regelt die Richtlinie?

Rechtsanwältin Enkova: Mit der „Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" werden Schrankenregelungen an die digitale Nutzung angepasst, ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt, die Haftungsregeln von Onlineplattformen verändert, Vereinfachungen für Forschung und Wirtschaft umgesetzt und das Urhebervertragsrecht harmonisiert.

Außerdem wurde am 17. Mai 2019 auch die „Online-SatKab-Richtlinie" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese soll den Zugang zu audiovisuellen Inhalten in Europa verbessern.

Richtlinie soll besseren Schutz der Urheber gewährleisten

123recht.de: Welche Folgen haben die neuen Regelungen?

Rechtsanwältin Enkova: Die Rechte Kreativer sollen insgesamt besser geschützt werden. Die großen Plattformen für soziale Medien müssen mehr Verantwortung für illegale Inhalte übernehmen und Nachrichtensuchmaschinen sollen zum fairen Ausgleich zwischen ihren Rechten und den Rechten der Kreativen beitragen.

123recht.de: Welche Plattformen sind betroffen?

Rechtsanwältin Enkova: Alle sozialen Medien, die Nutzer etwas hochladen lassen, sind betroffen. Also insbesondere YouTube, Instagram, Facebook und Twitter, denn die Betreiber der Plattform haften durch die neue Urheberrechtsnovelle direkt als Täter, sobald ein Nutzer etwas hochlädt, das die Urheberrechte Dritter verletzt. Aber auch Nachrichtensuchmaschinen wie Google News sind durch das neue Leistungsschutzrecht betroffen, da sie durch die Richtlinie Artikelausschnitte nicht frei verwenden dürfen, ohne eine Lizenz beim Verlag einzuholen.

Plattformbetreiber haften direkt als Täter

123recht.de: Was wird sich in Deutschland konkret ändern?

Rechtsanwältin Enkova: Durch Artikel 17 der Richtlinie sollen Plattformbetreiber direkt als Täter einer Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer haften. Bislang haften die Betreiber von sozialen Plattformen in Deutschland erst ab Meldung eines Urheberrechtsverstoßes und auch dann trifft sie nur eine Löschungspflicht und keine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung. Diese Haftungsprivilegierung soll mit der Umsetzung des Artikel 17 der Richtlinie abgeschafft werden. Um urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen zu können. soll ein Plattformbetreiber künftig eine Lizenz vom Rechteinhaber erwerben.

Im Streitfall muss der Plattformbetreiber nachweisen, dass er „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind". Wird keine Lizenz erteilt, muss der Plattformbetreiber nachweisen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Lizenz zu bekommen.

123recht.de: Was ist mit dem neuen Leistungsschutzrecht?

Rechtsanwältin Enkova: Artikel 15 schreibt das „Leistungsschutzrecht" fest. Dieses regelt, dass zukünftig Nachrichtensuchmaschinen, wie zum Beispiel „Google News", an Presseverleger zahlen sollen, wenn Sie Artikelausschnitte (so genannte „Snippets") dieser Presseverlage zeigen.

In Deutschland gibt es seit 2013 bereits ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger in § 87f UrhG, jedoch wurde die bestehende deutsche Regelung als praktisch wirkungslos bezeichnet, da die meisten Verlage bislang die freie Nutzung von „Snippets" gestattet haben und die Einführung des § 87f UrhG mit Rechtsunsicherheit und Kritik verbunden war (laut kürzlich ergangener Entscheidung des Europäischem Gerichtshof ist das deutsche Leistungsschutzrecht nicht anwendbar, da der Gesetzesentwurf zuvor nicht an die EU-Kommission übermittelt wurde, es gelte aber eine Notifizierungspflicht für Gesetze, die Diente der Informationsgesellschaft regulieren, EuGH Urteil vom 12.09.2019).

Viele Kritiker meinen, dass auch die neue Regelung ins Leere laufen wird. Es bleibt abzuwarten, wie Artikel 15 der Richtlinie in das deutsche Recht eingebunden wird und ob er weitgreifende Auswirkungen als der aktuelle § 87f UrhG haben wird.

Auch hinsichtlich der Erleichterung der automatisierten Auswertung von urheberrechtlich geschützten Texten (sog. Data-Mining) und der Harmonisierung des Urhebervertragsrechts wird sich in Deutschland wohl kaum etwas ändern, da bereits einschlägige Normen im deutschen Urheberrecht vorhanden sind.

Kritiker befürchten eine flächendeckende Einführung von so genannten „UploadFiltern"

123recht.de: Im Vorfeld gab es massive Kritik an der Richtlinie. Ist die Kritik berechtigt?

Rechtsanwältin Enkova: Insbesondere wurden Artikel 15 und 17 der Richtlinie kritisiert.

Die extremen Gegner des „Artikel 13", der in der Endfassung der Richtlinie Artikel 17 heißt, befürchten die flächendeckende Einführung von so genannten „UploadFiltern" und das Ende des „freien Internets". Dabei wird übersehen, dass die Rechte der Kreativen durch die aktuellen europäischen Regularien auf sozialen Plattformen praktisch ausgehöhlt werden. Die Richtlinie gibt Kreativen mehr Rechte zurück, indem sie die großen sozialen Plattformen zur Verantwortung für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer zieht. Dies wird eine gründlichere Prüfung von Inhalten, die Nutzer von sozialen Plattformen uploaden, auf die Verletzung von Urheberrechten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen bedeuten.

Das Ende von YouTube & Co. - wie vorab oft dramatisiert wurde - würde es nicht bedeuten. Ein Upload-Filter ist eine Software, die eine Prüfung der maschinellen Datenverarbeitung durch Menschen ersetzen soll. Die Aufgabe der Software ist es, Dateien beim Hochladen zu prüfen und gegebenenfalls abzuweisen, zu verändern oder sonstige Maßnahmen zu treffen. In dem vorliegenden Kontext sollen die Upload-Filter das Hochladen von Inhalten die Rechtsgüter, wie das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht, verletzen verhindern.

Ein Anstieg der Nutzung von Upload-Filtern auf sozialen Medien wegen der Urheberrechtsreform mag zwar durchaus wahrscheinlich sein, allerdings werden Upload-Filter schon seit langem von sozialen Plattformen verwendet und sind keine neuartige Erscheinung, die erst durch die Urheberrechtsreform aufgetaucht ist. Außerdem ist ein Anstieg von Lizenzvereinbarungen, die Plattformen abschließen werden, wahrscheinlich.

Hinsichtlich des neuen Leistungsschutzrechts aus Artikel 15 der Richtlinie wird befürchtet, dass es wegen des bestehenden wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen großen und kleinen Verlagen zur Einschränkung der Medienvielfalt führen könnte. Die Kritiker führen an, dass große Plattformen nur Lizenzverträge mit großen Presse-Verlegern abschließen könnten, um ihre Kosten gering zu halten. Dies würde kleinen Presse-Verlegern wirtschaftlich schaden, da ihre Inhalte online dann nur schwer auffindbar wären, was im Übrigen auch nachteilig für den Endnutzer wäre. Weitaus wahrscheinlicher ist es wohl, dass die Umsetzung des Artikel 15 der Richtlinie keine viel weiter greifenden Folgen als § 87f UrhG haben wird.

Wie die Richtlinie sich tatsächlich auswirkt, wird erst die Umsetzung in das deutsche Recht zeigen.

123recht.de: Bis wann muss die Richtlinie umgesetzt sein?

Rechtsanwältin Enkova: Die Richtlinie muss bis zum 7. Juni 2021 in das nationale Recht umgesetzt werden.

123recht.de: Vielen Dank für das nette Gespräch.