"Ein Arzt haftet nicht für Komplikationen"

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Arzthaftung, Behandlungsfehler, Aufklärungspflicht und Beweislast - Folgen für Arzt und Patienten

"Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein." So lautet eine Passage, die Ärzte in ihrem Gelöbnis feierlich versprechen. Was aber geschieht, wenn durch die Behandlung des Arztes alles schlimmer wird? Haften Ärzte für begangene Fehler, wie sieht es mit der Beweispflicht aus? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwältin Ute Steinhilber, Fachanwältin für Medizinrecht.

123recht.de: Frau Steinhilber, was bedeutet Arzthaftung?

Rechtsanwältin Steinhilber: Unter Arzthaftungsrecht versteht man die Haftung von Ärzten für eine fehlerhafte Behandlung von Patienten durch Ärzte. Der Arzt haftet für schuldhaftes Handeln im Rahmen seiner Behandlung, daher für Behandlungsfehler gegenüber dem Patienten.

Ärzte haften für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, nicht für komplikationslose Behandlung

123recht.de: Welche Fehler umfasst das?

Rechtsanwältin Steinhilber: Ganz wichtig ist die Unterscheidung zwischen schicksalhaften Komplikationen bei einer ärztlichen Behandlung und einem Behandlungsfehler. Es gibt also keine Garantie für eine komplikationslose Behandlung bzw. Operation.

Weichen Ärzte aber in ihrer Behandlung von dem allgemein anerkannten fachlichen Standard ab, handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Treten also bei dem Patienten Schäden durch eine ärztliche Behandlung auf, die nicht dem ärztlichen Standard entsprochen hat, weil z.B. eine nicht mehr zeitgemäße Therapie oder Operationsmethode angewandt wurde, weil ein falsches Medikament verordnet wurde oder weil keine ausreichende Nachbehandlung oder Überwachung stattgefunden hat, liegt in der Regel ein schuldhaftes Handeln des Behandelnden und damit ein Behandlungsfehler vor.

Ärzte haften sowohl für Fehler in der Behandlung selbst als auch für Aufklärungsfehler über die ärztliche Behandlung.

Ärzte haben eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber Ihren Patienten

123recht.de: Also ist der Arzt verpflichtet, über Risiken einer in Frage kommenden Behandlung aufzuklären?

Rechtsanwältin Steinhilber: Ja, Ärzte müssen über die beabsichtigte Behandlung bzw. Operation aufklären. Gemeint ist damit die so genannte Eingriffs- und Risikoaufklärung, die auch als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet wird.

Der Gesetzgeber hat dies im neuen Patientenrechtegesetz folgendermaßen formuliert:

"...den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie."

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen und verständlich sein:

"...so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann."

Es ist auch über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären:

"Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können."

Neu hinzugekommen und über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend ist die nun gesetzlich geregelte Verpflichtung, dem Patienten eine Abschrift des unterzeichneten Aufklärungsbogens auszuhändigen:

"Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen."

Die Dokumentation soll in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen. Über Alternativen und über das weitere Verhalten nach der erfolgten Behandlung ist aufzuklären.

Die Beweislast liegt zunächst beim Patienten

123recht.de: Wie kann ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, wer ist beweispflichtig?

Rechtsanwältin Steinhilber: Zunächst ist von der allgemeinen gesetzlichen Haftungsregel auszugehen: Jede Person, die von einem anderen etwas verlangt, hat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und muss das auch beweisen können.

Danach tragen die Patienten die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, d.h. sie müssen, obwohl sie nicht über eine fachlich qualifizierte Ausbildung verfügen, den Nachweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers erbringen.

In dem neuen Patientenrechtegesetz sind - in Anlehnung an die schon bisher geltende Rechtsprechung - für gewisse Fallgruppen aber Beweiserleichterungen kodifiziert worden, z.B:

  • Beweislast beim "voll beherrschbaren Risiko":

    Beweislast beim "voll beherrschbaren Risiko" bedeutet, dass die Risikennicht aus der Eigenheit des menschlichen Organismus erwachsen. Der Patienthat nicht die Möglichkeit, auf die Verwirklichung des Risikos Einfluss zu nehmen, so z.B. auf die Lagerung auf dem Operationstisch und bei der Lagerung von Gewebeproben.

    Kommt es nach einem groben Behandlungsfehler zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, dann wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für die Verletzung ursächlich war.

    Das bedeutet, dass der Patient in diesem Fall nicht auch noch denZusammenhang zwischen Fehler und Körperschaden beweisen muss.

    Grob ist ein Behandlungsfehler, wenn eindeutig gegen bewährte medizinischeBehandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde, so dass das ärztliche Handeln nicht mehr verständlich erscheint.

  • Beweispflicht für ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung:

    Die Behandlungsseite ist beweispflichtig dafür, dass eine ordnungsgemäßeAufklärung und Einwilligung stattgefunden hat.

    Dies setzt voraus, dass der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seineErfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist.

  • Beweislast bei unzureichender Behandlungsdokumentation, Beweislast beim Anfängerfehler, Beweislast bei dem groben Behandlungsfehler und Beweislast beim Befunderhebungsmangel.

    Für die Anwendung dieser Spezialfälle empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwaltes für Medizinrecht.

123recht.de: Wie sollte ein betroffener Patient vorgehen, gibt es Anlaufstellen, die bei der Durchsetzung der Ansprüche helfen?

Rechtsanwältin Steinhilber: Dafür sind zunächst die vollständigen Behandlungsunterlagen anzufordern. Das Recht zur Einsichtnahme ergibt sich aus der aktuellen Berufsordnung der Ärzte:

"Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien gegen Erstattung der Kosten herauszugeben."

Patienten brauchen keinen Grund für die Einsichtnahme zu nennen. Schon zur Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen oder jedenfalls zur Einleitung weiterer Schritte wird sich der Patient um eine sachkundige Person bemühen müssen, die sowohl über medizinisches als auch juristisches Verständnis verfügt, daher um einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Für die Anspruchsbegründung sind die Patienten gehalten, den Vorwurf des Behandlungsfehlers zu formulieren.Im Weiteren wird es maßgeblich darum gehen, eine sachverständige ärztliche Stellungnahme zu dem möglichen Behandlungsfehler zu erhalten.

Die Patienten können sich an ärztliche Gutachterkommissionen bzw. Schiedsstellen bei den zuständigen Ärztekammern, an die Krankenkassen oder an private Gutachter wenden und die Ansprüche vor Gericht geltend machen.

Die Krankenkassen sind nach dem Gesetz nunmehr gehalten, die Patienten zu unterstützen. Es gibt die Möglichkeit, ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erstellen zu lassen.

Schwierigkeiten ergeben sich häufig in der Praxis mit der Akzeptanz dieser Gutachten durch die ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen, welche die Ärzte im Verfahren vertreten. Kommt es zu der Feststellung eines Behandlungsfehlers durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen, bedeutetet dies noch lange nicht, dass der Patient Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz erhält.

In vielen Fällen lehnt die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung eine Schadensregulierung ab, weil sie diese Gutachten für unzureichend oder gar falsch erachten.

Die Patienten sind dann gezwungen, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Behandlungsfehler ohne Körperschaden genügt nicht

123recht.de: Wenn der Arzt nachweislich einen Fehler gemacht hat ist die Haftungsfrage aber grundsätzlich klar, oder?

Rechtsanwältin Steinhilber: Nein, es reicht nicht aus, allein einen Behandlungsfehler nachzuweisen, zusätzlich muss ein Körperschaden sowie der ursächliche Zusammenhang zwischen der ärztlichen Behandlung und dem Körperschaden bewiesen werden.

Liegen bei dem Patienten bereits Vorerkrankungen vor oder der Schaden tritt erst viel später auf, ergeben sich deswegen häufig Probleme mit der Beweisbarkeit der Ursächlichkeit des Körperschadens mit dem Behandlungsfehler.

Gelingt der Nachweis eines Behandlungsfehlers, des Körperschadens und der Ursächlichkeit, ist demnach die Haftung des Arztes begründet, ist dann der Schaden in seinem Umfang darzulegen.

Schmerzensgeldtabellen liefern nur Anhaltspunkte für mögliche Schmerzensgeldhöhe

123recht.de: Wie hoch kann dann das Schmerzensgeld ausfallen, gibt es hierzu bindende Tabellen?

Rechtsanwältin Steinhilber: Zur Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine verbindlichen Tabellen. Es gibt verschiedene Sammlungen oder Schmerzensgeldtabellen von Schadensfällen mit Auflistung der in dem betreffenden Fall gezahlten Schmerzensgeldbeträge.

Erfahrungsgemäß wird seitens der Versicherer darauf hingewirkt, die Beträge möglichst niedrig zu halten, auch unter dem politischen Aspekt der Bezahlbarkeit des Gesundheitssystems. Die Begehrensvorstellungen der Patienten differieren in der Regel sehr von den tatsächlich gezahlten Schmerzensgeldbeträgen, jedoch handelt es sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes um Ermessensentscheidungen der Gerichte und daher um Einzelfallentscheidungen. Hierzu ist erwähnen, dass der steigende Kostendruck des Gesundheitssystems mit erheblichen Personaleinsparungen oft an der Häufung von Behandlungsfehlern mitwirkt.

123recht.de: Was wird noch ersetzt?

Die Patienten haben neben dem Schmerzensgeldanspruch Anspruch auf den Ersatz von Verdienstausfall bei länger dauernden Erkrankungen, auf Ersatz von entstandenen Zusatzkosten, z.B. Umbauarbeiten in rollstuhlgerechten Wohnraum und Ersatz für bisher selbst erbrachte Dienstleistungen im Haushalt oder für erforderliche Pflegeleistungen.

123recht.de: Wie sieht es in der Praxis aus: Lassen sich Ärzte auf Vergleiche ein oder muss meist geklagt werden?

Rechtsanwältin Steinhilber: Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. In einem Schadensfall wird diese Versicherung den Schadensfall regulieren. Der betroffene Arzt gibt gegenüber der Versicherung eine Stellungnahme ab, hat mit der eigentlichen Schadensregulierung aber wenig zu tun.

In Fällen offensichtlicher Behandlungsfehler sind die Haftpflichtversicherer eher bereit, sich mit dem Geschädigten im Rahmen eines Vergleichs zu einigen.

Der Abschluss eines Vergleichs bedeutet in der Regel, dass an den Geschädigten eine Abfindungszahlung geleistet wird. Damit ist der gesamte Schadensfall abgeschlossen. Der Vorteil eines Vergleichsabschlusses liegt in der schnelleren, meist kostengünstigeren Abwicklung. Der Nachteil ist darin zu sehen, dass Schäden, die gegebenenfalls in der Zukunft noch entstehen, damit ebenfalls abgegolten sind. Die Höhe der Abfindungszahlung stellt eine Kompromisslösung für beide Seiten dar.

Es wird in der Regel nicht die höchstmöglich erzielbare Summe gezahlt, jedoch wird ein häufig sehr langer und aufwändiger Prozess mit Prozessrisiken erspart. Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welches Vorgehen vorzugswürdig ist, auch hierbei empfiehlt sich sachkundige Beratung und Begleitung. Stellt sich die Berufshaftpflichtversicherung gegen eine außergerichtliche Einigung, bleibt dem Patienten nur die Möglichkeit der prozessualen Durchsetzung seiner Ansprüche.

"Ansprüche wegen Behandlungsfehler verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Fehlers"

123recht.de: Folgeschäden treten möglicherweise erst sehr spät auf – wie sieht es mit der Verjährung aus?

Rechtsanwältin Steinhilber: Bei unüberschaubaren Verläufen mit Gefahr der Entwicklung von Folgeschäden empfiehlt sich die Vereinbarung eines Vorbehaltes – das bedeutet, dass im Falle des Auftretens eines weiteren Schadens durch den Behandlungsfehler auch dieser Schaden ersetzt wird.

Da bei einem Behandlungsfehler keine Wiederherstellung der Gesundheit möglich ist, bezieht sich Schadensersatz grundsätzlich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.

Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Fehlers, berechnet jeweils ab Jahresende, in dem die Kenntnis des Behandlungsfehlers vorlag.

123recht.de: Gibt es Klassiker bei Behandlungsfehlern, die häufig vorkommen?

Rechtsanwältin Steinhilber: In der Praxis werden Knie- und Hüftgelenksoperationen häufig zum Gegenstand eines Arzthaftungsfalles. Sehr hohe Schadenssummen entstehen bei Geburtsschäden, als Ursache für die lebenslängliche Pflege eines Kindes oder in Fällen, in denen ein Patient einen hohen Verlust seiner Eigenständigkeit hinzunehmen hat und überwiegend auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wobei das Schmerzensgeld dann nur einen geringeren Anteil der Schadenssumme ausmacht.

123recht.de: Vielen Dank.


Das ärtzliche Gelöbnis im Wortlaut

Leserkommentare
von Rodnick2014 am 25.08.2014 10:03:52# 1
Guten Tag,

("Rechtsanwältin Steinhilber: Ganz wichtig ist die Unterscheidung zwischen schicksalhaften Komplikationen bei einer ärztlichen Behandlung und einem Behandlungsfehler. Es gibt also keine Garantie für eine komplikationslose Behandlung bzw. Operation.!)
(!123recht.net: Also ist der Arzt verpflichtet, über Risiken einer in Frage kommenden Behandlung aufzuklären?

( "Rechtsanwältin Steinhilber: Ja, Ärzte müssen über die beabsichtigte Behandlung bzw. Operation aufklären. Gemeint ist damit die so genannte Eingriffs- und Risikoaufklärung, die auch als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet wird.")

Ich weiß, aus eigener beruflicher Praxiss, das ein operativer Eingriff nie 100% Erfolg, bzw. Komplikationslosigkeit garantiert werden kann! Das zeigt aber auch, das so ein Eingriff immer einem Glücksspiel ähnelt und die Kenntnisse und Fähigkeiten der Medizin in einer "Grauzone" operieren, bei dem das Ergebnis nicht endgültig vorher gesagt werden kann.

Zu viele Faktoren, die nicht beherrschbar sind, fließen da ein, wie:
1) die mehr oder weniger, im Aufklärungsgespräch, offen angesprochenen Risiken und Ausschlußfaktoren. Da gibt es verbale Verschleierungstaktiken, die alles"nicht so schlimm" erscheinen lassen, die, gerade bei älteren Pat. (oder sagt man jetzt "Kunden"??) so ziemlich alles positiv erscheinen lassen.
2) ob der behandelnde Arzt auch der operaierende ist, oder ob da gerade ein Assistent angelernt wird,
3) von den handwerklichen Fähigkeiten und der Tagesform des operierenden Arztes (da habe ich schon ganz gruselliges erlebt! - wobei sich mir die Frage stellt, ob das Ausschlußverfahren im Studium nur über die Uni statt finden sollte? Die Praxisbewertung müsste viel intensiver in eine Beurteilung einfließen!!),
4) und natürlich nicht zu vergessen, die Individualität des menschlichen Körpers (Patient)

Zum Thema Beweislast:

Warum bei dem Patienten? Klar, das Gesetz schreibt es so vor, aber ist das ein Grund dieses nicht umzukehren?
Da die Unterlagen alle bei dem Arzt/der Klinik vorliegen, wäre es da doch einfacher (Erklärung folgt) die Beweislast umzukehren und somit den "Fachlich Verantwortlichen" zu dem Nachweis seines fehlerfreien Handelns zu bewegen.
Jetzt zur "Einfachheit" und Versicherungen:

"Einfacher" deswegen, weil die Patienten die Laien sind und in vielen Fällen mit Hemmńissen bei der Herausgabe der Akten zu kämpfen haben, die schon eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, dadurch geht alles seinen (häufig unnötig langen) Weg.
Dann ist es so weit, das ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, aber dann mauern die Versicherungen. Da werden über Jahre Gutachten und Gegengutachten angefordert, bzw. vorgelegt, Fristen bis zum letzten Tag ausgenutzt und zum Schluss sind viele Pat. zu einem minderwertigen Vergleich berit, geben auf, oder aber versterben vorher.

Das alles ist nicht als komplette Kritik an der Medizin zu verstehen, soll aber doch einmal zum nachdenken anregen, ob das was oben geschrieben wurde noch Zeitgemäß ist!?

Gruß

Rodnick