Häufige Fragen zum Handwerkerrecht

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Abnahme, Abschlagszahlung, Informationspflichten - Was müssen Handwerker rechtlich beachten?

Als Handwerker hat man es nicht immer leicht. Kunden, die das Werk nicht abnehmen oder bezahlen wollen, sind in einigen Branchen durchaus verbreitet. Was gilt bei Mängeln, welche Informationspflichten haben Handwerker und dürfen Kunden einfach 5 % von der Restsumme als Sicherheit einbehalten? Die häufigsten Fragen zur Abnahme und schwierigen Kunden beantwortet Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann im Interview mit 123recht.de.

123recht.de: Herr Neumann, Fragen zum Handwerkerrecht gibt es ja schon, bevor der Auftrag überhaupt erteilt ist. Meist beginnt es mit einem Kostenvoranschlag. Darf ein Handwerker dafür eine Vergütung verlangen?

Andreas Neumann
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Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht

Rechtsanwalt Neumann: Eine Vergütung setzt einen Vertrag voraus, also Angebot und Annahme, letztlich das vorangegangene Ja-Wort des Kunden. Normalerweise wird der Kostenvoranschlag lediglich als Angebot im Rahmen der kostenfreien Akquise erstellt. Dann gibt es keine Vergütung, wenn sich der Kunde gegen einen Vertragsschluss entscheidet.

Wenn man aber vorher klar kommuniziert, dass bereits der Kostenvoranschlag bzw. die Angebotserstellung z.B. aufgrund hohen Aufwands eine bestimmte Summe kostet und der Besteller sich damit nachweisbar einverstanden erklärt, dann kann man tatsächlich diese für den Kostenvoranschlag vereinbarte Summe durchsetzen.

Denn ein Vertrag über die kostenpflichtige Erstellung eines Kostenvoranschlags ist aufgrund der Vertragsfreiheit möglich. Ich halte eine solche Vergütung nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 649 BGB für fair, da der Anbieter – auch ohne Gewähr für die Richtigkeit – erhebliche Rechtsnachteile erleidet, wenn er zu niedrig kalkuliert hat und der Besteller dann kündigt, weil es doch teurer wird als erwartet.

Verzögerungen sind dem Besteller anzuzeigen

123recht.de: Oder wenn es auch mal länger dauert. Muss ich dem Kunden Verzögerungen anzeigen?

Rechtsanwalt Neumann: Nicht nur Verzögerungen, sondern auch deren Ursachen sollte man schon aus reinem Eigennutz unbedingt sofort anzeigen. Auf Schlechtwetter, Streik und höhere Gewalt kann man sich im Nachhinein unproblematisch berufen, wenn dem Kunden die zeitnahe Gelegenheit gegeben wird, dies nachzuvollziehen. Es verbessert also die eigene Ausgangssituation ungemein, mit solchen Verzögerungen und deren Ursachen transparent umzugehen und die Folgen frühzeitig zu klären.

123recht.de: Was für Informationspflichten haben Handwerker sonst noch?

Rechtsanwalt Neumann: Sehr vielfältige, von denen hier im Rahmen des Interviews leider nur wenige genannt werden können. Also ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Bevor es überhaupt losgeht, sollte über etwa bestehende Widerrufsrechte nachweisbar und korrekt belehrt werden, und zwar nach den gesetzlichen Mustern. Ansonsten kann der Besteller unter Umständen noch nach einem Jahr und 14 Tagen widerrufen. Zu diesem für Handwerker gefährlichen Thema habe ich einmal beim so genannten Bauprofessor einen einschlägigen Fach-Artikel verfasst, abrufbar unter https://www.bauprofessor.de/news/widerrufsrecht-verbraucher-baurecht/

Der Vertrag selbst muss einen Mindestgehalt an Informationen aufweisen, kann ansonsten sogar unwirksam sein. Während der Vertragsdurchführung bestehen weitere äußerst wichtige Informationspflichten. So bestehen auch im reinen BGB-Vertrag die Hinweis- und Prüfungspflichten bezüglich der Vorgewerke auch ohne entsprechende Vereinbarung. Wenn also bestimmte Eigenschaften oder Anforderungen festgelegt sind und der Handwerker auf Vorgewerken aufbaut, dann haftet er, wenn sein Gewerk wegen Mängeln eines Vorgewerks nicht funktioniert. Selbst wenn er seine eigene Leistung tadellos erbracht hat. Den Letzten beißen die Hunde!

123recht.de: Ab wann kann der Handwerker Abschlagszahlungen verlangen?

Rechtsanwalt Neumann: Schon bei der ersten Anlieferung von Baumaterial können Abschlagszahlungen fällig werden, wenn dies so vereinbart ist. Der Schlüssel hierzu ist der neue § 632a BGB, wonach der Unternehmer nicht nur eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen kann.

Hintergrund ist die angestrebte Minimierung des Vorleistungsrisikos. Zwar muss der Handwerker in der Tat erst einmal loslegen. Es kann und sollte aber ein Zahlungsplan vereinbart werden, so dass das Risiko ungesicherter Vorleistungen für beide Seiten begrenzt ist.

Der Besteller will in der Regel ein fertiges Werk und kann mit einer nur halb erbrachten Leistung kaum etwas anfangen. Finden Sie heute mal ein Handwerksunternehmen, das bereit ist, bei voller Gewährleistung ein solches halbfertiges Werk zu vollenden.

Abschlagszahlungen müssen angemessen sein

123recht.de: Wie hoch dürfen diese Abschlagszahlungen denn konkret sein?

Rechtsanwalt Neumann: Die Abschlagszahlungen müssen angemessen sein und dürfen insgesamt den Wert der erbrachten Leistungen nicht „wesentlich“ übersteigen. Was wesentlich ist, hängt von allen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die berechtigten Interessen und Risiken beider Seiten werden dabei sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen, eine Spielwiese für juristisches Argumentationsgeschick.

Als Faustregel hat sich eine Überschreitung um 20 % herausgebildet, so die neueste Auflage des Palandt, § 309 Rn. 116. Das bedeutet: Zahlungspläne mit einer Vorleistung des Bestellers von über 20 % des Wertes der erbrachten Leistungen sind unwirksam. Dies hat zur Folge, dass sie zurückgewährt werden müssen und erst mit der Abnahme fällig werden können!

"Gegenüber Verbrauchern ist eine Einbeziehung der VOB/B zwecklos"

123recht.de: Gibt es Besonderheiten, wenn der Kunde ein Verbraucher ist?

Rechtsanwalt Neumann: Aufgrund des Verbraucherschutzes gibt es zahlreiche zusätzliche Belehrungs- und Hinweispflichten, wenn der Kunde den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt, also als Verbraucherin oder Verbraucher. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann diese Verbrauchereigenschaft übrigens haben.

Bei Verbrauchern braucht man immer ausdrückliche Vertragserklärungen, und zwar zumindest in Textform (z.B. E-Mail). Auch bei vorangegangenen Verhandlungen reicht das Schweigen der Verbraucher auf ein Bestätigungsschreiben niemals aus, um daraus irgendwelche Rechte herzuleiten.

Ferner haben Verbraucher zusätzliche Widerrufsrechte. Gegenüber Verbrauchern ist eine Einbeziehung der VOB/B zwecklos. Der Vertrag muss ferner strengeren Informationspflichten genügen. Im Falle des Bauvertrags sind diese Informationspflichten durch den Artikel 249 EGBGB verschärft worden. Auch bei der Abnahme bestehen zusätzliche Hinweis- und Belehrungspflichten.

Säumige Besteller sollten zunächst nachweislich in Verzug gesetzt werden

123recht.de: Wie setzen Handwerker die Rechnung durch, wenn der Besteller trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlt?

Rechtsanwalt Neumann: Am besten setzt man den Besteller zunächst nachweisbar in Verzug. Dies ist am sichersten durch eine Mahnung per Einwurf-Einschreiben unter Setzung einer Frist von regelmäßig zwei Wochen. Die Frist muss angemessen sein, eine zu kurze Frist setzt aber die angemessene in Gang. Was angemessen ist, bemisst sich wiederum an allen Umständen des Einzelfalles.

Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist sollte man eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, damit die Aussichten einer Kostenerstattung durch die Gegenseite aus dem Gesichtspunkt des Verzugs verbessert werden. Einwurf-Einschreiben deshalb, weil die Zustellung per Gerichtsvollzieher unnötig teuer ist und ein Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein nicht angenommen oder abgeholt zu werden braucht.

Handwerker dürfen keine Selbstjustiz bei säumigen Kunden vornehmen

123recht.de: Darf ich z.B. die eingebaute Tür wieder rausreißen, um eine Zahlung durchzusetzen? Ich denke an einen Fall aus England, der durch die Presse ging: Dort hatte ein Maler ein Haus gestrichen und der Kunde hat nicht bezahlt. Der Maler hat dann auf die frische Fassade gepinselt, dass der Kunde nicht gezahlt hat. Mit Prangerwirkung, sozusagen. Ist sowas in Deutschland erlaubt?

Rechtsanwalt Neumann: Nein! Weder das eine noch das andere ist erlaubt. Es handelt sich um Selbstjustiz. Diese wird schon auf dem Schulhof nicht gern gesehen und ist in der deutschen Jurisprudenz und Gerichtsbarkeit verpönt. Konkret kann im ersten Fall mit der Tür das Eigentum schon an den Besteller übergegangen sein. Auch im zweiten Fall stehen neben Ansprüchen auf Schadensersatz sogar Straftaten im Raume.

Klären Sie solche Dinge unbedingt immer sachlich und beauftragen Sie Ihre persönliche Anwältin oder Ihren Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit, um Ihren Kopf davon frei zu bekommen. Sachlich blieben - Recht bekommen, so mein Motto. Rache ist eine Mahlzeit, die am besten kalt serviert wird. Hierbei können wir Anwälte effektiv helfen, weil wir emotional selbst nicht betroffen sind und daher die nötige Ruhe bewahren.

Mit Abnahme beginnt die Verjährung zu laufen

123recht.de: Viel hängt bei Leistungen von Handwerkern von der Abnahme ab. Was genau ist denn diese Abnahme?

Rechtsanwalt Neumann: Die Abnahme ist die Billigung des hergestellten Werkes als vertragsgemäß, verbunden mit der körperlichen Entgegennahme, soweit noch nicht geschehen und möglich.

Vor einiger Zeit habe ich die Abnahme hier auf diesem Portal in einem oft gelesenen Ratgeber-Artikel zur Veranschaulichung mit der geologischen Wasserscheidelinie zwischen Flusssystemen verglichen, siehe Mängelrechte ohne Abnahme

Denn vor und nach Abnahme herrschen verschiedene Rechtsregime, so dass es entscheidend auf diese Trennungslinie ankommt. Andere bezeichnen die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt des Werkvertrags. Ich halte dieses Bild aber nicht für einleuchtend. Eine Linie trifft es erheblich besser als ein Punkt, finde ich.

Mit der Abnahme geht der Erfüllungsanspruch unter und es beginnt die Verjährung zu laufen. Die Rechte bezüglich bekannter Mängel gehen ebenso unter wie verwirkte Vertragsstrafen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden. Falls nicht noch eine Schlussrechnung zu stellen ist, tritt mit der Abnahme auch die Fälligkeit des gesamten (restlichen) Werklohns ein. Es können keine Abschlagsrechnungen mehr gestellt und durchgesetzt werden.

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs des Werkes geht erst mit der Abnahme auf die Bestellerin oder den Besteller über. Eine gewährte Vertragserfüllungssicherheit ist auszukehren bzw. zurück zu gewähren. Etwaige Werkmängel muss, soweit nicht vorbehalten, nach der Abnahme der Besteller beweisen.

123recht.de: Wie kann ich die Abnahme hinbekommen, wenn der Besteller unter Verweis auf einen angeblichen Mangel die Abnahme verweigert?

Rechtsanwalt Neumann: Ich würde als erstes prüfen, ob nicht doch schon – wie gar nicht so selten - eine konkludente oder fiktive Abnahme erfolgt ist, beispielsweise durch Ingebrauchnahme des Werkes oder Fristablauf. Dann ist eine solche Abnahmeverweigerung schon treuwidrig.

Ist dies aber definitiv nicht der Fall und ein Teil der Schlussrechnung noch offen, etwa vorhandene Mängel aber nicht wesentlich, so sollte nicht etwa nur auf Abnahme sondern auch auf die Restvergütung geklagt werden.

123recht.de: Was zählt denn alles zu Werkmängeln?

Rechtsanwalt Neumann: Werkmängel liegen vor, wenn das hergestellte Werk nicht die Eigenschaften hat, die vertraglich möglichst präzise beschrieben sind. Kann den Vertragsunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ein solches konkretes Werk-Soll nicht entnommen werden, so kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Ist dies nicht der Fall, so liegen Werkmängel vor.

123recht.de: Kann der Handwerker die Mängelbeseitigung auch ablehnen?

Rechtsanwalt Neumann: Das ist möglich, wenn ein Recht zur Leistungsverweigerung besteht oder die Gewährleistung abgelaufen ist. Dies sollte in beiden Fällen ausdrücklich erklärt und begründet werden. Um eine außerordentliche Kündigung, eine teure berechtigte Selbstvornahme oder sogar Schadensersatzansprüche zu vermeiden, lassen Sie sich hierzu aber unbedingt anwaltlich beraten.

Keine Rechnungskürzung ohne Möglichkeit der Nachbesserung

123recht.de: Darf der Kunde eine Rechnung kürzen?

Rechtsanwalt Neumann: Eine solche Kürzung wird juristisch als Minderung bezeichnet und ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. In jedem Falle muss vor einer solchen Minderung die Chance zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist gewährt werden, so genanntes Recht zur zweiten Andienung, hierzu siehe näher meinen Fach-Artikel beim Bauprofessor: Das Recht zur zweiten Andienung.

123recht.de: Muss ein Handwerker immer Gewährleistung auf seine Arbeit geben?

Rechtsanwalt Neumann: Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgegeben. Man kann sie unter Umständen aber abbedingen. Zumindest bei einem Vergleich sollte man diese Möglichkeit stets in petto haben.

123recht.de: Kann der Kunde vom Handwerker Sicherheiten für die Erbringung der Arbeitsleistung verlangen?

Rechtsanwalt Neumann: Das ist dann der Fall, wenn mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher wie gerade besprochen Abschlagszahlungen vereinbart werden. Der Verbraucher kann dann, wenn keine andere Sicherung gestellt wird, vom ersten Abschlag 5 % der Vertragssumme als Vertragserfüllungssicherheit einbehalten. Diese ist dann mit der Abnahme auszukehren, wenn keine Gewährleistungssicherheit vereinbart und übergeben ist.

Bei zahlungsunwilligen Kunden kann eine Handwerkersicherungshypothek erwirkt werden

123recht.de: Kann umgekehrt ein Handwerker gegenüber Kunden ebenfalls Sicherungsinstrumente nutzen?

Rechtsanwalt Neumann: Zahlt der Besteller nicht, so kann man aus einer offenen Abschlagsrechnung oder mehreren Abschlagsrechnungen oder auch einer Schlussrechnung - auch noch nach Kündigung und Abnahme - eine Handwerkersicherungshypothek einklagen und im Eilverfahren eine entsprechende Vormerkung erwirken. Letztere gilt in der Insolvenz als Vollrecht. Ich empfehle daher häufig dieses Vorgehen.

Wenn allerdings kein Immobilieneigentum des Bestellers ermittelbar ist, kann auch auf andere Sicherungsformen – Geld oder Bankbürgschaft - geklagt werden, wobei zu der offenen Summe noch 10 % Nebenforderungen hinzugeschlagen werden können.

Die durch das neue Baurecht geschaffene einstweilige Verfügung nach § 650d BGB hingegen hat sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Rechtsanwalt (DE) Dr. Andreas Neumann
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