Homeoffice für Arbeitnehmer
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Homeoffice, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Anspruch, Telearbeit, Corona, CovidBesteht ein Anspruch auf Homeoffice und was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Homeoffice beachten?
Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie ist das Homeoffice immer wieder im Gespräch. Hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten, wie sieht es arbeitsrechtlich und versicherungstechnisch aus? Rechtsanwalt Janus Galka erklärt im Interview mit 123recht.de, worauf es ankommt:
123recht.de: Herr Galka, was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
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Rechtsanwalt Galka: Die Begrifflichkeiten für Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte sind uneinheitlich. Telearbeit verrichtet grundsätzlich jemand, der Tätigkeiten nicht am Standort des Betriebs verrichtet, sondern im Homeoffice oder unterwegs. Homeoffice ist dem Gesetz nach allerdings nur dann Telearbeit i.S.d. ArbStättVO, wenn die Voraussetzungen des §2 VII ArbStättVO vorliegen. Dazu müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den häuslichen Arbeitsplatz eingerichtet haben und zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung über die Arbeit von Zuhause getroffen haben. Wenn dies nicht der Fall ist, kommen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung gar nicht zur Anwendung. Abzugrenzen ist das Homeoffice vom Mobile Office. Beim Mobile Office erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an einem von ihm frei wählbaren Ort.
Arbeitnehmer haben aktuell keinen Anspruch auf Homeoffice
123recht.de: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?
Rechtsanwalt Galka: Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Schon vor der Covid-19-Pandemie wurde ein Anspruch auf Homeoffice diskutiert. Diese Diskussion wurde im Rahmen der Pandemie intensiviert und so hat der Bundesarbeitsminister angekündigt, im Herbst einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag einzubringen. Auch ohne gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice kann ein Anspruch auf Homeoffice im Einzelfall aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 II BGB resultieren, wenn ein unüberwindbares Leistungshindernis für den Arbeitnehmer vorliegt, zum Beispiel, in Fällen, in denen Arbeitnehmer einer Risikogruppe angehören oder eine Kinderbetreuung auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann. Es ist jedoch denkbar, dass bald eine gesetzliche Regelung erfolgen wird.
Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz
123recht.de: Muss ich mich beim Homeoffice ein und ausstempeln?
Rechtsanwalt Galka: Nach aktueller Gesetzeslage gibt es in Deutschland keine allgemeine Pflicht eines jeden Arbeitgebers zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung. Für Bewegung sorgt in diesem Kontext allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, wonach die Mitgliedsstaaten ihre Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System die Arbeitszeit zu erfassen. Dabei stellt sich die Frage, ob die häufig im Homeoffice praktizierte Vertrauensarbeitszeit auch nach dem EuGH-Urteil diesen Anforderungen genügt. Jedoch gilt auch das Arbeitszeitgesetz bei Tätigkeiten im Homeoffice, wonach die Höchstgrenzen und Ruhezeiten eingehalten werden müssen. In der Praxis wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung oft auf den Arbeitnehmer delegiert, der dann seine täglichen Arbeitszeiten detailliert aufzeichnen muss.
Arbeitsschutz gilt auch für den Homeofficearbeitsplatz
123recht.de: Gelten arbeitsrechtliche Vorschriften auch im Homeoffice? Welche sind das?
Rechtsanwalt Galka: Auch eine Homeoffice-Tätigkeit entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gelten dieselben Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie für Arbeitsplätze an der Betriebsstätte. Gemäß § 5 I ArbSchG muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Diese kann mittels eines Fragebogens an den Arbeitnehmer delegiert werden. Auf dieser Grundlage muss eine Unterweisung des Arbeitnehmers erfolgen, worin auf die ergonomische Nutzung des Arbeitsplatzes oder auf die psychischen Auswirkungen einer Homeoffice-Tätigkeit hinzuweisen ist (§ 12 ArbSchG). Der Arbeitnehmer muss sich gemäß § 15 I 1 ArbSchG und § 241 II BGB entsprechend der Unterweisung verhalten.
Kein Versicherungsschutz des Arbeitnehmers beim Gang zum Kühlschrank
123recht.de: Sind Arbeitnehmer im Homeoffice versichert?
Rechtsanwalt Galka: Wenn sich Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung befinden, bleibt der allgemeine Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung auch im Homeoffice bestehen (§ 2 I Nr.1 SGB VII). Dabei kommt es allerdings maßgeblich darauf an, ob zwischen dem zum Unfall führenden Lebenssachverhalt und der betrieblichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang besteht im Betrieb bei einem Gang in die Cafeteria, allerdings nicht im Homeoffice bei einem Gang zum Kühlschrank. Tendenziell sind Arbeitnehmer im Homeoffice eher schlechter geschützt als in der Betriebsstätte.
Der Arbeitsvertrag sollte am besten eine Homeofficeregelung enthalten
123recht.de: Ist es sinnvoll, eine Homeoffice-Regelung im Arbeitsvertrag aufzunehmen? Welche Regelungen sollten aufgenommen werden?
Rechtsanwalt Galka: Die Einführung einer Home-Office-Tätigkeit bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Daher empfiehlt es sich bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Klausel über Arbeit im Homeoffice festzuhalten. In jedem Fall bedarf es dann Regelungen über den Arbeitsort, die Art der zu leistenden Tätigkeit, das Volumen der Arbeitszeit und die Arbeitsmittel.
123recht.de: Kann der Arbeitnehmer Homeoffice in der Steuer geltend machen?
Rechtsanwalt Galka: Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Homeoffice selbst einrichtet, ist der Auslagenersatz, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, gemäß § 3 Nr. 50 EstG steuerfrei. Werden dagegen sämtliche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber angeschafft, ist danach zu differenzieren, ob dem Arbeitnehmer eine private Nutzung der Arbeitsmittel gestattet sein soll. Ist eine solche Nutzung gestattet, wird grundsätzlich eine Steuerpflicht gegeben sein.
123recht.de: Was gilt bei Homeoffice und Feiertagen?
Rechtsanwalt Galka: Fällt der Home-Office-Tag auf einen Feiertag, gilt das Recht des Arbeitsortes - in diesem Fall des Wohnortes des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer im Homeoffice hat frei und Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ohne arbeitsvertragliche Regelung darf der Arbeitnehmer Homeoffice verweigern
123recht.de: Stellt die Weigerung des Arbeitnehmers, im Homeoffice zu arbeiten, einen Kündigungsgrund dar?
Rechtsanwalt Galka: Wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers keine Regelung zur Arbeit im Homeoffice enthält, darf dieser die Tätigkeit verweigern. Eine einzig und allein aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung kann dann unwirksam sein, wenn sie gerichtlich angefochten wird.
123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
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