Fridays for Future - Dürfen Schüler streiken?

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Schulpflicht und Schulstreik - was regelt das Berliner Schulrecht dazu?

Die Schule ist wieder im vollen Gange und mit ihr wachsen auch die Fridays for Future Proteste wieder deutlich an. Der Weltklimatag am 20. September hat alle Erwartungen übertroffen. Doch wie ist das eigentlich rechtlich mit dem Schulstreik? Wir haben Rechtsanwalt Marek Schauer aus Berlin gefragt, er erklärt es uns am Beispiel des Berliner Schulrechts. Denn Schulrecht ist Ländersache und kann von Bundesland zu Bundesland abweichen.

123recht.de: Herr Schauer, ist das Fernbleiben vom Unterricht zwecks Demonstrationsteilnahme „Schwänzen"?

Marek Schauer
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seit 2009
Rechtsanwalt
Baumschulenstraße 9-10
12437 Berlin
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Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsanwalt Schauer: Grundsätzlich besteht Schulpflicht. Wer ohne stattgegebene Beurlaubung dem Unterricht fernbleibt, der „schwänzt". Allerdings besteht die Schulpflicht nicht uneingeschränkt, die jeweiligen LandesschulG beinhalten Beurlaubungstatbestände. Schüler und ihre Erziehungsberechtigten können Anträge auf Beurlaubung stellen.

§ 46 V S.1 SchulG Berlin sieht vor, dass sie aus wichtigem Grund beurlaubt werden können. Der Begriff des wichtigen Grundes wird in § I 1 der Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) konkretisiert. Als solche Gründe werden insbesondere wichtige private Anlässe, die Teilnahme an Musik- und Sportveranstaltungen und Arztbesuche angeführt, sowie die Wahrnehmung religiöser Feiertage. Dieser Katalog ist nicht abschließend.

Unterrichtsbefreiung ist eine Ermessensentscheidung

Mit § I 1 (2) der AV besteht ein recht offener Tatbestand, nach dem eine Beurlaubung gewährt werden kann, wenn der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe dies rechtfertigt. Die Schulpflichtigen haben demnach keinen gebundenen Anspruch auf Beurlaubung. Gem. § I 4 (1) der AV entscheidet über Beurlaubungen für bis zu drei Unterrichtstage die klassenleitende Lehrkraft, in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufentutorin oder der Oberstufentutor.

Vorliegend handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und die Schulpflichtigen haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Entscheidung ist dann der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verfassungskonform auszulegen und anzuwenden.

Das bedeutet: Die Schulpflicht besteht zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Der Begriff ist somit im Lichte dieses Auftrages auszulegen. Dieser, wie auch die Bildungs- und Erziehungsziele der LandesschulG zielen kurzgefasst darauf, politische, soziale und mündige Bürger heranzuziehen, die ihr Leben eigenverantwortlich führen können und die demokratische Gesellschaft verantwortungsbewusst mitgestalten.

Einige Landesschulgesetze beinhalten das besondere Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt als Ziel

123recht.de: Lässt sich die Unterrichtsbefreiung auf die Fridays for Future Demos anwenden?

Rechtsanwalt Schauer: Hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen ergibt sich: Es ist umso eher auf Beurlaubung zur Teilnahme zu entscheiden, desto eher deren Inhalt und Zweck mit diesen Zielen korrespondiert. Die konkreten Landesziele, exemplarisch die des § 3 II SchulG Berlin, lesen sich wie eine Blaupause für Fridays for Future:

(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  • 1. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen sowie ein aktives soziales Handeln zu entwickeln,
  • 2. sich Informationen selbständig zu verschaffen und sich ihrer kritisch zu bedienen, eine eigenständige Meinung zu vertreten und sich mit den Meinungen anderer vorurteilsfrei auseinander zu setzen,
  • 3. aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun,
  • 4. die eigenen Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten sowie musisch-künstlerischen Fähigkeiten zu entfalten und mit Medien sachgerecht, kritisch und produktiv umzugehen,
  • 5. logisches Denken, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  • 6. Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen, […]

Zudem kommt, dass einige LandesschulG das besondere Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt als Ziel beinhalten, so auch Berlin in § 1 II a.E. SchulG Berlin.

Stärkstes Argument für die Schüler ist, dass sie sich auf ihre Meinungs- und Versammlungsfreiheit berufen, zwei der elementarsten Grundrechte unserer Rechtsordnung. Die Wahrnehmung derselben soll ihnen auch nicht abgesprochen werden, sondern der Zeitpunkt der Versammlungen wird ob der Kollision mit der Schulpflicht problematisiert.

Ohne den Verstoß gegen die Schulpflicht könnten die Schüler keinen Druck erzeugen

123recht.de: Aber man könnte ja auch nachmittags demonstrieren?

Rechtsanwalt Schauer: Sicher liegt es nahe, die Schüler schlicht auf die unterrichtsfreie Zeit nachmittags oder am Wochenende zu verweisen. Allerdings ist die Wahl des Zeitpunktes von der Versammlungsfreiheit geschützt, außer es sind zumutbare nz nicht.

Zu beachten bleibt hier, dass schon Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die Zuführung durch unmittelbaren Zwang nach §§ 45, 62 f. SchulG Berlin unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stehen und stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Pädagogische Maßnahmen sind stets vorrangig und erst, wenn all diese Maßnahmen erfolglos bleiben, kommt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht.

123recht.de: Können sich volljährige Schüler selbst für die Teilnahme entschuldigen lassen?

Rechtsanwalt Schauer: Grundsätzlich können volljährige Schüler sich selbst entschuldigen lassen. Allerdings beziehen sich Entschuldigungen auf Schulversäumnisse aufgrund von Krankheit oder sonstigen unvorhergesehenen wichtigen Gründen. Da die Demonstrationen vorherzusehen sind, muss ein Antrag gestellt werden. Diesen können volljähriger Schüler dann selbst stellen. Für minderjährige Schüler müssen die Erziehungsberechtigten den Antrag stellen.

123recht.de: Können Lehrer mit ihrer Klasse einen Schulausflug zu den Demonstrationen machen, um sich zu engagieren?

Rechtsanwalt Schauer: Lehrkräfte dürfen aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bzw. ihres Beamtenstatus‘ den Unterricht nicht ausfallen lassen, um teilnehmen zu können. Auch gibt es hierfür keine Befreiungs- oder Beurlaubungstatbestände. Sie können aber, in Berlin nach § 3 (1) der Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltung), einen Antrag auf Bewilligung einer Exkursion stellen. Über die Bewilligung entscheidet die Schulleitung. Da es sich hier um eine ganze Klasse, gegebenenfalls auch mehrere, handelt und dies erheblich in den Schulbetrieb eingreift, ist nicht von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Allerdings dürfte zumindest eine einmalige Exkursion geboten sein.

Aufruf zum Schulboykott nicht strafbar

123recht.de: Greta Thunberg ist Schwedin. Macht sie sich in Deutschland strafbar, wenn sie zum Schulboykott aufruft?

Rechtsanwalt Schauer: Wie oben dargestellt ist keine Strafbarkeit gegeben. Grundsätzlich können sich Schweden natürlich auch in Deutschland der Anstiftung strafbar machen. Mangels strafbarer Haupttat scheidet dies allerdings aus. Gegebenenfalls könnte man argumentieren, es handele sich um einen Aufruf zur Ordnungswidrigkeit, was wiederum selbst eine solche darstellte. Allerdings ist im Rahmen der Fridays for Future Versammlungen keine Ordnungswidrigkeit ersichtlich und ein Aufruf zur Teilnahme kein Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit. Zudem ist die Minderjährigkeit Gretas zu berücksichtigen.

123recht.de: Angenommen, es läge eine Strafbarkeit vor, könnte sie dafür theoretisch des Landes verwiesen werden?

Rechtsanwalt Schauer: Nein. Selbst wenn man eine Strafbarkeit Gretas zugrunde legt, sind EU-Bürger nur unter engen Voraussetzungen auszuweisen. So genügt schon die bloße strafrechtliche Verurteilung nicht, um EU-Bürger auszuweisen. Es bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung und Berücksichtigung des Verhaltens nach der Tat. Laut EuGH ist zu fordern, dass eine „tatsächliche und hinreichende Gefährdung" wider ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht. Eine Regelausweisung ist selbst bei schweren Straftaten nicht zulässig. So fordert § 53 AufenthaltsG schon für Nicht-EU-Bürger, dass der Aufenthalt der ausländischen Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet.

123recht.de: Also ist auch keine Ausweisung aus politischen Motiven möglich?

Rechtsanwalt Schauer: Genau. Für EU-Bürger gilt das FreizügigkeitsG/EU. Gem. § 6 FreizügG/EU müssen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen genügen alleine nicht und auch nur soweit, wie das zugrunde liegende Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hinsichtlich Gretas Minderjährigkeit ist zu beachten, dass eine Verlust des Aufenthaltsrechts nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen kann.

Mindestanforderung hieran ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu mindestens fünf Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe, eine Anordnung des Sicherheitsgewahrsams oder das Bestehen von Terrorgefahr.

Die Anforderungen dieser Ausführungen sind selbst unter Zugrundelegung einer Strafbarkeit Gretas nicht erfüllt.

123recht.de: Vielen Dank für das interessante Gespräch, Herr Schauer.

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