Ich wünsche mir einen Hund!

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Hundehalterprüfung, Sachkundenachweis, Hundesteuer - nicht jeder darf Hundehalter werden

Was vor einigen Jahren noch ein einfach zu erfüllender Traum war, scheitert heute oft schon an behördlichen Steinen, die (Neu)-Hundehaltern in den Weg gelegt werden. Ob Hundehalterprüfung oder erhöhte Hundesteuer für so genannte Listenhunde, inzwischen gibt es einiges zu beachten. Rechtsanwältin Britta Rakow beantwortet uns die wichtigsten Fragen.

In einigen Bundesländern ist ein Hundeführerschein Voraussetzung zur Hundehaltung

123recht.de: Frau Rakow, meine Familie wünscht sich einen Hund. Also gehen wir doch einfach ins nächste Tierheim oder zum Züchter und holen uns einen, oder?

Rechtsanwältin Rakow: Als Hundefreundin kann ich die Entscheidung, einen Hund in die Familie zu holen, sehr gut nachvollziehen. Dennoch sollte dies gut überlegt, vorbereitet und nicht einfach "ins Blaue hinein" entschieden werden, denn die Hundehaltung geht mit vielen Rechten und Pflichten einher. Die rechtlichen Regelungen für (Erst-)Hundehalter sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, eine bundeseinheitliche Regelung ist nicht vorhanden.

In manchen Bundesländern ist ein so genannter Sachkundenachweis erforderlich und ist Voraussetzung für die Erlaubnis zur Hundehaltung allgemein oder zum Halten bestimmter Hunderassen. Als erstes deutsches Bundesland hat Niedersachsen (NHundeG) zum 1. Juli 2013 die Pflicht zu einem Sachkundenachweis für alle Hundehalter eingeführt, den so genannten "Hundeführerschein".

In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung zum Halten "großer Hunde", die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sowie bei Hunden bestimmter Rassen.

In Berlin und Schleswig-Holstein muss ein Sachkundenachweis geführt werden, wenn man einen "gefährlichen Hund" im Sinne der Hundegesetze hält oder führt.

123recht.de: Wer muss alles solch eine Prüfung ablegen? Meine Nachbarn haben seit Jahren einen Hund und keiner von denen hat je eine Prüfung abgelegt.

Rechtsanwältin Rakow: Um beim Beispiel Niedersachsen zu bleiben: hier muss jeder "Ersthundehalter" einen Sachkundenachweis erbringen. Bereits vor der Anschaffung eines Hundes muss ein theoretischer Test bestanden und mit dem neuen "Familienmitglied" dann innerhalb des ersten Jahres eine praktische Prüfung abgelegt werden.

Dies im Unterschied zu der langjährigen Hundehaltung der Nachbarn, denn bei diesen wird angenommen, dass sie die nötige Sachkunde besitzen und somit keine Prüfung ablegen müssen.

Prüfung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil

123recht.de: Wie sieht diese Prüfung aus?

Rechtsanwältin Rakow: Hinsichtlich der gesetzlich geforderten Sachkundenachweise ergeben sich die jeweiligen Rahmenbedingungen aus den länderrechtlichen Hundegesetzen, so dass die Prüfungen sich in Inhalt und Umfang durchaus unterscheiden können. Beispielhaft sind nach § 3 Abs. 2 NHundG in der theoretischen Sachkundeprüfung die erforderlichen Kenntnisse über die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen.

In der praktischen Prüfung sind dann diese erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Umgang mit dem Hund anzuwenden und nachzuweisen. Die Theorieprüfung ist zumeist ein umfangreicher Fragenkatalog mit Multiple-Choice-Fragen.

123recht.de: Müssen noch andere behördliche Vorgaben beachtet werden?

Durch Chippen ist eindeutige Identifikation möglich

Rechtsanwältin Rakow: Sowohl in Niedersachsen als auch in Hamburg ist die Anmeldung in zentral geführten "Hunderegistern" vorgeschrieben. Ebenfalls unterschiedlich ist in den Bundesländern die Kennzeichnung des Hundes geregelt.

Eine Chip-Pflicht - fälschungssichere Kennzeichnung - besteht in Berlin und Thüringen für alle Hunde. In Hamburg für alle Hunde ab dem 3. Lebensmonat und in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt für alle Hunde, die älter als 6 Monate sind. Meiner Ansicht nach sollte unabhängig von der landesrechtlichen Regelung darüber nachgedacht werden, ob man seinen Hund chippen lässt. Hiermit ist eine eindeutige Identifikation möglich und dies kann entscheidend sein beim Entlaufen oder im schlimmsten Fall beim Vorliegen eines Diebstahls. Dabei ist z.B. eine kostenlose Registrierung bei "Tasso" möglich. Für den Fall, dass man mit seinem Hund in das europäische Ausland reisen möchte, ist nach der EU Heimtierrichtlinie ebenfalls eine Kennzeichnung per Mikrochip erforderlich.

Des Weiteren sind die Regelungen zur "Hundehalterhaftpflichtversicherung" nicht einheitlich. Eine generelle Pflicht zum Abschluss einer Versicherung besteht in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt.

123recht.de: Die Hundesteuer ist mir eigentlich zu teuer, ich melde meinen Hund einfach nicht an - was sind die Konsequenzen? Bekommt das überhaupt jemand mit?

Rechtsanwältin Rakow: Als Hundehalter sind sie meldepflichtig. Wer die Anmeldung seines Hundes ignoriert, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und muss durchaus mit einer nicht unerheblichen Geldbuße rechnen. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass keiner dies bemerken wird. Zum einen kann es einer nicht gut mit ihnen meinen und meldet den Hund beim Ordnungsamt. Im schlimmsten Fall wird die Behörde auf ihren Hund durch ein Unfallgeschehen oder eine Interaktion mit anderen Tieren aufmerksam.

Hundhalter haften auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die der Hund verursacht

123recht.de: Was gibt es bzgl. Haftungsfragen zu beachten, wenn es zum Beispiel mal zu einer Beißerei zwischen meinem und einem anderen Hund kommt?

Rechtsanwältin Rakow: Aller Euphorie zum Trotz über den neuen Schützling, muss man sich doch vor Augen führen, dass ein Hund ein Tier bleibt und das Verhalten eines Tieres nicht vorhersehbar ist. Darum stellt gemäß § 833 BGB - so hart dies klingen mag - allein die Haltung eines Tieres eine Gefährdung dar, für die der Halter verantwortlich ist und kein Verschulden vorausgesetzt wird.

Dies hat beispielhaft zur Folge, dass der Hundehalter unabhängig von seinem eigenen Verschulden verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch sein Hund einem anderen (Menschen) an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum (hier würde ein anderer Hund herunterfallen) entstanden ist. Der Schadensersatz erstreckt sich u.a. auch auf Schmerzensgeld - aber nur bei Verletzung eines Menschen. Bei mehreren Haltern des Hundes haften diese als Gesamtschuldner.

Natürlich muss neben der Gefährdungshaftung auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechend Berücksichtigung finden. Ist ein Mitverschulden gegeben, hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen. Dies kann gerade bei einer Hundebeißerei die Folge sein, wenn man aktiv die Hunde zu trennen versucht und dabei zu Schaden kommt.

Unabhängig von der gesetzlichen Forderung des Wohnsitz-Bundelandes sollte dringend eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Wie bereits dargestellt, ist dies in manchen Bundesländern zwingende Voraussetzung. Andere Bundesländer haben sich gegen eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung entschieden, hier sind zum Bsp. Bremen und Saarland benannt.

Wesenstest kann Gefährlichkeit bei Listenhunden widerlegen

123recht.de: Welche Rassen gehören zu den so genannten Listenhunden und wie wird das in den verschiedenen Länder gehandhabt?

Rechtsanwältin Rakow: Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) - das ein Bundesgesetz darstellt - enthält in § 2 eine Rasseliste mit Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Es besteht ein generelles Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland, wobei Ausnahmen gelten, u.a. für Dienst- oder Blindenhund, bei kurzzeitigen Aufenthalten - bis 4 Wochen - oder der Hund nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland ins Inland zurückkehrt (sog. Wiederkehr) und an dem dortigen Aufenthaltsort berechtigt gehalten werden darf. Hier sind wiederum die Ländergesetze zu beachten!

Viele Bundesländer führen so genannte Listenhunde, die als "gefährlich gelten" (unwiderlegbar) oder deren "Gefährlichkeit vermutet" wird. Bei der "Vermutung" kann die Gefährlichkeit durch einen Wesenstest somit widerlegt werden. Lediglich in Bayern und Baden-Württemberg wird der Begriff "Kampfhund" verwendet.

In fünf Bundesländern gelten abgestufte Rasselisten, so genannte Kategorien. Abermals ist dies Angelegenheit der Länder, so dass die aufgeführten Hunderassen ebenfalls verschieden sind. Zum Beispiel wird nur in Brandenburg der Dobermann als gefährlich vermutet aufgelistet. Vorliegend sollte man sich dringend Klarheit anhand der Regelung des Wohnsitz-Bundeslandes verschaffen.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist zum Beispiel in Hamburg grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss dahingehend einen Antrag stellen. Dabei muss seitens des Halters u.a. das berechtigte Interesse nachgewiesen werden. Wenn man die Medien in Richtung Hamburg verfolgt, ist eine Haltungserlaubnis hinsichtlich der Kategorie-1-Hunde (identische Auflistung der Rassen im HundVerbrEinfG) eigentlich aussichtslos. Für alle im Tierheim befindlichen "gefährlichen" Hunde wird ein neues Zuhause in den Nachbarbundesländern gesucht. Es geht sogar soweit, dass viele potentielle neue Halter das Bundesland wechseln, um den Hunden ein Zuhause bieten zu können.

Bislang hat sich lediglich Niedersachsen gegen eine Rasseliste entschieden und dafür wurde der oben angesprochene Hundeführerschein eingeführt.

Gewerbsmäßige Züchter benötigen eine Erlaubnis vom Veterinäramt

123recht.de: "Meine Hündin ist ja sooooo süß, die soll unbedingt Junge bekommen." Darf man einfach anfangen zu züchten? Wer darf Züchter werden?

Rechtsanwältin Rakow: Hier muss klar zwischen einer einmaligen Trächtigkeit sowie einer gewerbsmäßigen und/oder gewerblichen Hundezucht unterschieden werden.

Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Dies wird laut der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" vermutet, wenn eine Haltungseinheit den Umfang von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen hat oder die Absatzmenge von drei oder mehr Würfen pro Jahr erreicht ist.

Hiervon zu trennen ist die Frage, wann eine "gewerbliche" Hundezucht vorliegt, die sich nicht aufgrund des Tierschutzgesetzes beantworten lässt, sondern maßgeblich in der Gewerbeordnung geregelt ist.

Die Gewerbeordnung enthält keine Legaldefinition des Begriffes "Gewerbe", das sich grundsätzlich definieren lässt als "jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird". Das lässt sich wirklich nur am Einzelfall beurteilen. Bei Zweifeln sollte man sich mit dem Gewerbeamt in Verbindung setzen.

Letztendlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass gerade der Begriff "Gewerbe" nicht getrennt werden kann vom Unternehmerbegriff des § 14 BGB und somit noch maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der Mängelgewährleistung (und dem sog. Verbrauchsgüterkauf) beim Welpenverkauf hat.

123recht.de: Vielen Dank Frau Rakow.