Gibt es einen Anspruch auf Brückentage?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Brückentage, Urlaub, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Feiertage
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Muss mein Arbeitgeber mir meinen Urlaub zu dem gewünschten Zeitpunkt gewähren?

Um den eigenen Urlaub zu verlängern, setzen viele Arbeitgeber auf die Kombination von Urlaub, Feiertagen und Brückentagen. Was ist jedoch, wenn der Arbeitgeber einem diese Brückentage nicht gewähren will? Besteht eine rechtliche Grundlage dafür?

Diese und weitere Fragen rund um das Thema Urlaub und Brückentage beantwortet uns Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Bechert.

Martin Bechert
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Winterfeldtstr. 1
10781 Berlin
Tel: 030 8877427-0
Web: http://www.arbeitsrecht-berlin.de
E-Mail:

123recht.de: Herr Bechert, müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?

Rechtsanwalt Bechert: Nein. Der Arbeitnehmer, der an einem Brückentag frei haben möchte, muss dafür einen Urlaubstag beantragen. Der beantragte Urlaub muss vom Arbeitgeber genehmigt werden. Der Arbeitgeber soll nach § 7 Abs.1 BUrlG die Urlaubswünsche des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigen und dem Urlaubswunsch nachkommen. Er hat jedoch das Recht einen Urlaubsantrag zurückzuweisen, wenn dringende betriebliche Belang oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Der Urlaub kann aus betrieblichen Gründen zurückgewiesen werden

123recht.de: Brückentage können ja heiß begehrt sein. Was ist, wenn mehrere Arbeitnehmer Urlaub zur selben Zeit haben wollen?

Rechtsanwalt Bechert: Beantragen mehrere Arbeitnehmer für den Brückentag Urlaub, so muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung von sozialen Gründen und auch betrieblichen Belangen eine Entscheidung treffen. Er wird berücksichtigen müssen, ob ein bestimmter Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Belange, beispielsweise seiner konkreten Aufgaben, Terminen, zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs o.ä. keinen Urlaub erhält. Zudem muss er Schließzeiten von Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen an dem Brückentag, Schwerbehinderungen, Erholungsbedürftigkeit oder auch den Umstand, dass ein Arbeitnehmer dafür an einem anderen Brückentag frei hat, berücksichtigen.

Auch eingeschränkte Urlaubsmöglichkeiten des Lebenspartners oder der Umstand, dass Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt werden konnten, können bei der Gewährung oder Ablehnung von Urlaubswünschen eine Rolle spielen.

Brückentage können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen vom Arbeitgeber angeordnet werden

123recht.de: Kann umgekehrt der Arbeitgeber einen Brückentag anordnen?

Rechtsanwalt Bechert: Der Arbeitgeber kann Urlaub für einen Brückentag wegen der Schließung des Betriebes nur anordnen, wenn es hierfür ein betriebliches Erfordernis gibt. Ohne dringende betriebliche Belange darf in der Zeit der Schließung des Betriebs kein Urlaub erteilt werden. Da nach dem Willen des Gesetzgebers der Arbeitnehmer über seinen Urlaubszeitraum bestimmen soll, sind auch an die dringenden betrieblichen Gründe hohe Anforderungen zu stellen.

Dringende betriebliche Gründe können darin liegen, dass der alleinige Zuliefererbetrieb oder Lieferant Betriebsferien hat und nunmehr keine Arbeit mehr anfällt. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch vorstellbar, wenn in einer Arztpraxis oder bei einem Steuerberater der Inhaber im Urlaub ist und keine Arbeit anfällt.

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht den ganzen Urlaub der Arbeitnehmer derart verplanen. Sofern es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei dieser Anordnung von Urlaub.

Unbenommen bleibt es dem Arbeitgeber, den Betrieb für den Brückentag zu schließen, wenn er hierfür keinen Urlaub erteilt, sondern die Arbeitnehmer ohne Minderung ihres Entgelts freigestellt werden.

123recht.de: Können für einen Brückentag auch Überstunden genommen werden?

Rechtsanwalt Bechert: Dies hängt von den Regelungen in jedem einzelnen Betrieb zum Umgang mit Überstunden ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Arbeitnehmer muss dies mit den zuständigen Ansprechpartnern im Betrieb klären. Es kann dazu auch interne Richtlinien oder in Betrieben mit einem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geben, die dies regelt.

123recht.de: Muss der Arbeitgeber den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer generell nachgehen?

Rechtsanwalt Bechert: Nein. Der Arbeitgeber soll die Wünsche der Arbeitnehmer zwingend berücksichtigen, darf jedoch bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen oder aus sozialen Gründen den Urlaubsantrag ablehnen. Diese zwei Ausnahmen sind jedoch sehr eng auszulegen.

123recht.de: Was sind das für betriebliche Belange, nach denen ein Urlaubswunsch abgelehnt werden kann?

Rechtsanwalt Bechert: Der Urlaubswunsch darf nur in zwei eng auszulegenden Ausnahmen verweigert werden: bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen und bei sozialen Gründen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer.

Dringende betriebliche Belange können sein:

  • durch krankheitsbedingte oder kündigungsbedingte Ausfälle anderer Arbeitnehmer verursachte Personalengpässe
  • mit dem Betriebsrat abgestimmt Betriebsferien
  • im Einzelhandel besonders arbeitsintensive Zeiten wie Schlussverkauf oder Vorweihnachtszeit

Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen für sich noch nicht dem Urlaubswunsch entgegen. Sollte jedoch dadurch ein nicht tragbarer Personalengpass entstehen, mithin ein dringender betrieblicher Belang vorliegen, darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen.

Ein gewährter Urlaub kann nicht widerrufen werden

123recht.de: Darf der Arbeitgeber einmal gewährten Urlaub ändern?

Rechtsanwalt Bechert: Ein einmal gewährter Urlaub kann nicht widerrufen werden. Dies gilt auch für so genannte Notfälle. Es ist nur möglich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Änderung des genehmigten Urlaubs verständigen. Der Arbeitnehmer sollte dann aber auch klarstellend verhandeln, dass Reisestornierungskosten oder Mehrkosten für die Reise zu einem späteren Zeitpunkt von dem Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Bei der Genehmigung der Urlaubswünsche sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen

123recht.de: Sie sprachen bereits Ferien und Schließzeiten von Betreuungseinrichtungen an. Dürfen also bestimmte Arbeitnehmer bei ihren Urlaubswünschen bevorzugt werden, z.B. Arbeitnehmer mit Kindern?

Rechtsanwalt Bechert:

Auch Arbeitnehmer mit Kindern haben nicht den Anspruch, dass ihre Urlaubswünsche immer erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat jedoch bei der Genehmigung der Urlaubswünsche soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören auch Schließ- und Ferienzeiten von Schulen oder anderen Betreuungseinrichtungen. Diese werden dafür sprechen, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit auch Urlaub erhalten. Ein anderer Arbeitnehmer kann jedoch auch soziale Belange haben, wie beispielsweise, dass er bei seinen Urlaubswünschen in den letzten Jahren nicht berücksichtigt wurde oder der Urlaub sich an eine längere Erkrankung anschließt. Es ist bei diesem Aufeinandertreffen von sozialen Belangen in jedem Einzelfall eine Abwägung zutreffen.

123recht.de: Was ist, wenn ein Arbeitnehmer immer Brückentage bekommt, andere gar nicht?

Rechtsanwalt Bechert:

Der Arbeitgeber hat möglicherweise bei der Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet. Der Arbeitnehmer, dessen Urlaub nicht genehmigt wurde, kann anwaltlich seinen Urlaubsanspruch, ggf. auch mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht, geltend machen. Der Erfolg eines solchen Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Bechert.

Rechtsanwalt Martin Bechert
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Rankestr. 2
10789 Berlin
kanzlei@arbeitsrecht-berlin.de