EuGH entschied über den deutschen Rundfunkbeitrag - Ernüchterung für GEZ-Gegner?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, GEZ, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Beitragsservice, staatliche Beihilfe
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Der Rundfunkbeitrag ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof überprüfte, ob der deutsche Rundfunkbeitrag gegen das EU-Recht verstößt. Relevant war unter anderem die Frage, ob es sich bei dem so genannten Beitragsservice um eine verbotene staatliche Beihilfe handelt. Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer erklärt im Interview mit 123recht.de, zu welchem Urteil der EuGH gekommen ist und welche Folgen diese Entscheidungen mit sich bringt.

123recht.de: Herr Hoffmeyer, wer muss den Rundfunkbeitrag überhaupt bezahlen?

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: http://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht
Preis: 75 €
Antwortet: ∅ 14 Std. Stunden

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 € müssen seit Januar 2013 grundsätzlich alle deutschen Haushalte zahlen, unabhängig davon, wie viele Personen in diesem leben. In Ausnahmefällen kann allerdings auch eine Befreiung bzw. Ermäßigung beantragt werden.

123recht.de: Gegner des Rundfunkbeitrags hielten diesen für verfassungswidrig. Was waren die Argumente?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Gegner sehen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt. Sie halten es für verfassungswidrig, dass die der Betrag pauschal bezahlt werden muss, unabhängig davon ob sich tatsächlich Empfangsgeräte im Haushalt befinden. Weiterhin wird auch kritisiert, dass nicht berücksichtigt wird wie viele Personen in einem Haushalt wohnen. Dadurch werden Alleinstehende deutlich stärker belastet als Wohngemeinschaften. In vielen Fällen wurde auch die Art und Weise bemängelt, wie der Beitrag von säumigen Zahlern eingetrieben wird. Den Rundfunkanbietern wurde vorgehalten sie bekämen staatliche Beihilfen, da sie säumige Zahlungen selbst, ohne ordentliche Gerichte, eintreiben dürfen.

EuGH und Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

123recht.de: Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Der Europäische Gerichtshof kam, wie auch bisher das Bundesverfassungsgericht, zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist (EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17). Der Pauschalpreis stelle keine unerlaubte staatliche Beihilfe dar und verstoße nicht gegen EU-Recht.

Der EuGH entschied bereits im Jahre 2007, dass die Rundfunkgebühr eine bestehende Beihilfe darstellt. Da der Wechsel zum Rundfunkbeitrag keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung hervorgerufen hat, sei es nicht erforderlich gewesen, die Kommission über die Änderung zu informieren. Ferner kennt das Europarecht keine Beihilfe-Regelungen, die eine selbst betriebene Zwangsvollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen untersagt.

123recht.de: Welche Auswirkung hat das Urteil?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit und Europarechtskonformität nun auch vom obersten Gericht bestätigt wurde. In der Praxis hat das Urteil jedoch keine spürbaren Folgen, da die Beiträge weiterhin in derselben Höhe erhoben werden.

123recht.de: Bestehen noch Chancen, sich gegen die Beitragspflicht zu wehren?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Grundsätzlich besteht nun eine eindeutige Rechtsprechung, der die nationalen Gerichte folgen werden. Die Argumente der Gegner sind bekannt und wurden in der Vergangenheit bereits bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Demzufolge gilt die bestehende Beitragspflicht weiter. Sofern jedoch neue Argumente entstehen, könnten sich möglicherweise neue Chancen für eine veränderte Rechtsprechung ergeben.

123recht.de: Wer kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Haushalte, die einer "besonderen wirtschaftlichen Härte" unterliegen, können eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Hiervon umfasst sind Personen, die folgende Sozialleistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe
  • Pflegegeld, Pflegezulagen oder Hilfe zur Pflege
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld

Menschen mit Behinderungen können, abhängig vom Grad der Schädigung, eine Minderung der Beitragshöhe oder ggf. komplette Befreiung beantragen. Darüber hinaus kann eine Befreiung in Härtefällen auch aufgrund individueller Umstände erfolgen.

Ein Meldedatenabgleich durch den Beitragsservice ist rechtens

123recht.de: Darf der Beitragsservice seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter vergleichen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Ja, da die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter an den Beitragsservice gesetzlich geregelt ist. Die Einzelheiten sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verankert. Diesem Vertrag haben alle Landesparlamente zugestimmt. Der Beitragsservice verarbeitet die personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-DSGVO. Die Löschfrist der regelmäßigen Datenübermittlung beträgt 6 Monate. Sie richtet sich nach den Meldegesetzen bzw. Meldedatenverordnungen der Länder. Die Löschfrist des Meldedatenabgleichs 2018 beträgt 12 Monate gemäß § 14 Abs. 9a RBStV.

Nicht registrierten Beitragspflichtigen droht Nachzahlung

123recht.de: Wem droht eine Nachzahlung des Rundfunkbeitrags?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Wird beim Meldedatenabgleich festgestellt, dass Personen keinem Beitragskonto zugeordnet werden können, so haben diese eine Nachzahlung zu erwarten. Sie sollten das Schreiben keineswegs ignorieren, da Sie ansonsten automatisch rückwirkend zum Einzugsdatum, das beim Einwohnermeldeamt hinterlegt wurde, angemeldet werden. Dies hat unter Umständen eine hohe Nachzahlung zur Folge. Besonders Personen, die ohnehin nicht beitragspflichtig sind, sollten schnellstmöglich antworten.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Hoffmeyer.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Gebührenpflichtigkeit eines gewerblichen PC's
Verwaltungsrecht Neue GEZ-Gebühren ab 01.01.2013
Experteninterviews GEZ heißt jetzt Beitragsservice - Ist das legal?
Meinung "GEZ" und die Barzahlung der Gebühren
Meinung "GEZ" und die (Un-)Abhängigkeit der Gerichte