Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Höhe, Dauer, Voraussetzungen - was müssen Arbeitnehmer wissen?

Schwere Krankheiten stellen Arbeitnehmer nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell vor Herausforderungen. Entgeltfortzahlung hat man vielleicht schon gehört, aber wie genau läuft das ab und was gibt es dabei für Arbeitnehmer zu beachten? Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler gibt im Interview mit 123recht.de Auskunft.

123recht.de: Frau Scheibeler, wo sind die Rechte von Arbeitnehmern im Krankheitsfall normiert?

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Rechtsanwältin Scheibeler: In Deutschland haben wir kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, sondern es sind verschiedene arbeitsrechtliche Themen in Einzelgesetzen normiert. Bezüglich der Zahlung des Entgeltes im Krankheitsfall gibt es seit 1994 das so genannte Entgeltfortzahlungsgesetz, das übrigens auch noch die Entgeltzahlung an Feiertagen regelt.

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende werden primär durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt

123recht.de: Auf wen findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung?

Rechtsanwältin Scheibeler: Auf Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte so wie auch auf Auszubildende, wenn die Ausbildung vergütet wird. In § 10 und 11 gibt es dann auch noch einige Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit. Dies sind Selbstständige, die in ihrer eigenen Wohnung oder einer selbst gewählten Betriebsstätte arbeiten, deren Arbeitsergebnisse dann aber von ihren Auftraggebern verwertet werden. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit hat der Gesetzgeber zu ihrem Schutz im Fall einer Erkrankung sowie an Feiertagen ergänzende Regelungen aufgenommen.

123recht.de: Welche Leistungen sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor?

Rechtsanwältin Scheibeler: Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer weiterhin Lohn erhält, wenn er erkrankt ist, an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt oder infolge einer Organspende oder Blutspende arbeitsunfähig wird. Weiterhin wird die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen geregelt.

Erkrankung muss unverschuldet sein

123recht.de: Welche Voraussetzungen müssen für Entgeltfortzahlung erfüllt sein?

Rechtsanwältin Scheibeler: Bei einer Entgeltfortzahlung an Feiertagen kommt es nur darauf an, dass die Arbeit infolge eines Feiertages ausfällt. Ist der Arbeitnehmer also vereinbarungsgemäß nur montags bis freitags tätig und fällt ein Feiertag auf einen Sonntag wie beispielsweise der 1. Mai 2022, kann ein solcher Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung verlangen. Etwas anderes ist der Fall, wenn er gemäß seines Arbeitsplans auch am Wochenende eingesetzt wird, wie beispielsweise ein Bademeister und das städtische Bad am Feiertag geschlossen wird.

Im Fall der Erkrankung muss diese zum einen unverschuldet sein, wobei die Rechtsprechung hier sehr großzügig ist. Zudem muss das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestehen. Wer also gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank wird, muss sich an die Krankenkasse wenden und Krankengeld beantragen. Auch im Fall einer Erkrankung ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer durch seine Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert wird. Wenn er also nur montags bis freitags arbeitet und dann Sonntag im Bett liegt, beispielsweise weil ihm am Samstag auf dem Jahrmarkt ein Fischbrötchen nicht bekommen ist, kann er keine Zahlung verlangen.

123recht.de: Wie lange erhalten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Rechtsanwältin Scheibeler: Wegen derselben Erkrankung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von sechs Wochen.

123recht.de: Ist es möglich, mehrfach hintereinander Entgeltfortzahlung zu erhalten?

Rechtsanwältin Scheibeler: Wegen derselben Erkrankung kann man noch ein zweites Mal Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von maximal sechs Wochen erhalten, wenn man nach der ersten Erkrankung mindestens sechs Monate wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig war oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Es kommt darauf an, dass ein Grundleiden vorhanden ist, das nicht ausgeheilt war, sondern wieder aufgetreten ist, auch wenn die Symptome der verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsphasen vielleicht anders sind. Aber auch bei gleichartigen Symptomen ist es nicht unbedingt so, dass man von derselben Erkrankung ausgehen kann. Wenn Beispiel jemand zweimal an dem Corona-Virus erkrankt, ist es auch durchaus möglich, dass der Arbeitgeber länger als sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss und das vielleicht auch schon weniger als ein halbes Jahr nach dem Ende der ersten Erkrankung, da ja die erste Erkrankung ausgeheilt war und man dann später erneut an einer anderen Virus-Variante erkrankt.

Achtung bei Überschneidungen von Krankheiten

123recht.de: Was gilt bei einer unmittelbaren neuen Erstbescheinigung nach Ablauf der sechs Wochen?

Rechtsanwältin Scheibeler: Wenn die neue Erkrankung gleichzeitig mit der alten auftritt oder aber sich die Krankheitszeiträume überschneiden, besteht nur einmal Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Wenn also jemand zunächst fünf Wochen wegen eines Unfalls ausfällt, in der fünften Woche an dem Corona-Virus erkrankt und dann weitere vier Wochen krankgeschrieben wird, muss er ab der siebten Woche Krankengeld beantragen. Es gilt dann die so genannte Einheit des Verhinderungsfalls. Etwas anderes ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder gearbeitet hat, auch wenn dies nur kurze Zeit war.

123recht.de: Gibt es Besonderheiten bezüglich des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei chronischen Krankheiten?

Rechtsanwältin Scheibeler: Auch bei einer chronischen Erkrankung wird der Fortsetzungszusammenhang zwischen einer früheren und erneut auftretenden Krankheit als gelöst angesehen, wenn mehr als sechs Monate seit der ersten Erkrankung abgelaufen sind. Anderenfalls wird im Fall einer erneuten Erkrankung geschaut, ob wegen dieser schon zweiundvierzig Tage Entgeltfortzahlung geleistet wurden oder nicht.

Arbeitnehmer erhalten ihr übliches Gehalt

123recht.de: Wie hoch fällt die Entgeltfortzahlung aus?

Rechtsanwältin Scheibeler: Der Arbeitnehmer kann das Gehalt beanspruchen, das er ohne die Erkrankung verdient hätte. Ausgenommen hiervon ist lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt, also ein Überstundenzuschlag oder Aufwendungsersatz wie beispielsweise eine Fahrtkostenerstattung. Erhält ein Arbeitnehmer Akkordlohn oder sonst eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen.

Krankmeldungen sollten unverzüglich erfolgen

123recht.de: Was müssen Arbeitnehmer bei der Krankmeldung beachten?

Rechtsanwältin Scheibeler: Die Meldung sollte so schnell wie möglich und vor Arbeitsantritt erfolgen. Man muss sich natürlich auch bei demjenigen melden, der hierfür zuständig ist. Üblicherweise ist dies der Vorgesetzte, manchmal soll zusätzlich noch die Personalabteilung informiert werden. Spätestens nach drei Kalendertagen ist auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann geregelt werden, dass bereits am ersten Tag eine solche Bescheinigung vorzulegen ist.

123recht.de: Und wenn sich die Krankheit im Ausland ereignet?

Rechtsanwältin Scheibeler: Dann gilt nichts anderes. Man muss dann im Ausland einen Arzt aufsuchen und sich eine ausländische Bescheinigung geben lassen, die das Äquivalent zur deutschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstellt. Auch muss man aus dem Ausland sich bei dem Arbeitgeber bei dem zuständigen Ansprechpartner melden. Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel ist dies inzwischen ja auch alles kein Problem mehr.

123recht.de: Hat es Konsequenzen, die ärztliche Bescheinigung nicht vorzulegen?

Rechtsanwältin Scheibeler: Der Arbeitgeber kann, solange diese nicht vorliegt, die Entgeltfortzahlung verweigern und natürlich ist dies auch eine Vertragsverletzung, die abgemahnt werden kann.

123recht.de: Sind Arbeitnehmer verpflichtet, Krankheiten vorzubeugen?

Rechtsanwältin Scheibeler: Wie bereits erwähnt, ist die Rechtsprechung hier sehr großzügig. Eine Pflicht zu gesundheitsförderndem Verhalten besteht in den seltensten Fällen und selbst bei Krankheiten in Folge von Alkoholsucht oder Drogensucht geht man davon aus, dass diese nicht verschuldet sind und ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Während eines Heilungsprozesses oder auch einer Arbeitsunfähigkeit bestehen höhere Anforderungen als bei nicht beeinträchtigter Gesundheit. Das Arbeitsverhältnis eines Arztes wurde beispielsweise einmal fristlos gekündigt, als er zum Ende einer Krankschreibung wegen einer Hirnhautentzündung in den Skiurlaub gefahren ist. Dies sogar, obwohl sein behandelnder Arzt bescheinigt hatte, dass der beabsichtigte Skiurlaub unbedenklich in Bezug auf seine Erkrankung war. Die Gerichte hielten diese Kündigung für wirksam.

Auch bei Krankheiten droht die Kündigung

123recht.de: Kann dem Arbeitnehmer bei langer oder häufiger Krankheit die Kündigung drohen? Macht es dabei einen Unterschied, ob es eine chronische Krankheit ist?

Rechtsanwältin Scheibeler: Wenn klar ist, dass ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch kündigen, beispielsweise wenn ein Dachdecker verunfallt und danach körperlich eingeschränkt ist. Natürlich wäre im Einzelfall noch zu prüfen, ob es der Arbeitsvertrag erlaubt, ihn anderweitig einzusetzen, etwa zur Erstellung von Angeboten, Begutachtungen oder als Büromitarbeiter. Denkbar wäre auch, dass ihm als milderes Mittel zunächst eine Änderungskündigung ausgesprochen wird.

Im Fall von häufigen Kurzzeiterkrankungen ist es grob gesagt so, dass ein Arbeitgeber nicht akzeptieren muss, wenn ein Arbeitnehmer im Durchschnitt länger als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig ist. Hier wird meist eine Rückschau auf die letzten drei Jahre genommen und es wird ein eine so genannte negative Prognose für die Zukunft gebildet. Der Arbeitnehmer kann dann aber seine Ärzte von der Schweigepflicht binden und argumentieren, dass verschiedene Krankheitszeiten in der Vergangenheit auf einem ausgeheilten Leiden beruhen, etwa dass er einen Unfall erlitten hat, vielleicht auch aufgrund von psychischen Problemen etwa im Rahmen einer Scheidung ausgefallen ist, die inzwischen bewältigt sind o. ä. Im Fall einer chronischen Erkrankung hingegen kann es durchaus möglich sein, dass ein Arbeitnehmer die negative Prognose nicht entkräften kann und er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses akzeptieren muss.

123recht.de: Vielen Dank für das nette Gespräch.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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