Erhebliche Gesetzesänderungen aufgrund Corona

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Coronakrise, Gesetzesänderungen, Insolvenzrecht, Mietrecht, Verbraucher, Unternehmer
4,2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Was ändert sich durch die Coronakrise für Verbraucher und Unternehmer?

Die Corona-Epidemie fordert auch die Gesetzgebung auf. In bislang beispielloser Geschwindigkeit werden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen, die erhebliche Auswirkungen auf einen breiten Kreis von Personen haben. 123recht.de hat mit Herrn Rechtsanwalt Johannes Kromer gesprochen, der sich für seine Mandanten und uns bereits eingehend mit den geänderten Gesetzestexten befasst hat.

123recht.de: Herr Kromer, zu Corona, den Maßnahmen und Auswirkungen gibt es zurzeit viele Fragen, auch rechtliche. Sie erleben in der anwaltlichen Praxis sicherlich ebenfalls eine große Verunsicherung?

Johannes Kromer
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Vertragsrecht
Preis: 60 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Rechtsanwalt Kromer: Das ist korrekt, die Mandanten haben – völlig zu Recht – viele Fragen. Es herrscht hier derzeit eine bislang unbekannte Dynamik. Politiker halten sich derzeit auf der einen Seite kaum mit Ankündigungen zurück, um Menschen und Märkte zu beruhigen und zum anderen sitzen insbesondere Unternehmer aber auch unmittelbar Betroffene sozusagen auf glühenden Kohlen. Als Anwalt gilt es dann – teils mehrfach täglich – herauszufiltern, wo es sich um reine Absichtserklärungen handelt, wo Gesetzesentwürfe vorliegen oder bereits tatsächlich verbindliche Regelungen bestehen.

123recht.de: Sie werden unseren Lesern heute einen Überblick über die jüngsten Gesetzesänderungen geben. Wie ist hier der Stand?

Rechtsanwalt Kromer: Ich habe heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ dabei. Dem sperrigen Namen lässt sich bereits entnehmen, dass es sich hier um ein Paket mit Auswirkungen in mehreren Bereichen handelt. Der – bereits erheblich im Vergleich zu einer Vorversion überarbeitete - Entwurf der Bundesregierung wurde am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz ist zwar noch nicht formal in Kraft, aber die darin enthaltenen Maßnahmen sollen bereits rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.

123recht.de: Was sind die Kernpunkte des Gesetzes?

Rechtsanwalt Kromer: Ausgangspunkt waren zum einen finanzielle Auswirkungen der Corona-Krise auf Verbraucher und Unternehmen, aber auch praktische Problematiken, z.B. im Hinblick auf Mitgliederversammlungen in Vereinen oder die Abhaltung von Gerichtsterminen.

Wir haben daher im Gesetz Regelungen betreffend Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch im Mietrecht sowie bei Darlehensverträgen. Weiter gibt es Anpassungen im Insolvenzrecht und bei zahlreichen Rechtsformen. Schließlich wird eine längere Unterbrechung von Strafprozessen ermöglicht.

Bis zum 30. Juni 2020 können Verbraucher Zahlungen bei Gefährdung des Lebensunterhalt verweigern

123recht.de: Ändert sich also etwas für jeden?

Rechtsanwalt Kromer: Nein. Ganz wesentliche zivilrechtliche Änderung ist die Einführung eines so genannten Monatoriums. Demnach kann – unter zahlreichen Voraussetzungen und Einschränkungen - das Recht in Anspruch genommen werden, Leistungen – also insbesondere Zahlungen – bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn es ansonsten aufgrund der Corona-Ausbreitung zu einer Gefährdung des Lebensunterhalts kommen würde.

123recht.de: Das gilt für alle Verträge?

Rechtsanwalt Kromer: Nein, der Gesetzgeber ist hier nochmals deutlich zurückgerudert. Zunächst soll das Recht nur Verbrauchern zustehen. Die Leistung darf auch nur verweigert werden, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, also einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Es soll auch nur für wesentliche Dauerschuldverhältnisse gelten, das sind beispielsweise Pflichtversicherungen, Stromverträge, Telefonverträge, etc. Theoretisch umfasst wären auch Mietverträge und Darlehensverträge, aber dazu gibt es speziellere Regelungen.

Gefährdung des Lebensunterhalts muss nachgewiesen werden

123recht.de: D.h. das beispielsweise konkret die Zahlung der Telefongebühren eingestellt werden könnte?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, dies könnte vorübergehend erfolgen, ohne dass der Kunde dafür Konsequenzen befürchten müsste. Allerdings ist das nicht für jedermann möglich, sondern nur, wenn ansonsten der Lebensunterhalt gefährdet wäre. Wie das in der Praxis nachzuweisen ist, ist noch unklar. Schließlich betrachtet der Gesetzgeber aber auch die andere Seite: Die Zahlungsverweigerung darf nicht erfolgen, wenn dadurch die wirtschaftliche Grundlage des Vertragspartners gefährdet würde.

123recht.de: Gibt es eine vergleichbare Regelung auch für Unternehmen?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, allerdings nur für so genannte Kleinstunternehmer. Das sind solche Unternehmen und Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu maximal EUR 2.000.000 und mit bis zu 9 Beschäftigten. Für diese gilt ebenfalls, dass Zahlungen aus vor dem 8. März 2020 abgeschlossenen wesentlichen Dauerschuldverhältnissen bis zum 30. Juni 2020 verweigert werden können. Insoweit ist erforderlich, dass das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder die Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen der Erwerbstätigkeit gefährden würde.

Keine Kündigung des Mietvertrags bei ausbleibenden Mietzahlungen bis 30. Juni 2022

123recht.de: Was gilt im Mietrecht?

Rechtsanwalt Kromer: Hier gibt es ein Kündigungsverbot bzw. eine Kündigungserschwerung. Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht allein deswegen kündigen, weil im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 die Miete nicht bezahlt wird und dies auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

123recht.de: Aber die Miete ist dennoch zu zahlen?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, wir haben hier kein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht. Dem Vermieter wird aber die „scharfe Waffe“ der Kündigung genommen. Besonders gravierend sind hier für Vermieter auch zwei Punkte: Der Kündigungsausschluss gilt bis 30. Juni 2022. Weiter verlangt der Gesetzestext zum Nachweis des Grundes der ausgebliebenen Zahlung lediglich eine Glaubhaftmachung, was juristisch weniger als ein Beweis ist.

123recht.de: Kommen wir zu den angesprochenen Kreditverträgen. Wie ist hier die Situation?

Rechtsanwalt Kromer: Verbraucherdarlehensverträge, also die klassischen Bankdarlehen an Privatpersonen. Hier werden Rückzahlungen, Zinsleistungen und Tilgungsleistungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 für jeweils 3 Monate gestundet, wenn der Kreditnehmer aufgrund der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die ihm eine Zahlung vorübergehend unzumutbar machen. Das soll laut dem Gesetzeswortlaut vor allem bei Gefahr für den angemessenen Lebensunterhalt der Fall sein.

123recht.de: Wie werden die Banken hier reagieren?

Rechtsanwalt Kromer: Der Gesetzgeber hält ausdrücklich fest, dass deswegen Kündigungen der Bank nicht zulässig sind. Außerdem soll die Bank ein Gespräch anbieten über eine mögliche Neuaufstellung des Vertrages, wobei das Gespräch ausdrücklich über „Fernkommunikationsmittel“, also hier insbesondere Telefon und Videochat, erfolgen kann.

123recht.de: Gilt dies auch für Unternehmer?

Rechtsanwalt Kromer: Laut Gesetz wird die Bundesregierung ermächtigt, den Anwendungsbereich auf Kleinstunternehmer auszudehnen.

Gesetzgeber lockert Insolvenzantragspflicht

123recht.de: Wie sieht es im Insolvenzrecht aus?

Rechtsanwalt Kromer: Hier hat der Gesetzgeber anerkannt, dass die derzeitige Situation für Unternehmen schwierig ist, aber zum anderen die Geschäftsleiter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ist sehr ernst zu nehmen, da ein Verstoß zum einen Haftungsfolgen hat, aber zum anderen auch strafrechtlich relevant sein kann.

123recht.de: Aber der Gesetzgeber wird ja nicht die Insolvenz als solche abgeschafft haben?

Rechtsanwalt Kromer: Nein, was getan wurde ist, die Insolvenzantragspflicht vorübergehend zu lockern. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung soll nur dann nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

123recht.de: Dies wird vermutlich schwierig zu beurteilen sein, zumal derzeit nicht absehbar ist, wie lange uns der Virus noch einschränkt?

Rechtsanwalt Kromer: Richtig, und auch dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen, das am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, letztlich wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten ist.

123recht.de: Hat dies auch Auswirkungen auf Privatpersonen?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, in zweierlei Hinsicht: Handlungen, die im Vorfeld vor einer Insolvenz vorgenommen wurden, sind oft vom Insolvenzverwalter anfechtbar. Hier gibt es nun einen ganzen Katalog an Ausnahmen.

Weiter kann einer Privatperson die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat. Dies soll für den Zeitraum 1. März 2020 bis 30. September 2020 nicht gelten.

123recht.de: Ist aber ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger weiterhin möglich?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, dieses Mittel besteht noch, wobei allerdings vorübergehend Voraussetzung sein soll, dass der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 – also vor Ausbruch der Krise in Deutschland – vorlag.

Teilnahmen an Vereinsversammlungen etc. sind nun über elektronische Kommunikationsmittel möglich

123recht.de: Sie sprachen eingangs auch Änderungen bei Versammlungen an.

Rechtsanwalt Kromer: Ja, die gesetzlichen Regelungen bei Vereinen, GmbHs, Aktiengesellschaften basierten bislang im Kern auf einer körperlichen Zusammenkunft an einem Ort. Durch Satzungen konnte dies bereits überwiegend flexibler gehandhabt werden, ansonsten großteils nur, wenn damit alle Mitglieder oder Gesellschafter einverstanden waren.

Dies wurde nun gelockert, so dass auf Versammlungen im Jahr 2020 schriftliche Abstimmungen oder Teilnahmen über elektronische Kommunikationsmittel möglich sind.

123recht.de: Schließlich erwähnten Sie Änderungen im Strafprozess?

Rechtsanwalt Kromer: Ja, hier ist es bislang so, dass Hauptverhandlungen bis zu drei Wochen, oder wenn es mehr als 10 Verhandlungstage gab, auch bis zu einem Monat unterbrochen werden konnten. Diese Fristen werden nun solange gehemmt wie dies auf Unterbrechungen aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus beruht, jedoch höchstens 2 Monate.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von Rechtsanwalt Johannes Kromer am 27.03.2020 14:24:31# 1
Update: am heutigen Tage hat auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt.