"Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!"

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Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle und was nicht?

Die meisten kennen es, man fährt mit dem Auto, hat (meistens) ein gutes Gewissen, bis auf einmal die Kelle zu sehen ist: Die Polizei hält einen an. Sofort ist da dieser Kloß im Hals. Doch warum eigentlich? Vermutlich, weil kaum jemand genau weiß, wozu die Polizisten berechtigt sind und wozu nicht. Deshalb haben wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Georg Schohl gefragt, was man sich bei einer Polizeikontrolle gefallen lassen muss und was nicht:

Kontrollen ohne Verdacht sind erlaubt

123recht.de: Herr Schohl, darf die Polizei wahllos Autos aus dem Verkehr ziehen und anhalten?

Georg Schohl
seit 2016 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kaiserstr. 18
66386 St Ingbert
Tel: 0689492200
Web: http://rechtsanwaelte-kerstgens.de
E-Mail:
Versicherungsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Preis: 120 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Rechtsanwalt Schohl: Grundsätzlich ja. Gem. § 36 V StVO darf die Polizei Verkehrsteilnehmer zur Vornahme einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhalten, ohne dass dafür ein konkreter Anlass besteht.

123recht.de: Was ist eine "allgemeine Verkehrskontrolle"?

Rechtsanwalt Schohl: Eine allgemeine Verkehrskontrolle dient insbesondere der Überprüfung der Fahrtüchtigkeit, einer Identitätsfeststellung sowie der Führerschein- und/oder Fahrzeugüberprüfung, z.B. auf einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges, Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck oder aktueller Prüfbescheinigung (TÜV).

Anweisungen der Polizei sollten befolgt werden

123recht.de: Muss ich aus dem Auto aussteigen, bzw. darf der Polizist mich am Aussteigen hindern?

Rechtsanwalt Schohl: Auch hier gilt prinzipiell § 36 V StVO, wonach die Verkehrsteilnehmer die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen haben. Davon abgedeckt ist auch die Aufforderung zum Aussteigen. Die Aufforderung zum Aussteigen kann z.B. dann erforderlich sein, wenn es um die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit, dem Vorzeigen von Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste geht.

Möchte man ohne Aufforderung aussteigen, ist der Polizeibeamte situationsbedingt aber auch zum Hindern berechtigt, was insbesondere in einer Gefährlichkeit des Aussteigens begründet sein kann, beispielsweise bei Anhalten auf dem Standstreifen der Autobahn.

Öffnen des Kofferraums kann verweigert werden

123recht.de: Muss man den Kofferraum auf Verlangen öffnen?

Rechtsanwalt Schohl: Ohne dass eine konkrete Verdachtslage einer Straftat besteht, muss man den Kofferraum nicht ohne Weiteres öffnen. Hier steht die Pflicht, den Anweisungen der Polizisten zu befolgen, hinter den eigenen Rechten zurück.

Etwas anderes kann aber z.B. dann empfehlenswert sein, wenn sich im Kofferraum vorzuzeigende Gegenstände wie üblicherweise Warndreieck oder Verbandskasten befinden. Zwar besteht auch hier keine Pflicht zum Öffnen ohne konkreten Verdacht, aber man riskiert ein entsprechendes Bußgeld, wenn man das Mitführen von Verbandskasten oder Warndreieck nicht nachweist.

Keine Durchsuchung ohne Verdacht

123recht.de: Darf die Polizei den Wagen durchsuchen?

Rechtsanwalt Schohl: Anknüpfend an die obigen Ausführungen gilt auch hier: Ohne konkreten Verdacht darf die Polizei das Fahrzeug nicht durchsuchen. Sollte sich ein solcher Verdacht aus der Verkehrskontrolle ergeben, kann durchaus die Berechtigung für die Polizei entstehen, den Wagen zu durchsuchen. Die Berechtigung zu diesem in der Regel präventiven Vorgehen der Polizei ergibt sich dabei aus den einzelnen Landespolizeigesetzen, die das Durchsuchen von Fahrzeugen und auch Personen (Fahrer und Insassen) ermöglichen, z.B. § 18 II POG RPL (Landespolizeigesetz Rheinland-Pfalz).

Führerschein, Personalausweis und Fahrzeugpapiere sind auf Verlangen vorzuzeigen

123recht.de: Welche Dokumente sind die Polizisten berechtigt, sich vorlegen zu lassen?

Rechtsanwalt Schohl: Eine Vorlageberechtigung besteht bei PKW für Führerschein, Personalausweis und Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I). Bei LKW sind auch weitere Dokumente denkbar, insbesondere Fahrtenschreiber oder ähnliches.

123recht.de: Warndreieck, Weste, Erste Hilfe Set, muss ich das wirklich auf Verlangen vorzeigen? Was ist Pflicht, an Bord zu haben?

Rechtsanwalt Schohl: Für die genannten Gegenstände besteht eine Mitführ- und in einer Kontrolle daher auch eine Vorzeigepflicht. Für das Warndreieck ergibt sich die Mitführpflicht aus § 53a StVZO. Gleiches gilt für die Warnweste, die für den Fahrer griffbereit sein sollte. Für den Verbandskasten ergibt sich dies aus § 35h StVZO. Bei Fahrzeugen über 3,5t gilt außerdem eine Mitführpflicht für eine Warnleuchte.

Bei fehlenden Dokumenten droht ein Bußgeld

123recht.de: Was, wenn ich nicht alles dabei habe?

Rechtsanwalt Schohl: Sollte etwas Fehlen oder nicht vorgezeigt werden können, kann ein Verwarnungsgeld von in der Regel jeweils 15 € verhängt werden, was sich jedoch nur auf das Mitführen, nicht aber beispielsweise auf das Haltbarkeitsdatum des Verbandskastens oder das Nichttragen der Warnweste bezieht.

Ggf. kann von der Polizei auch ein sogenannter Mängelbericht ausgestellt werden, mit dem dem jeweiligen Betroffenen unter Vorgabe einer Frist die Beschaffung des nicht mitgeführten Gegenstandes und eine Nachweispflicht auferlegt wird. Der Nachweis kann bzw. muss dann auf einer autorisierten Stelle innerhalb der Frist erfolgen, wie z.B. der Polizei selbst, DEKRA, TÜV oder der Zulassungsstelle.

123recht.de: Muss man auf Fragen wie "haben sie was getrunken?" antworten?

Rechtsanwalt Schohl: Nein, hierauf muss man nicht antworten. Insbesondere Fragen, bei deren (wahrheitsgemäßer) Beantwortung man sich unter Umständen selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würde, müssen nicht beantwortet werden.

Keine Mitwirkungspflicht bei Alkohol- und Drogentests

123recht.de: Was berechtigt die Beamten, einen Alkoholtest zu verlangen?

Rechtsanwalt Schohl: Es muss sich aus den konkreten Umständen ein Verdacht ergeben, dass der jeweilige Betroffene Fahrzeugführer seinen Wagen unter Alkoholeinfluss führt, was je nach Höhe der Alkoholkonzentration eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat sein kann. Solche Verdachtsmomente können beispielsweise Alkoholgeruch, eine lallende Aussprache, Schwanken beim Stehen oder Gehen sein. Wird ein Alkoholtest aufgrund dieser begründeten Verdachtslage verlangt, besteht jedoch keine Mitwirkungspflicht für den Betroffenen. Er muss dann allerdings damit rechnen, für weitere Maßnahmen mit auf die Wache genommen zu werden.

123recht.de: Dürfen Polizisten einfach so einen Drogentest fordern?

Rechtsanwalt Schohl: Auch bzgl. Drogentest gilt das zuvor Gesagte. Nur bei einer entsprechenden Verdachtslage, die sich hier oft durch den Lichtverhältnissen nicht entsprechenden, geweiteten oder verengten Pupillen oder auffälliges Zittern ergibt, darf ein Drogentest gefordert werden. Aber auch hier gilt: Es besteht keine Mitwirkungspflicht!

123recht.de: Ich habe keine Zeit, muss dringend zum Zug. Wenn ich den verpasse, auf Grund der Kontrolle, muss die Polizei dafür haften?

Rechtsanwalt Schohl: Solange das polizeiliche Verhalten von der StVO gedeckt ist, sich also in den Ermächtigungen des § 36 V StVO und etwaigen Folgeberechtigungen aus den Landespolizeigesetzen bewegt, besteht eine Haftung für damit für den Einzelnen etwaig einhergehenden Folgen nicht. Etwas anderes kann im Einzelfall aber dann gelten, wenn die Polizei die Kontrolle in Kenntnis der Umstände etwa willkürlich in die Länge zieht. Hier käme eine rechtliche Überprüfung des Polizeiverhaltens in Betracht, dass tatsächlich im Ergebnis ggf. auch einen Amtshaftungsanspruch für den Betroffenen mit sich bringen kann.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Georg Schohl

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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Leserkommentare
von Feuer3ngel am 06.08.2020 21:19:48# 1
Mir fehlt hier u. a. ob auf der Wache oder im Krankenhaus, ohne meine Zustimmung, eine Blutentnahme durchgeführt werden darf. Selbst wenn lt. Polizei ein Verdacht auf Alkoholkonsum besteht. Oder bestünde auch hier keine Mitwirkungspflicht meinerseits, wie beim angefragten Drogentest?
Hieße „keine Mitwirkungspflicht" dann automatisch, dass o. a. Tests auf keinen Fall durchgeführt werden dürfen.