Eine falsche Überweisung getätigt - und nun?

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Welche Ansprüche hat ein Bankkunde bei einer fehlerhaften Bank-Überweisung?

Eine Unachtsamkeit und schon ist das Geld auf dem falschen Konto gelandet. Lastschriften kann man recht einfach zurückbuchen, was aber macht man bei Überweisungen? Ist das Geld weg? 123recht.de im Gespräch mit Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender.

"Eine Überweisung ist mit dem Zugang bei Ihrem Kreditinstitut unwiderruflich"

123recht.de: Herr Faßbender, Fehler können leider auch bei einer Überweisung passieren. Was, wenn die Überweisung trotzdem ausgeführt wird? Kann ich die Überweisung einfach wie eine Lastschrift zurückgehen lassen?

Rechtsanwalt Faßbender: Nein, dass ist nicht möglich. Eine Überweisung ist mit dem Zugang bei Ihrem Kreditinstitut unwiderruflich. Dies ergibt sich aus § 675p BGB. Das Problem der Fehlüberweisung ist allerdings mit Einführung des SEPA-Verfahrens im Zahlungsverkehr entschärft worden. Bei jeder SEPA-Überweisung ist eine IBAN anzugeben. Diese ersetzt die frühere Kontonummer des Zahlungsempfängers und die Bankleitzahl der Empfängerbank. Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer, die Fehlüberweisungen aufgrund von Falscheingaben möglichst verhindern soll.

123recht.de: Wenn die falsche Überweisung trotz SEPA-Verfahrens ausgeführt wird, ist das Geld also weg?

Rechtsanwalt Faßbender: Wenn trotz des Prüfziffernsystems der IBAN eine Überweisung ausgeführt, aber unter der falschen Nummer gar kein Konto geführt wird, wird das Geld automatisch nach wenigen Tagen zurückgebucht.

In den anderen Fällen müssen Sie sich an den Empfänger der Zahlung halten. Sie haben bei einer Fehlüberweisung aufgrund einer Falscheingabe gegen Ihr Kreditinstitut keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages.

Ansprechpartner ist zunächst die Hausbank

123recht.de: Wer ist bei derartigen Problemen mein Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Faßbender: Das ist trotz des zuvor Gesagten zunächst Ihr Kreditinstitut. Wenn Sie diesem einen Nachforschungsauftrag erteilen, wendet es sich an die Empfängerbank. In der Regel hat diese den Betrag ihrem Kunden bereits gutgeschrieben. Sie wird dann den Zahlungsempfänger auffordern, Ihnen den Betrag zu erstatten.

123recht.de: Ich hatte erst kürzlich an ein Konto überwiesen, das mittlerweile anscheinend einer völlig anderen Person gehört. Meine Hausbank sagte, ich habe Pech gehabt und verwies mich an den neuen Kontoinhaber, da ich der Überweisung ja per Einverständniserklärung zugestimmt habe. Wie soll man als Kunde reagieren?

Rechtsanwalt Faßbender: In einem solchen Fall ist der Zahlungsempfänger ungerechtfertigt bereichert. Er muss Ihnen daher den Betrag zurückerstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger bereits das Geld von seinem Konto abgehoben und verbraucht haben sollte. Der bisweilen vom Empfänger vorgebrachte Einwand, er sei nicht mehr bereichert, weil das Geld ausgegeben wurde, ist meist unbeachtlich.

Zur Identitätsfeststellung bedarf es eines Nachforschungsauftrages durch die Hausbank

123recht.de: Wie erfahre ich aber in meinem Fall, wem das Konto gehört? Darf mir die Bank die Identität des Kontoinhabers mitteilen?

Rechtsanwalt Faßbender: Um den Erstattungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger durchsetzen zu können, benötigen Sie Angaben zu seiner Person.

Ihre Bank wird im Rahmen des Nachforschungsauftrages den Zahlungsweg der Überweisung mit Hilfe der Empfängerbank nachvollziehen und Sie über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. Das ergibt sich aus § 675y V BGB. Ihr Institut wird Ihnen z.B. mitteilen, dass der Zahlungsempfänger festgestellt und zur Erstattung aufgefordert wurde.

Die Bank darf Ihnen zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres die Identität des Zahlungsempfängers offenlegen. Sollte dieser aber der Aufforderung zur Erstattung nicht nachkommen und seine Weigerung auch nicht plausibel erklären, ist Ihr Interesse an der Durchsetzung Ihres Anspruchs höher zu bewerten als das des Zahlungsempfängers an einem Schutz seiner Daten. Ansonsten würde der Auskunftsanspruch, den der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt hat, nicht durchsetzbar sein.

123recht.de: Erst nach mehrfachen Nachfragen teilte die Bank mit, dass man die Zahlung gegen 30 Euro Gebühr auf einmal doch stornieren kann.

Rechtsanwalt Faßbender: Dieser Fall kommt bei beleghaften, seltener auch bei beleglosen Überweisungen vor. Grundsätzlich führen die Kreditinstitute alle Überweisungen in Echtzeit aus, also sofort nach Eingang. Dies gilt nicht für Überweisungen, die bis zum Ende der sogenannten Einlieferungsschlusszeit bzw. dem Buchungsschluss noch nicht vorliegen. Den Zeitpunkt legt das Institut für einen bestimmten Zeitraum am Abend oder bisweilen auch am Nachmittag des jeweiligen Tages fest.

Wenn Ihr Überweisungsauftrag nach dem Ende dieses Zeitpunkts eingegangen ist, kann die Bank diesen noch stornieren, sofern Sie noch am gleichen Tage einen Mitarbeiter Ihres Instituts erreichen. Dieser sollte Ihre Frage, ob wegen Überschreitens der Einlieferungsschlusszeit eine Stornierung der Überweisung noch möglich ist, ohne Zeitverzögerung beantworten können. Eine Bearbeitungsgebühr für den Aufwand der Bank ist in der genannten Höhe von EUR 30,00 noch gerechtfertigt.

Allgemein möchte ich folgenden Hinweis geben: Wenn Sie eine Überweisung am Nachmittag veranlasst haben und kurz darauf einen Fehler im Auftrag feststellen, sollten Sie sofort mit Ihrem Kreditinstitut Kontakt aufnehmen, um noch eine Stornierung des Auftrags zu erreichen. Wenn das nicht mehr möglich ist, weil die Überweisung bereits gebucht ist, hilft nur ein Nachforschungsauftrag.

Kosten für einen Nachforschungsauftrag liegen zwischen EUR 10,00 und EUR 25,00

123recht.de: Dürfen die Banken Kosten für ihre Mithilfe in Rechnung stellen?

Rechtsanwalt Faßbender: Ja, die Banken lassen sich einen Nachforschungsauftrag vergüten. Dies ist grundsätzlich zulässig, unabhängig vom Erfolg der Nachforschung. Die Gebühren liegen etwa zwischen EUR 10,00 und EUR 25,00.

123recht.de: Wenn Empfänger und IBAN nicht übereinstimmen, müsste sich das ja bei Eingabe der Überweisung leicht technisch feststellen lassen. Laut Aussage der Bank wird der Empfänger aber nicht überprüft. Warum?

Rechtsanwalt Faßbender: Wie bereits erwähnt, sollen Fehlüberweisungen durch die Prüfziffer der IBAN verhindert werden. Im Übrigen sind Kreditinstitute seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2009 nicht mehr zur Prüfung verpflichtet, ob der Name des Zahlungsempfängers und die IBAN in sich stimmig sind. Der Grund liegt in der kurzen Frist für die Ausführung von Überweisungen, die zugleich gesetzlich festgelegt wurden. Für eine elektronisch ausgeführte Überweisung gilt eine Frist von einem Tag, bei beleghafter Überweisung eine Frist von zwei Tagen.

Eine Prüfung, ob Zahlungsempfänger und IBAN zueinander passen, kann innerhalb dieses kurzen Zeitraums nicht erfolgen. Bei einer Überweisung ist für das Kreditinstitut daher allein die IBAN maßgeblich.

Bei falschen Auslandsüberweisungen hilft häufig nur der Rechtsweg

123recht.de: Was ist zu tun, wenn der Kontoinhaber im Ausland sitzt, macht das einen Unterschied?

Rechtsanwalt Faßbender: In diesem Fall kann eine Erstattung des Überweisungsbetrages schwierig werden.

Ihr Kreditinstitut ist bei der Durchführung des Nachforschungsauftrages auf die Mitwirkung der Empfängerbank angewiesen. Deren Verpflichtung zur Mitwirkung beurteilt sich bei einer grenzüberschreitenden Überweisung nach dem Recht des ausländischen Staates. Der oben erwähnte Auskunftsanspruch kann dort anders geregelt sein als in Deutschland.

Hinzu kommt, das sich auch der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht des ausländischen Staates richtet.

Wenn die Hausbank daher den Nachforschungsauftrag nicht erfüllen kann, weil die Empfängerbank nicht mitwirkt oder aber der Zahlungsempfänger den Betrag nicht erstattet, werden Geschädigte einen Rechtsanwalt einschalten und ggf. die Gerichte bemühen müssen.

Leserkommentare
von oro123 am 07.10.2014 20:25:18# 1
In Österreich kann gegen eine Gebühr von 30 euro unverzüglich rückgebucht werden.
Wie allerdings die Gebahren grenzüberschreitend sind - müsste man explizit näher befragen.

Überlege, ob man ein Konto nicht in Österreich eröffnet und von dort aus die Überweisungen
tätigt? Dank iban/bic kein Problem mehr.
    
von fb471881-8 am 05.08.2017 18:25:44# 2
Eine Überweisung zurückholen ist kein Problem. Man muss nur wissen wie :-) Kennt man die Buchungsschnitte der Banken, kann man davor ohne Probleme die Überweisung stoppen.

Nur die Gebühren muss man beachten. Eine Gebührenübersicht und die Buchungsschnitt der Banken habe ich hier zusammengetragen: https://www.bankenmaerchen.de/ueberweisung-zurueckholen/
    
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